Verordnung über die Unterschriftsberechtigung für Verfügungen und Beschwerdeentscheide in den Departementen und Ämtern
                            Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Regierung des Kantons Graubünden vom 26. Februar 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  von der Regierung erlassen am 31. Januar 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Geltungsbereich
                            Diese Verordnung regelt die Unterschriftsberechtigung für Verfügungen und Beschwerdeentscheide in den  Departementen sowie in den Ämtern und diesen gleichgestellten Organisationseinheiten der kantonalen Verwaltung,  soweit nicht durch spezielle Erlasse etwas anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Unterschriftsberechtigung
                            1. In den Departementen  a. Grundsatz  Die Departementsvorsteher unterzeichnen die vom Departement ausgehenden Verfügungen und  Beschwerdeentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. b. Stellvertretung
                            Bei Verhinderung des Departementsvorstehers unterzeichnet sein Stellvertreter oder, wenn dieser ebenfalls verhindert  ist, ein anderes Mitglied der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. In den Ämtern a. Grundsatz, Delegation
                            Die Leiter der Ämter und gleichgestellter Organisationseinheiten regeln in ihrem Bereich die Unterschriftsberechtigung.  Die ermächtigten Beamten unterzeichnen für das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. b. Form der Unterschriftsdelegation
                            Die Delegation der Unterschriftsberechtigung hat in Form einer generellen Umschreibung (Dienstordnung, Richtlinie,  Pflichtenheft) zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. c. Öffentlichkeit
                            Auf Verlangen ist Aussenstehenden Einsicht in die Grundlagen der Unterschriftsdelegation zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Unterzeichnungsformen
                            1. Bei Einzelverfügungen und Beschwerdeentscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Einzelverfügungen und Beschwerdeentscheide sind in der Regel eigenhändig zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In ausserordentlichen Fällen, insbesondere bei zeitlicher Dringlichkeit, kann die Unterzeichnung von Verfügungen mit  Faksimile-Stempel erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Bei Massenverfügungen
                            Verfügungen, die in grosser Zahl auf elektronischem oder mechanischem Wege erlassen werden, können mit Faksimile-  Stempel unterzeichnet werden oder keine Unterschrift tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt auf den 1. März 1995 in Kraft.  Endnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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