Reglement über die Neuwahl von Pfarrern
                            1 Reglement über die Neuwahl von Pfarrern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.22 Reglement über die Neuwahl von Pfarrern (vom 18. April 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst: I. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Reglement gilt für die Neuwahlen der Pfarrer gestützt auf  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  der  Kirchenordnung  der  Römisch-katholischen  Körper schaft des Kantons Zürich (KO) vom 29. Januar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . II. Neuwahl von Pfarrern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Einleitung des Wahlverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vakanz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Hat ein Pfarrer oder ein Pfar radministrator mit Gemeinde leitungsfunktion  beim  Di özesanbischof  seinen Rücktritt  eingereicht und hat dieser sein Ei nverständnis dazu gegebe n, informiert der Pfar rer bzw. Pfarradministrator di e Kirchenpflege unverzüglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  der  Rücktritt  beim  Generalvikar  eingereicht,  leitet  dieser das  Schreiben  unter  Benachrichti gung  des  Absenders  an  den  Diö zesanbischof weiter mit der Bitte , den Rücktritt gutzuheissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird eine solche Stelle durch T odesfall oder Nich tbestätigung des Amtsinhabers frei, hat die Kirche npflege den Genera lvikar unverzüg lich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Generalvikar für die Bistumsregion Züri ch-Glarus führt als Stellvertreter des Diöz esanbischofs die Verha ndlungen für die Beset zung der Pfarrämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Nachfolge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            regelung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Nach  erfolgter  Mitteilung  tritt  die  Kirchenpflege  mit  dem Generalvikar  in  Verbindung,  um die  Nachfolgeregelung  zu  bespre chen. Dabei äussert sie allfällige Wünsche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.22 Reglement über die Neuwahl von Pfarrern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Vorgehen bei der Pfarrwahl Wählbarkeits voraussetzung nach CIC
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Als Pfarrer einer römisch-kat holischen Kirchgemeinde kann nur  ein  Priester  gewählt  werden, der  aufgrund  der  kirchlichen  Ord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung, dem Codex Iuris Canon ici (CIC), wählbar ist. Zusammen wirken mit dem Generalvikar
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der Generalvikar schlägt nach Anhörung der Kirchenpflege einen Kandidaten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenpflege ist berechtigt, i nnert je 20 Tagen nach Eingang des  Vorschlages  den  Ge neralvikar  zu  ersuch en,  wenn  möglich  einen zweiten bzw. höchstens einen dritten Vorschlag zu machen. Einer die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser Kandidaten ist von der Kirche npflege der Kirchgemeinde zur Wahl vorzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einigen  sich  Generalvikar  und Kirchenpflege  auf  einen  Kandi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - daten, stellt der Gene ralvikar der Kirchenpfl ege eine Wahlempfehlung aus. Einberufung der Kirchgemeinde versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Gestützt auf die Wahlempfeh lung beruft die Kirchenpflege eine Kirchgemeindeversammlung zur Wahl ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wahl des Pfarrers erfolgt geheim. Es können keine Wahlvor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schläge aus der Versammlung gema cht werden. Die Wählenden sind an den Vorschlag der Kirchenpflege gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kirchgemeinde  wählt  den  Pf arrer  auf  eine  Amtsdauer  von höchstens sechs Jahren. Wahl wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Kommt eine Wahl nicht zusta nde, ist das Verfahren gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            5 und 6 zu wiederholen. Wahl eines Pfarrers in Solidum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Sollen in einer Pfarrei weitere Pfarrer tätig sein, so werden auch diese gemäss den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5–7 dieses Reglemen ts bestimmt und durch die Kirchgemeindeve rsammlung gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Welchem  Pfarrer  dabei  die  Leitung  gemäss  CIC  Can  517  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 zukommt, bestimmt der Generalvikar in Absprache mit der Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflege vor der Wahl durch di e Kirchgemeindeversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Vorgehen bei der Wahl des Pfarradministrators Wahl des Pfarr administrators leitungsfunktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Zwei Jahre nach der Anstellung des Pfarradministrators mit Gemeindeleitungsfunktion und erfolg ter Zustimmung durch den Diö
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zesanbischof  beruft  die  Kirchenpfle ge  eine  Kirchgemeindeversamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung zur Pfarrwahl ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Fall der Wahlwi ederholung gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Reglement über die Neuwahl von Pfarrern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschluss des Wahlverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlprotokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  Wahl  wird  in  einem  Pr otokoll  festgehalten,  das  von der  Präsidentin  oder  dem  Präsiden ten  und  von  der  Sekretärin  oder dem Sekretär der wahlleitende n Behörde unterzeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Wahlprotokoll wird im Doppel ausgefertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitteilung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl und amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liche Veröffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  Kirchenpflege  setzt  den Generalvikar über  den  Aus gang  der  Wahl  in  Kenntnis  und  verö ffentlicht  das  Wahlergebnis.  Sie stellt der Rekurskommission ein Exemplar des Wahlprotokolls zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlannahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Nach Ablauf der Rekursfrist im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 dieses Reg lements  oder  nach  Erle digung  eines  allfälligen Rekurses  macht  die Kirchenpflege  dem  Gewählten  Anzeige  von  der  auf  ihn  gefallenen Wahl. Dieser hat innert fünf Tage n nach Erhalt der Anzeige dem Prä sidenten der Kirchenpfl ege eine schriftliche Erklärung über Annahme oder Ablehnung der Wahl abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Bestätigungswahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestätigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Das  Verfahren  der  Bestätigungswahl  des  Pfarrers  richtet sich nach dem Gesetz über die polit ischen Rechte (GPR) vom 1. Sep tember 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Vorzeitige Entlassung und Abberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorzeitige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Über die einvernehmliche vorzeitige Entlassung von gewähl ten Pfarrern und Pfarradministrator en entscheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen mit dem Generalvikar. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 4 der Anstellungs ordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (AO) vom 22. März 2007 bleibt vorbehalten. Der Entscheid über eine vorzeitige Entlassung ist dem Synodalrat anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Wird ein gewählter Pfarrer ode r Pfarreibeauftragter gestützt auf den CIC vor Ablauf seiner Amts zeit abberufen, ist dies dem Syno dalrat  ebenfalls  anzuzeigen.  Dieser  hat  ihn  aus  dem  öffentlich-recht lichen Anstellungsverhä ltnis zu entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.22 Reglement über die Neuwahl von Pfarrern III. Rechtsschutz Rekurs in Stimmrechts sachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            6 Der  Rekurs  in  Stimmrechtssac hen  richtet  sich  nach  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Teil des Kirchgemeindereglements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 (Aufsicht und Rechtsschutz).
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            17–19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Mitteilung an den Synodalrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die Rekurskommission leitet das Wahlprotokoll nach Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lauf der Rekursfrist oder Erledigung eines allfälligen Rekurses an den Synodalrat der katholischen Kirc he im Kanton Zürich weiter. IV. Übergangs- und Schlussbestimmung Kehrordnung der Erneue rungswahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die  Amtsdauer  des  Pfarrers beträgt  sechs  Jahre  und  die erste Wahl gemäss diesem Reglement findet im Jahr 2012 statt. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Dieses Reglement tritt nach Ablauf der Referendumsfrist durch Beschluss des Sy nodalrates in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es ersetzt die Veror dnung der römisch-kat holischen Zentralkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission über die Neuwahl von Pfar rern vom 9. September 1964.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 68, 373 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 161 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 182.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 182.60 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2017 ( OS 72, 480 ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben durch B vom 29. Juni 2017 ( OS 72, 480 ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.