Verordnung über den Energiehaushalt in Gebäuden und Anlagen
                            t in Gebäuden und  Grundsatz  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Anbauten  und  neubauartige  Umbauten,  wie  Auskernungen  und  dergleichen, gelten als Neubauten und haben die Anforderungen für  Neubauten zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Beim Ersatz einzelner Bauteile oder bei nicht bewilligungspflichti-  gen Umbauten müssen die vom Ersatz oder vom Umbau betroffenen  Bauteile  den  nachfolgenden  Anforderungen  entsprechen,  soweit  dies technisch und betrieblich möglich und der Aufwand verhältn  mässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3)
                            1    Die  gemäss  dieser  Verordnung  notwendigen  energetischen  und  raumlufthygienischen Massnahmen sind nach dem Stand der Tech-  nik auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Stand der Technik gelten die Anforderungen und Rechenme-  thoden der gülti  gen Normen und Empfehlungen der Fachverbände  (Anhang 5), insbesondere des Schweizerischen Ingenieur  - und Ar-  chitektenvereins (SIA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Es gelten die Begriffsdefinitionen der SIA Normen gemäss Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Bauteil gilt als von  der Umnutzung betroffen, wenn daran durch  die Umnutzung die Temperaturdifferenz aufgrund der Standardnut-  zung verändert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ein  Bauteil  gilt  als  vom  Umbau  betroffen,  wenn  an  ihm  mehr  als  blosse  Oberflächen-Auffrischungs  -   oder  Reparaturarbeiten  vorge-  nomm  en werden.  II.  Förderprogramm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Projekte und Anlagen, mit welchen Energie sparsam und rationell  genutzt oder erneuerbare und umweltverträglich produzierte Energie  oder Abwärme genutzt wird, können mit Kantonsbeiträgen bis maxi-  mal der Höhe der ausgewiesenen Mehrkosten gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beiträge an Vorhaben öffentlichrechtlicher Körperschaften oder An-  stalten setzen voraus, dass sich die Beitragsempfänger mindestens  zur Hälfte an den ausgewiesenen Mehrkosten beteiligen.  Stand der  Technik  Begriffe   3)  Projekte und  Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            --   verfügen. Über höhere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ichtige  Angaben  des  Beitragsempfängers  erschli-  Beiträge  Verfahren  Pflichten  des Empfängers  Rückforderung  der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.  Anforderungen an den Wärmeschutz von  Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden, mit Aus-  nahme von Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen, rich-  ten sich nach der SIA  -Norm 380/1, Ausgabe 2016 sowie der spezifi-  schen  Heizleistung  gemäss  Vollzugshilfe  Nr.    EN  -102  der  Energie-  fachstellenkonferenz  oder  den  Grenzwerten  für  den  vereinfachten  Nachweis in Anhang 2 bzw. Anhang 3.   6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Umbauten und Umnutzungen gelten die Einzelanforderungen  für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Systemnachweis  für  Umbauten  und  Umnutzungen  hat  alle  Räume zu umfassen, die vom Umbau oder von der Umnutzung be-  troffen werden. Die nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den  Systemnachweis  einbezogen  werden.  Der  Heizwärmebedarf  darf  den in früher   erteilten Baubewilligungen direkt oder indirekt über Ein-  zelanforderungen geforderten Grenzwert nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für den Systemnachweis sind im Berechnungsprogramm die Da-  ten der Klimastation Schaffhausen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung  notwendig  oder  erwünscht  ist,  sind  die  Anforderungen  an  den  g  Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes ge-  mäss Vollzug  shilfe Nr. EN-102 der Energiefachstellenkonferenz ein-  zuhalten.   6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g Wert  des Sonnenschutzes gemäss Vollzugshilfe Nr. EN  -102 der Energie-  fachstellenkonferenz einzuhalten.   