Konkordat über die Schulkoordination
                            Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 (Stand 9. Juni 1971) Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen am 29. Oktober 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck 1 Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts. 1. Materielle Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Verpflichtungen 1 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen: a. Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festge legt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig. b. Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre. c. Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre. d. Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Empfehlungen 1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: a. Rahmenlehrpläne; b. gemeinsame Lehrmittel; c. Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schu len; d. Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen; OGS 1971, 99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Anerkennung von Examenabschlüssen und Diplomen, die in gleich wertigen Ausbildungsgängen erworben wurden; f. einheitliche   Bezeichnung   der   gleichen   Schulstufen   und   gleichen Schultypen; g. gleichwertige Lehrerausbildung. 2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausar beitung dieser Empfehlungen anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Zusammenarbeit 1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und - forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusam men. 2 Zu diesem Zweck werden: a. für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt; b. Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatis tiken ausgearbeitet. 2. Organisatorische Vorkehren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek toren 1 Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erzie hungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben. 2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt. 3 Die   Kosten   der   Konkordatstätigkeit   werden   nach   Massgabe   der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt. 4 Nicht-Konkordatskantone   haben   in   Konkordatsgeschäften   beratende Stimme. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Regionalkonferenzen 1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst. 2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Rechtsschutz 1 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen erge ben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht. 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Fristen 1 Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art. 2 dieses Konkordates wird etappenweise vollzogen. 2 Die Konkordatskantone verpflichten sich: a. in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 lit. a festzulegen;
                            b. die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre aus zudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen. 3 Die Festsetzung des Schuljahresbeginns im Sinne von Art. 2 Bst. d soll grundsätzlich auf Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Beitritt 1 Der   Beitritt  zum Konkordat  wird dem  Vorstand der  Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Austritt 1 Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizeri schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgen den Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Inkrafttreten 1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist. 1 ) 1) Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970, in Kraft getreten am 9. Juni 1971 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.10.1970 09.06.1971 Erlass Erstfassung OGS 1971, 99 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.10.1970 09.06.1971 Erstfassung OGS 1971, 99 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OGS 1971, 100 Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über die Schulkoordination vom 22. Januar 1971 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Erwägung, dass  die  Angleichung  der  kantonalen  Schulsysteme  auf  schweizerischer Ebene  notwendig  und  wünschbar  ist,  und  dass  sich  zur  Bewältigung regiona ler und nationaler Aufgaben eine Gesamtplanung und Kooperation aufdrängt, dass  sich  die  Konferenz  der  Erziehungsdirektoren  stellvertretend  für  alle beteiligten   Kantone   in   längeren   Verhandlungen   und   aufgrund   von grü ndlichen  Vernehmlassungen  bei  allen  kantonalen  Gremien,  die  sich mit  Schule  und  Erziehung  beschäftigen,  auf  einen  einheitlichen  Text bezüglich     der     Verpflic htungen     und     Empfehlungen     sowie     der organisatorischen Vorkehrungen des Konkordates einigen konnten, gestützt   auf   Artikel 70   Ziffer 13  der  Kantonsverfassung  vom  19. Mai 1968 1 , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: 1.  Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat über die Schulkoordination bei. 2.  Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  die  Beitrittserklärung  abzugeben und     allfälligen     künftigen     Teiländerungen     des     Konkordates zuzustimmen. 3.  Der  Regierungsrat  wird  gleichzeitig  bevollmächtigt,  allfällig  notwendig werdende Vollziehungsvorschriften zu erlassen. 1 GDB 101.0