Vereinbarung über die Sicherstellung der Chemiewehr im Kanton Obwalden
                            Vereinbarung über die Sicherstellung der Chemiewehr im Kanton Obwalden (Chemiewehr-Vereinbarung) vom 9. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der   Regierungsrat   des   Kantons   Luzern   und   der   Regierungsrat   des Kantons Obwalden vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Gegenstand 1 Die vorliegende Vereinbarung regelt die Bewältigung von Störfällen mit chemischen   und   biologischen   Stoffen   (C-   und   B-Ereignisse)   im   Kanton Obwalden durch den Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Leistungen des Kantons Luzern 1 Der Kanton Luzern betreibt und unterhält einen Chemiewehrstützpunkt, welcher bei C- und B-Ereignissen auch im Kanton Obwalden zum Einsatz kommt. 2 Der Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern übernimmt bei der Be wältigung von C- und B-Ereignissen im Kanton Obwalden das Schaden platzkommando und die übergeordnete Einsatzleitung. Diese sind berech tigt, diejenigen Anordnungen zu treffen, die für die Bewältigung des Ereig nisses notwendig sind. 3 Der Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern sorgt für die Aus- und Weiterbildung seines Personals. 4 Er führt in der Regel einmal jährlich im Kanton Obwalden eine Übung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Leistungen des Kantons Obwalden 1 Der  Kanton Obwalden  bezeichnet eine verantwortliche  Person als An sprechstelle für den Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern für alle Belange der Chemiewehr im Kanton Obwalden. OGS 2020, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei einem C- oder B-Ereignis im Kanton Obwalden erbringt der Kanton Obwalden   durch   die   zuständigen   Ortsfeuerwehren   oder   die   Stützpunkt feuerwehr die notwendigen Erstmassnahmen. 3 Der   Kanton   Obwalden   stellt   dem   Chemiewehrstützpunkt   des   Kantons Luzern die Einsatzpläne und weitere relevante Unterlagen für Objekte zur Verfügung,   die   mögliche   Gefahren   durch   chemische   oder   biologische Stoffe aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Alarmierung und Reaktionszeit 1 Die Alarmierung des Chemiewehrstützpunkts des Kantons Luzern bei ei nem C- oder B-Ereignis im Kanton Obwalden erfolgt durch die Alarmstelle des   Kantons   Obwalden   (Einsatzleitzentrale   der   Kantonspolizei   Obwal den). 2 Für die Einsätze gilt die Richtzeit der Feuerwehr Koordination Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Kostenregelung 1 Der Kanton Obwalden entschädigt den Kanton Luzern: a. für   einsatzunabhängige   Leistungen   mit   einer   Pauschale   von Fr. 32 000.– jährlich, einschliesslich der Aus- und Weiterbildung der Chemiefachberater; b. für Ernstfalleinsätze nach den jeweils gültigen Tarifen und Gebühren des Kantons Luzern. 2 Die Pauschalentschädigung gemäss Absatz 1 Buchstabe a wird alle vier Jahre anhand des Landesindexes der Konsumentenpreise der Teuerung angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2025. 3 Die   Rechnungsstellung   für   Chemiewehreinsätze   im   Kanton   Obwalden erfolgt vom Kanton Luzern direkt an den Kanton Obwalden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Versicherung und Haftung 1 Die   Versicherung   von   Angehörigen   des   Chemiewehrstützpunkts   des Kantons Luzern ist Sache des Kantons Luzern. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton Obwalden haftet für Schäden bei Übungen und Einsätzen des Chemiewehrstützpunkts des Kantons Luzern auf seinem Gebiet nach den einschlägigen Bestimmungen des Kantons Obwalden und des Bun des. Dem Kanton Obwalden steht gegenüber dem Kanton Luzern ein Re gressrecht zu, soweit der Schaden durch vorsätzliches oder grobfahrlässi ges   Verhalten   oder   Unterlassen   des   Chemiewehrstützpunktes   des Kantons Luzern bzw. seiner Angehörigen verursacht wurde. Über den An spruch entscheiden die zuständigen Gerichte des Kantons Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Amtsgeheimnis und Datenschutz 1 Die Angehörigen des Chemiewehrstützpunkts des Kantons Luzern un terliegen dem Amtsgeheimnis. 2 Für  alle Belange, die  den Kanton  Obwalden  betreffen,  gilt  das  Daten schutzgesetz des Kantons Obwalden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Inkrafttreten und Kündigung 1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 2 Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2025. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung OGS 2020, 59 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.12.2020 01.01.2021 Erstfassung OGS 2020, 59 5