6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser,  Lüftung  und  Klimatisierung  in  Neubauten  darf  die  Grenzwerte  ge-  mäss Anhang 1 nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Vorhaben der Gebäudekategorien VI (Restaurants), XI (Sport-  bauten) und XII (Hallenbäder) sind mindestens 20 % der Energie für  die Warmwassererwärmung mit erneuerbaren Energien zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Vorhaben der Gebäudekategorie XII (Hallenbäder) ist die Nut-  zung der Abwärme aus Fortluft, Bade-  und Duschwasser zu optimie-  ren.  Nachweis des  Wärmeschutzes  Sommerlicher  Wärmesch  utz  Anforderungen  an  Neubauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -101 der Energiefachstellenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   beträgt oder  -  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   beträgt.  wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung  ssen werden bei:  Berechnungs  -  regel für  Neubauten  Nachweis  mittel  s  Standard-  lösung oder  SH  -Light
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Befreiung für  Bagateller  -  weiterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Erleichterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bauten,  die  auf  weniger  als  10°C  aktiv  beheizt  werden,  ausge-  nommen Kühlräume;  b)  Kühlräume, die nicht auf unter 8°C aktiv gekühlt werden;  c)  Bauten,  deren  Baubewilligung  auf  maximal  3  Jahre  befristet  ist  (provisorische Bauten);  d)  denkmalpflegerisch  schützenswerten  Gebäuden,  falls  das  Er-  scheinungsbild beeinträchtigt würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Von  den  Anforderungen  an  den  sommerlichen  Wärmeschutz  der  Gebäudehülle gemäss § 10a sind befreit:  a)  Bauten,  deren  Baubewilligung  auf  maximal  3  Jahre  befristet  (provisorische Bauten);  b)  Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter § 10a fallen;  c)  Vorhaben,  für  die  mit  einem  anerkannten  Rechenverfahren  nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftre-  ten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gesuche für Erleichterungen haben einen bauteilbezogenen Nach-  weis  der  Problemlage  sowie  einen  objektbezogenen  Vorschlag  für  kompensatorische Massnahmen zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Kühl  -  und Tiefkühlräumen, die auf eine Temperatur unter 8° C  gekühlt werden, darf der mittlere Wärmez  ufluss durch die umschlies-  senden Bauteile 5 W/m² nicht überschreiten. Für die Berechnung ist  von  der  Auslegungstemperatur  des  Kühlraums  einerseits  und  den  folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen:  a)    in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;  b)    gegen Aussenklima: 20° C;  c)    gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10° C.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anforderungen gemäss Absatz 1 gelten nicht für Kühl  -  und Tief-  kühlräume  mit  weniger  als  30m³  Nutzvolumen,  deren  umschlies-  sende Bauteile einen mittleren U  -Wert von  U ≤ 0,15 W/m²K einhal-  ten.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Innere Trennwände und Zwischendecken bei ganzjährig gekühlten  Räumen sind von den Wärmeschutzanforderungen befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen  für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorge-  gebene Wachstumsbedingungen aufrecht erhalten werden müssen,  Kühlräume  Gewächs  -  häuser, Trag  -  lufthallen   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -131  «Be-  -132  «Beheizte  Traglufthallen»,  Ausgabe  2017,  der  örperschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  und Sanierungsmassnahmen haben sie  -Werte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  -Wirkungsgrad von mindes-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Vorbildfunktion  öffentliche Hand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Bauvorhaben,  bei  welchen  die  Kosten  der  Sanierung  grösser  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Prozent des indexierten Gebäudeversicherungswertes sind, wer-  den als «tiefgreifende Umbauten» bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  IV.  Anforderungen an haustechnische Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 3)
