Gesetz über die Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft des Innovationsparks Campus Energypolis
                            über die Verwaltungs- und  Betriebsgesellschaft des Innovationsparks  Campus Energypolis  (GIP)  vom 15.09.2022 (Stand 01.02.2023)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b, 31 Absatz 1 Buch  -  stabe a, 38 Absatz 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;  eingesehen die Artikel 620 bis 763 des Bundesgesetzes betreffend die Er  -  gänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünf  -  ter Teil: Obligationenrecht; OR);  eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt  des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);  eingesehen das Subventionsgesetz vom 13. November 1995;  eingesehen   das  Gesetz   zur   Standortbestimmung   und   Beteiligung   der  Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe vom 11.  November 1999;  eingesehen das  Gesetz über die kantonale Wirtschaftspolitik vom 11. Febru  -  ar 2000;  eingesehen das Gesetz über die Beteiligung des Staates an juristischen  Personen und anderen Einrichtungen vom 17. März 2011 (GBetSt);  eingesehen das Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wal  -  lis vom 16. November 2012;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziele
                            1  Ziele des vorliegenden Gesetzes sind es:  a)  eine Gesellschaft für die Verwaltung und den Betrieb des Innovations  -  parks Campus Energypolis zu gründen;  b)  die Beteiligung des Staates Wallis an dieser Gesellschaft festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Der Campus Energypolis ist ein Innovations-Ökosystem, das die Kompe  -  tenzen der EPFL Valais Wallis, der HES-SO Valais-Wallis, der Stiftung The  Ark und anderer Partner vor allem aus den Bereichen Energie und Umwelt  dank Spitzentechnologien vereint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Innovation besteht darin, neue Ideen, Verfahren und Dienstleistungen  umzusetzen oder bestehende Technologien, Produkte oder Prozesse zu  verbessern und diese zu vermarkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Innovationspark Campus Energypolis (nachfolgend: Innovationspark)  führt die Glieder einer Wertschöpfungskette in Forschung und Entwicklung  zusammen, um Unternehmen den Zugang zu akademischem Wissen, For  -  schungsergebnissen und neusten technologischen Fortschritten zu erleich  -  tern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Innovationspark begünstigt den Wissensaustausch, die Zusammenar  -  beit und die gegenseitige Inspiration, schafft optimale Bedingungen für Inno  -  vationstätigkeiten und erleichtert so den Marktzugang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Innovationspark bietet Räumlichkeiten und damit verbundene Dienst  -  leistungen. Er kann auch Räume für Erholung, Freizeit und Sport bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechtsform und Sitz
                            1  Die mit der Verwaltung und dem Betrieb des Innovationsparks beauftragte  Gesellschaft ist eine gemischtwirtschaftliche Gesellschaft des Privatrechts  (nachfolgend: Gesellschaft) im Sinne der Bestimmungen des Obligationen  -  rechts (Art. 762 Abs. 2 OR) und hat ihren Sitz in Sitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zweck der Gesellschaft
                            1  Die Gesellschaft hat zum Zweck, den Innovationspark und die mit ihm ver  -  bundene Infrastruktur zu schaffen, zu verwalten und zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt die Kompetenzen des Ökosystems des Campus Energypolis be  -  reit und verwertet sie.  Sie arbeitet mit den Akteuren des Campus Energypo  -  lis sowie mit der kantonalen Wirtschaftsförderung zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie trägt insbesondere zur Entwicklung von Hightech-Unternehmen mit  starkem Wachstumspotenzial im Wallis bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann insbesondere:  a)  die Akteure aus Wissenschaft und Wirtschaft im Zusammenhang mit  ihren Tätigkeitsfeldern miteinander vernetzen;  b)  die Gemeinschaft des Campus Energypolis entwickeln;  c)  die Kommunikation und das Veranstaltungsmanagement innerhalb des  Campus Energypolis betreiben;  d)  den Zugang zu Unterstützungs- und Finanzierungsmöglichkeiten für  das Ökosystem des Campus Energypolis erleichtern;  e)  finanzielle oder nicht finanzielle Beteiligungen an anderen Einrichtun  -  gen erwerben, sofern diese ihren Tätigkeitsfeldern entsprechen;  f)  Immobilien des Innovationsparks bauen lassen und besitzen;  g)  Ausrüstungen und Infrastruktur des Innovationsparks erwerben und  betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aktionäre
                            1  Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Institutionen des Kantons oder des  Bundes, sowie juristische oder natürliche Personen können Aktionäre der  Gesellschaft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organe der Gesellschaft
                            1  Die Bestimmungen des Aktienrechts betreffend die Organe sind unter Vor  -  behalt der folgenden Absätze dieses Artikels anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorsteher des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements ver  -  tritt den Staat Wallis bei der Generalversammlung. Er kann diese Kompe  -  tenz delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat ernennt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Delegierte für Wirtschaft und Innovation vertritt den Staat Wallis im  Verwaltungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die übrigen Vertreter des Staates Wallis innerhalb der Organe der Gesell  -  schaft werden vom Staatsrat bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aktienkapital
                            1  Eine Mehrheit von mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals muss im  Besitz des Staates Wallis sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Subventionen
                            1  Der Staat kann die Betriebskosten der Gesellschaft über einen Leistungs  -  auftrag oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag subventionieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss den Bestimmungen über die Delegation von finanziellen Kompe  -  tenzen kann der Staat Investitionen der Gesellschaft subventionieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Einnahmen
                            1  Die Einnahmen der Gesellschaft können sich insbesondere aus Gegenleis  -  tungen für Leistungen,  freiwilligen Beiträgen sowie  öffentlichen Subventio  -  nen zusammensetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  01.02.2023  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2023-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  15.09.2022  01.02.2023  Erstfassung  RO/AGS 2023-106