Regierungsratsbeschluss über den kantonalen Nutzungsplan Deponie Stuechferich, Gemeinde Sarnen
                            Regierungsratsbeschluss über den kantonalen Nutzungsplan Deponie Stuechferich, Gemeinde Sarnen vom 21. September 2010 (Stand 23. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 Buchstabe b des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 1 ) sowie Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 2 ) , beschliesst: Ziff.  1 1 Für den kantonalen Nutzungsplan Deponie Stuechferich, Gemeinde Sar nen, werden erlassen: a. ein kantonaler Nutzungsplan im Massstab 1 : 1 000; b. ein Reglement zum kantonalen Nutzungsplan Deponie Stuechferich, Gemeinde Sarnen. Ziff.  2 1 Der kantonale Nutzungsplan und das dazugehörende Reglement kön nen beim kantonalen Amt für Raumentwicklung und Energie 3 ) sowie bei der Gemeindekanzlei Sarnen eingesehen werden. 4 ) Ziff.  3 1 Der   Regierungsrat   bestimmt,   nach   der   Genehmigung   durch   den Kantonsrat, das Inkrafttreten. 5 ) 1) GDB 710.1 2) GDB 710.11 3) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Januar 2023 angepasst (OGS 2022, 25) 4) Der Nutzungsplan und das Reglement können im Anhang eingesehen werden 5) Vom Kantonsrat am 28. Oktober 2010 genehmigt und vom Regierungsrat auf den 23. Dezember 2010 in Kraft gesetzt OGS 2010, 93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 93 Ursprüngliches Inkrafttreten: 23. Dezember 2010 Ursprüngliche Laufzeit: 10 Jahre ab Inkrafttreten Die Laufzeit wurde mit Nachtrag vom 24. August 2020, genehmigt vom Kantonsrat am 22. Oktober 2020, auf 15 Jahre verlängert (Anpassung von Art. 1 Abs. 2 des Reglements zum kantonalen Nutzungsplan Deponie Stuechferich, Gemeinde Sarnen; OGS 2020, 42 und OGS 2021, 4). 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.09.2010 23.12.2010 Erlass Erstfassung OGS 2010, 93 24.08.2020 23.12.2020 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2020, 42 24.08.2020 23.12.2020 Anhang 2 Inhalt geändert OGS 2020, 42 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.09.2010 23.12.2010 Erstfassung OGS 2010, 93 Anhang 1 24.08.2020 23.12.2020 Inhalt geändert OGS 2020, 42 Anhang 2 24.08.2020 23.12.2020 Inhalt geändert OGS 2020, 42 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reglement zum kantonalen Nutzungsplan Deponie Stuechferich, Gemeinde Sarnen vom 21. September 2010 (Stand 23. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 9 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 1 , Artikel 3 und 5 der   Ausführungsbestimmungen   über   die   Verf ahrenskoordination   im Baurecht  vom  17.  Oktober  2006 2 sowie  in  Ausführung  der  kantonalen Richtplanung  vom  6. März  2007 3 und  des  Abbau und  Deponiekonzepts vom 26. April 2005 4 , beschliesst: I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck und Nutzungsziele 1 Der kantonale Nutzun gsplan Deponie Stuechferich, Gemeinde Sarnen, umfasst das Gebiet für den Betrieb einer Deponie für Inertstoffe und sauberen Aushub. 2 Der   kantonale   Nutzungsplan   gilt   zeitlich   befristet.   Die   kantonale Deponiezone  überlagert  die  Grundnutzungszone  gemäss  Zone nplan  der Einwohnergemeinde  Sarnen  längstens  während  eines  Zeitraumes  von 1 5 5 Jahren  ab  Inkrafttreten  der  Deponiezone.  Danach  untersteht  das betreffende Areal wieder allein den Bestimmungen der Grundnutzungszone.  Bei  einem  früheren  Abschluss  der  Rekultivier ung untersteht das Areal bereits dann wieder diesen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Nutzungsplan 1 Der kantonale Nutzungsplan „Deponie Stuechferich“ vom 22. Dezember 2009   ist   Bestandteil   dieses   Reglements   und   kann   beim   Amt   für 1 GDB 710.1 2 GDB 710.111 3 GDB 740.41 4 www.ow.ch, Suche: Abbau und Deponiekonzept 5 Geändert durch Na chtrag vom 24. August 2020 (OGS 2020, 42 und OGS 2021, 4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Raumentwicklung und Verkehr und bei der Gemeinde Sarnen einges e hen werden. Er ist verbindlich für Lage und Abgrenzung der Deponiezone. II. Nutzungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Grundsätze 1 Innerhalb   der   Deponiezone   Stuechferich   sind   Bauten   und   Anlagen zulässig,   soweit   sie   für   den   Betrieb   der   Deponie   erfo rderlich   sind. Insbesondere  sind  dies  Zufahrt  mit  Barriere  bzw.  Tor,  Eingangskontrolle und Überwachungskamera, Radwaschanlage, Parkplätze, Sickerleitungen,  Absetz und  Retentionsbecken,  Sichtschutzdamm,  Zaun sowie Depots für Unter und Oberboden. 2 Im Sin ne einer Vorbereitungsarbeit für die nachfolgende Deponierung können maximal 35 000 m 3 Fels abgebaut werden. 3 Im  Gebiet  des  kantonalen  Nutzungsplans  Deponie  Stuechferich  gilt gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung 6 die Lärmempfindlichkeitsst u fe IV. 4 Die Deponie muss allen Benutzern zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Nutzungsbeschränkungen 1 Innerhalb der Deponiezone sind folgende Nutzungsbeschränkungen und Auflagen einzuhalten: a. Der   am   Rande   verlaufende   historische   Verkehrsweg   (IVS OW407)  dar f  durch  den  Betrieb  der  Deponie  in  keiner  Weise tangiert werden. b. Das Aufbereiten von Abbau und Deponiematerial mittels Brecher und dergleichen ist nicht gestattet. c. Das  Abstellen  von  Maschinen  und  Fahrzeugen,  die  nicht  dem Betrieb der Deponie dienen, ist n icht erlaubt. d. Materiallieferungen über die bestehende Zufahrt Kernmatt dürfen nur mit Fahrzeugen bis max. 3,5 t Gesamtgewicht erfolgen. 6 SR 814.41 (LSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Vollzug und Ausnahmebewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Ausnahmen 1 Das  Bau und  Raumentwicklungsdepartement  kann  Ausnahmen  von d en Bestimmungen dieses Reglements bewilligen für: a. Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren; b. Anpassungen bezüglich der Rekultivierung und Landschaftsgestaltung. 2 In   begründeten   Fällen   kann   das   Volkswirtschaftsdepartement   ein Abweichen von den Bestimmungen d er Errichtungs oder Betriebsbewilligung bewilligen. IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Inkrafttreten Dieses  Reglement  tritt  unter  dem  Vorbehalt  in  Kraft,  dass  es  vom Kantonsrat   genehmigt   wird   und   sämtliche   für   die   Realisierung   des Projekts   erforderlichen   Bewi lligungen   vorliegen.   Der   Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 7 7 Vom Kantonsrat am 28. Oktober 2010 genehmigt und vom Regieru ngsrat auf den 23. Dezember 2010 in Kraft gesetzt