                            1    Bei  Neubauten,  Umbauten  und  beim  Kesselersatz  müssen  Gas  und  Ölfeuerungen  mit    einer  Absicherungstemperatur  von  weniger  als 110 °C die Kondensationswärme ausnützen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wassererwärmer   sowie Warmwasser-  und Wärmespeicher, für die  nach Bundesrecht keine Anforderungen bestehen, müssen die An-  forderungen gemäss Vollzugshilfe Nr. EN  -103 der Energiefachstel-  lenkonferenz erfüllen.   6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wassererwärmer  sind  für  eine  Betriebstemperatur  von  maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60°C  auszulegen.  Ausgenommen  sind  Wassererwärmer,  deren  Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher  sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Neueinbau  einer  direkt  -elektrischen  Erwärmung  des  Brauch-  warmwassers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn  a)  das Brauc  hwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wär-  meerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird  oder  b)  das Brauchwarmwasser primär mittels erneuerbarer Energie o-  der nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen sind als Notheizungen  zulässig, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   bei Wärmepumpen unter der Auslegetemperatur eingesetzt wer-  den oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   bei  handbeschickten  Holzheizungen  maximal  50  Prozent  des  Leistungsbedarfs  decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie dürfen nicht als Zusatzheizungen eingesetzt werden. Eine Hei-  zung gilt als Zusatzheizung, wenn die Hauptheizung nicht den gan-  zen Leistungsbedarf decken kann.  Wärme  -  erzeuger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Wasserer  -  wärmer und  Wärmespeicher  Ortsfeste  elektrische  Widerstandshei  -  zungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Umbauten  von  Wohngebäuden  den Parkhäusern und Parkplätzen im Sinne von Art.  dnet sind oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Befreiung Er  -  satz dezentrale  Elektroheizun  -  gen und  Elektrowasser  -  erwärmer   7)  Ausbaustandard  Ladeinfra  -  struktur für die  E-Mobilität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Wärme  -  verteilung und  Wärme  -  dämmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a   Wird das vereinfachte Nachweisverfahren gemäss Anhang 3 an-  gewandt, so ist das Wärmeabgabesystem bei 24 °C Raumtempera-  tur auf eine Vorlauftemperatur von höchstens 35 °C auszulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Folgende neue oder   im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Instal-  lationen  inklusive  Armaturen  und  Pumpen  sind  durchgehend  min-  destens mit den Dämmstärken gemäss Vollzugshilfe Nr. EN  Energiefachstellenkonferenz gegen Wärmeverluste zu dämmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Verteilleitungen  der  H  eizung  in  unbeheizten  Räumen  und  im  Freien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   alle warm gehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen  den Anforderungen gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die ört-  lichen Platzverhältnisse zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es er-  möglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbst-  tätig zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausgenommen  sind  Räume,  die  überwiegend  mittels  träger  Flä-  chenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30° C be-  heizt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Absätze  1  und  2  gelten  auch  beim  Ersatz  des  Wärmeerzeu-  gers.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abwärme im Gebäude, die z.B. durch die Erzeugung von Kälte oder
