Verordnung zur Prämienverbilligung für das Jahr 2023
                            Verordnung  zur Prämienverbilligung für das Jahr 2023  vom 13. Dezember 2022 (Stand 1. Januar 2023)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  64 der Kantonsverfassung, in Anwendung von Art.  5,  12, 18, 19, 20, 25 und 37 des Einführungsgesetzes vom 25.  Oktober  2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversi  -  cherungsgesetz, kKVG)  1  )  ,  beschliesst:  §  1  Selbstbehalt, Anteil Reinvermögen  1  Der Selbstbehalt für das Jahr  2023 beträgt 10 Prozent.  2  Der für die Berechnung des Selbstbehalts massgebende Anteil des  anrechenbaren Reinvermögens beträgt 20  Prozent.  §  2  Richtprämien  1  Die Richtprämien für das Jahr  2023 betragen für Bezügerinnen und  Bezüger von Ergänzungsleistungen bei Erwachsenen Fr. 5'112.–, für  junge Erwachsene Fr.  3'792.– und für Kinder Fr.  1'200.–.  2  Die Richtprämien für die übrigen Personen betragen für Erwachsene  Fr.  4'692.–, für junge Erwachsene Fr.  3'624.– und für Kinder Fr.  1'128.–.  §  3  Steuerperiode  1  Für die Prämienverbilligung im Jahre  2023 ist die Steuerperiode  2021  massgebend; ist diese nicht rechtskräftig veranlagt, ist die Steuerperi  -  ode 2020 massgebend.  1)  NG  742.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4  Prämienverbilligung bei Quellensteuer  1  Für das Jahr  2023 gelten bei Personen, die an der Quelle besteuert  werden, 80  Prozent des der Quellensteuer zugrunde liegenden Einkom  -  mens als massgebender Steuerwert. Massgebende Steuerperiode ist  das Jahr 2022.  §  5  Ausschluss geringfügiger Beträge  1  Beträge unter Fr.  100.– sind von der Auszahlung ausgeschlossen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  13.12.2022  01.01.2023  Erlass  Erstfassung  2022-034  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  13.12.2022  01.01.2023  Erstfassung  2022-034  4