                            aus gewerblichen und industriellen Prozessen anfällt, ist zu nutzen,  soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich trag-  bar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Abwärmenutzung von Elektrizitätserzeugungsanlagen, welche  mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, ist dann  fachgerecht und  möglichst vollständig, wenn der jährliche Energie-Gesamtnutzungs-  grad bei Dieselmotoren und Mikroturbinen über 80 Prozent und bei  Gasmotoren,  Kombikraftwerken  und  Brennstoffzellen  über  85  Pro-  zent liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Steuerung und  Regelung  Abwärme  -  nutzung  Abwärme  -  nutzung bei  Elektrizitäts  -  erzeugungs  -  anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            er Bestimmung der Energiefachstelle.  -   und  Warmwasserkosten  sind  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  -Wert  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K einzuhalten.  auten und Gebäu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  -   und  Abrechnungspflicht  des  Heizwärmebe-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Energiebezugsfläche beträgt; oder  inergie-Standard oder vergleichbare Standards einhal-  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /h  beträgt  und  die  Be-  Geltungsbereich  und  Abrechnung  VHKA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Befreiung VHKA  Lüftungs  -  technische  Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            triebsdauer  mehr  als  500  h/a  beträgt.  Dabei  gelten  mehrere  ge-  trennte  einfache  Abluftanlagen  im  gleichen  Gebäude  als  eine  An-  lage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Luftgeschwindigkeiten  dürfen  in  Apparaten,  bezogen  auf  die  Nettofläche,  2  m/s  und  im  massgebenden  Str  ang  der  Kanäle  fol-  gende Werte nicht überschreiten:  bis  1'000 m3/h  3 m/s,  bis  2'000 m3/h  4 m/s,  bis  4'000 m3/h  5 m/s,  bis  10'000 m3/h  6 m/s,  über  10'000 m3/h  7 m/s.  Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fach-  gerechten  Energieverbrauchs  rechnung  nachgewiesen  wird,  dass  kein  erhöhter  Energieverbrauch  auftritt,  ebenso  bei  weniger  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000 Jahresbetriebsstunden und wenn sie wegen einzelner räumli-  cher Hindernisse nicht vermeidbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für Räume mit lüftungstechnischen Anlagen, die eine unterschied-  liche Nutzung oder verschiedene Betriebszeiten aufweisen, sind Ein-  richtungen  zu  installieren,  die  einen  individuellen  Betrieb  ermögli-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs  - und Kl  imaanlagen sind  gemäss  Vollzugshilfe  Nr.  EN  -105  der  Energiefachstellenkonferenz  gegen Wärmeübertragung zu schützen.   6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in beste-  henden Bauten so zu erstellen, dass entweder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die  Medienaufbereitung  inklusiver  allfälliger  Kühlung,  Befeuchtung,  Entfeuchtung  und  Wasseraufbereitung  12  W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    nicht  über-  schreitet, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Käl-  teerzeugung sowie die Planung und der Betrieb einer allfälligen  Befeuchtung gemäss Vollzugshilfe Nr. EN  -110 der Energiefach-  stellenkonferenz erfolgt.  Wärmedäm  -  mung von  lüftungs  -  technischen  Anlagen  Kühlung,  Befeuchtung  und Entfeuch  -  tung   6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    für  halten,  -Berech-  -  und  Ziel  werten  der  und  Entfeuchten:  Bei  Neubauten  ist  die  benötigte    Medienförderung,  Aufbereitung,  und  Entfeuchtung  einzuhalten  oder  die  Anlagen  -110  bis    des  er-  und Sitzplatzheizungen.  -Standardlösung  ge-  -Standardlö-  Elektrizitäts  -  bedarf  Beheizte  Freiluftbäder  Heizungen im  Freien  Erneuerbare  Energie beim  Heizungser  -  satz   6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie ausgewiesen ist  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die  Klasse  D  bei  der  Gesamtenergieeffi  zienz  gemäss  Gebäu-  deenergieausweis der Kantone (GEAK) erreicht ist, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    für die betroffenen Bauten und Gebäudegruppen die Baubewilli-  gung nach dem 1. Januar 1982 erteilt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  flüssigen  Brennstoffen  sind  die  Zertifikate  für  die  ganze  Be-  triebsdauer (20 Jahre) zusammen mit dem Kaufbeleg vor Baubeginn  der Anlage der Bewilligungsbehörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für die Berechnung des erneuerbaren Anteils wird auf die nationa-  len Gewichtungsfaktoren abgestützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die erneuerbaren flüssigen oder gasförmigen Brennstoffe sind mit  mindestens 75  Prozent schweizerischer Biomasse in der Schweiz zu produzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Frist für die Umsetzung der gewählten Standardlösungen be-  trägt maximal drei Jahre, mit Ausnahme der SL6 und SL15, die zum  Zeitpunkt der Inbetriebnahme des   Heizungsersatzes zu vereinbaren  und zu beziehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26e 7)
                            Die  Anforderung  bezüglich  erneuerbare  Energie  beim  Heizungser-  satz ist bei Wohnbauten sowie bei Bauten mit gemischter Nutzung  mit  Wohnanteil grösser als 150 m² Energiebezugsfläche anzuwen-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26f 7)
                            1   Die im, auf oder am Gebäude installierte Elektrizitätserzeugungs-  anlage  bei  Neubauten  muss  mindestens  20  W  pro  m²  Energiebe-  zugsfläche  leisten. Die maximal geforderte Leistung beträgt 30 kW,  die sich bei mehreren Gebäuden, Gebäudekomplexen, oder Areal-  überbauungen auf jedes einzelne Bauwerk bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Elektrizität aus Wärme  -Kraft  -Kopplungsanlagen  kann  nur  berück-  sichtigt werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderung an die  Deckung des Wärmebedarfs eingerechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) sind über  alle einbezogenen Gebäude mindestens 20 Watt Elektrizitätserzeu-  gungsleistung pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Energiebezugsfläche zu  installieren. Die Ober-  grenze von 30 kW entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Zusammenschluss  zum  Eigenverbrauch  ist  in  einem  Regle-  ment zu regeln und mit einem Dienstbarkeitsvertrag mit einer Lauf-  zeit von mindestens 30 Jahren im Grundbuch einzutragen.  Anwendung  erneuerbare  Energie beim  Heizungs  -  ersatz   7)  Anforderung  Eigenstromerze  ugung bei  Neubauten   7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Energiebezugs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Energiebe-  ebedarf (Ehwlk) um 10.0 kWh/m²a zu sen-  und Umbauten  von Gebäuden mit Bau-  --;  Label zusammen mit den nachgewiesenen erhöhten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Ersatzlösung  7  )  Nachweis,  Deklaration  Zertifizierungsst  elle Minergie  Gebäudeenergi  eausweis der  Kantone  GEAK   7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Energiedi  rektoren  (EnDK)  erlassenen  aktuellen  Normierung  des  GEAK vom 2. April 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 3)
                            1   Bewilligungsinstanz ist die nach Baugesetz zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie überprüft stichprobenweise mindestens 10 Prozent der Nach-  weise gemäss § 27 und kontrolliert stichprobenweise die Ausführung  am Bau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Baudepartement erlässt Richtlinien für die Durchführung von  Kontrollen durch Private oder private Organisationen  und regelt da-  rin  insbesondere  die  Voraussetzungen  für  die  Anerkennung  als  Fachperson.  An  Stelle  eigener  Richtlinien  kann  es  entsprechende  Regelungen anderer Kantone ganz oder teilweise übernehmen und  deren Geltung und Anwendung in einer interkantonalen Leistungs-  vereinbarung festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Die Kosten von Prüfungen und Kontrollen können der Bauherrschaft
                            überbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 6)
                            1    Unternehmen  oder  Institutionen  mit  Betriebsstätten  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42k  des  Baugesetzes  müssen  die  energetische  Optimierung  ihres  Energieverbrauchs nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnah-  men  sind  für  Unternehmen  und  Institutionen  zumutbar,  wenn  sie  dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer  der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen  Nachteilen verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die zuständige Behörde kann im Rahmen der vorgegebenen Ziele  gemäss  Art.  42k  Abs.  2  des  Baugesetzes  mit  einzelnen  oder  mi  Gruppen von Unternehmen und Institutionen mittel  -  und langfristige  Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Effizienz des Ener-  gieeinsatzes  zum  Zeitpunkt  der  Zielfestlegung  und  die  absehbare  technische  und  wirtschaftliche  Entwicklung  der  Verbraucher  mitbe-  rücksichtigt. Für die Dauer der Vereinbarung sind diese Betriebsstät-  ten von der Einhaltung der Art. 42a, 42c, 42f bis j, 42n (Baugesetz)  und §§ 10b, 11, 12, 13, 17, 17a, 17b, 18 bis 21, 24, 24a, 25, 26a bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26g (EHV) entbunden. Die zuständige Behörde kann die Vereinba-  rung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.  Zuständige  Behörde und  Ausführungs  -  bestätigung  Kosten  Energie  -  optimierungs  -  massnahmen in  Betriebstätten   6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  Wider  -  handlungen  Durchsetzung  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Übergangs  -  bestimmungen   6)  In  -  Kraft  -  Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2005, S. 261.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1837).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Eingefügt durch RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1837).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben durch RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1837).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung  gemäss  RRB  vom  2.  März  2021,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2021 (Amtsblatt 2021, S. 395).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Eingefügt  d  urch  RRB  vom  2.  März  2021,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2021 (Amtsblatt 2021, S. 395).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  2.  März  2021,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2021 (Amtsblatt 2021, S. 395).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Grenzwerte für Neubauten  E  hwlk  in kWh/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wohnen MFH  35  Wohnen EFH  35  Verwaltung  40  Schulen  35  Verkauf  40  Restaurants  45  *  Versammlungslokale  40  Spitäler  70  Industrie  20  Lager  20  Sportbauten  25  *  Hallenbäder  Keine Anforderungen an E  hwlk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Nachweis mittels Standardlösungskombination  Gebäudehülle  Wärmeerzeugung  A  B  C  D  E  Anforderungen  Elektr. Wärmepumpe Erd-  sonde oder Wasser  Automatische  Holzfeuerung  F  ernwärme aus KVA, ARA  oder erneuerbare Energien  Elektr. Wärmepumpe Aussen-  luft  Stückholzfeuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  Opake Bauteile gegen aussen  0.17 W/m  2  K  -  Fenster  1.00 W/m  2  K  -  Kontrollierte Wohnungslüftung          -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  Opake Bauteile gegen aussen  0.17 W/m  2  K  -  Fenster  1.00 W/m  2  K  -  Therm. Solaranl  age für WW mit mind. 2 % der  EBF  oder PV  -  Anlage mit  zusätzlich 10W/m  2  x  EBF  zur Grundanforderung  (    )  (    )  (    )  (    )  
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  Opake Bauteile gegen aussen  0.15 W/m  2  K  -  Fenster  1.00 W/m  2  K        -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  -  Opake Bauteile gegen aussen  0.15 W/m  2  K  -  Fenster  0.80 W/m  2  K  (    )  (    )  (    )    -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  -  Opake Bauteile gegen  aussen  0.15 W/m  2  K  -  Fenster  1.00 W/m  2  K  -  Kontrollierte Wohnungslüftung  -  Therm. Solaranlage für WW mit mind. 2  % der  EBF oder PV  -  Anlage mit zusätzlich 10W/m  2  x  EBF  zur Grundanforderung  (    )  (    )  (    )  (    )  (    )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  -  Opake Bauteile gegen aussen  0.15 W/m  2  K  -  Fenster  0.80 W/m  2  K  -  Kontrollierte Wohnungslüftung  -  Therm. Solaranlage für H+WW mit mind. 7  %  der EBF oder PV  -  Anlage mit zusätzlich 35W/m  2  x  EBF  zur Grundanforderung  (    )  (    )  (    )  (    )  (    )      Standardlösungskombination ist möglich  (    ) Standardlösungskombination ist möglich, aber bereits durch andere abgedeckt  Bei Standardlösung 2, 5, 6 ist die Grundanforderungen 20W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   gemäss § 26f EHV  sowieso  zu  erfüllen  und  wenn  gewählt  zusätzlich  die  Leistung  zur  Eigenstromer-  zeugung aus der Standardlösung 2, 5, 6 zu addieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  -Light für die Gebäude-  n EFH und MFH, Verwaltung, Schulen, Industrie, Lager  Grenzwerte  U  li  in W/(m  2  K)  Bauteil gegen Aussen-  klima oder weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 m im Erdreich  Bauteil gegen unbe-  heizte Räume oder mehr  als 2 m im Erdreich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,15  0,25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,80  -  hal-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Energiebezugsfläche  und  Abluft  mit  Wärmerückgewinnung  nach  dem  Stand  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Energiebezugsfläche (insgesamt dann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befreiung von den Anforderungen  •  an Neubauten (§ 10b bis § 13)  •  an die Wärmebrücken  •  an die Wärmedämmung der Wärmeverteilung (§ 18 Abs. 2 und 3)  •  an die Steuerung und Regelung (§ 19)  •  an die Luftgeschwindigkeiten (§ 24)  •  an die Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen (§ 24a)  Anhang 4  Haupt  -Standardlösungen  erneuerbare  Energie  beim  Wärmeerzeu-  gerersatz  SL1  Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser  -  oder Aussenluft  Elektrisch   angetriebene   Wärmepumpe   für   Heizung   und  Warmwasser ganzjährig  SL2  Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung  Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger und ein Anteil erneu-  erbare Energie für Warmwasser  SL3  Fernwärmeanschluss  Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneu-  erbaren Energien  SL4  Warmwasserwärmepumpe mit Solarstromanlage  Wärmepumpenboiler  und  Solarstromanlage  mit  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 W pro m  2   Energiebezugsfläche  SL5  Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach  U-  Wert neue Fassade/Dach/Estrichboden ≤ 0.20 W/m  nierte Fläche mindestens 1.0 m  2   pro m  2   Energiebezugsfl  SL6  Bezugsvereinbarung    für    leitungsgebundene    gasförmige  Brennstoffe  (CH)  mit  dem  E  -VU.  Erneuerbarer  Anteil  zu-  nächst 20 %, dieser wird mit vorgegebenem nationalen Ge-  wichtungsfaktor der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren  berechnet (aktuell 0.5), hier 40 % Schweizer Biogas ab 1. Ap-  ril 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -Standardlösungen,  zwei  Lösungen  (SL7  bis  SL15)  Wert Glas neue Fenster ≤ 0.7 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  Wert neue Fassade/Dach/Estrichboden ≤ 0.20 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K, sa-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   pro m  2   Energiebezugsfläche  wärmepumpe mit Solarstromanlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Energiebezugsfläche  ns 120 %  -Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebe-  -Wärmeerzeuger    (Holzschnitzel,    Pellets,    Erdwärme,  -Wärmeerzeuger für Heizung und Warmwas-  -VU.  Erneuerbarer  Anteil  zu-  Konferenz Kantonaler Energiedirektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 4a  Anhang 4b  Anhang 4c  Anhang 5  Zusammenstellung der geltenden Normen und Richtlinien  -  SIA-Norm 180 «Wärmeschutz,  Feuchteschutz und Raumklima in  Gebäuden», Ausgabe 2014  -  SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016  -  SIA-Norm  382/1  «Lüftungs  -   und  Klimaanlagen  -  Allgemeine  Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe 2014  -  SIA-Norm  384/1  «Heizungsanlagen  in  Gebäuden  -  Technische  Anforderungen», Ausgabe 2009  -  SIA Norm 387/4 «Elektrizität in Gebäuden -  Beleuchtung Berech-  nung und Anforderungen», Ausgabe 2017  -  SIA-Merkblatt  2024  «Standard-Nutzungsbedingungen  für  Ener-  gie-  und Gebäudetechnik», Ausgabe 2015  -  SIA-Merkblatt  2028  «Klimadaten  für  Bauphysik,  Energie  Gebäudetechnik», Ausgabe 2012  -     SIA-Merkblatt 2040 «SIA  -Effizienzpfad Energie», Ausgabe 2017  -     SIA-Merkblatt 2060 «Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäu-  den», Ausgabe 2020  -  Vollzugshilfen der Konferenz k  antonaler Energiefachstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  fhausen