Gefängnisordnung
                            Gefängnisordnung vom 24. Januar 1985 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt   auf   Artikel  83   des   Gesetzes   über  die  Gerichtsorganisation  vom 22. September 1996 1 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für das kantonale Gefängnis in Sarnen und sinn gemäss für die Zellen in Engelberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Zellen in Engelberg 1 In den Zellen in Engelberg dürfen Insassen höchstens 24 Stunden fest gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            * Zweck 1 Das Gefängnis dient dem Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheits haft,   von   kurzen   Freiheitsstrafen   sowie   zur   vorübergehenden   Aufnahme von ausländerrechtlich Inhaftierten wie auch von polizeilich festgenomme nen Personen; Jugendliche dürfen nur kurzfristig untergebracht werden. 2 Ausserkantonale   Inhaftierte   können   im   Gefängnis   aufgenommen   wer den. Die Gefängnisverwaltung entscheidet über die Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            * Aufsichtsbehörde und Gefängnisverwaltung 1 Das Gefängnis untersteht dem Sicherheits- und Sozialdepartement 2 ) . 1) GDB 134.1 2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. OGS 1986, 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Gefängnisverwaltung   leitet   und   betreibt   das   Gefängnis   in   Sarnen, die Kantonspolizei die Zellen in Engelberg. 3 Ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten oder bei Gefahr im Verzug ist für das Gefängnis Sarnen stellvertretend die Kantonspolizei zuständig. 4 Die   Gefängnisverwaltung   kann   für   den   Gefängnisbetrieb   die   Hilfe   der Kantonspolizei in Anspruch nehmen. 5 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Gefäng nisorganisation,    die   Einweisungs-   und    Entlassungsmodalitäten,    die Betreuungsmodalitäten,   die   Informationsrechte   und   -pflichten   und   die Hausordnung im Gefängnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Einweisende Behörde 1 Die   Einweisung   erfolgt   aufgrund   der   massgebenden   gesetzlichen   Be stimmungen durch: a. * den Jugendanwalt oder die Staatsanwälte; b. die Gerichte oder deren Präsidenten; c. * das Sicherheits- und Sozialdepartement; d. die Polizeiorgane; e. * die eidgenössischen  zivilen  und  militärischen Untersuchungsbehör den; f. * die Migrationsbehörden. 2 Die einweisende Behörde legt das  Haftregime fest.  In diesem Rahmen unterstehen die Insassen der Aufsicht der einweisenden Behörde. * 3 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Betreuungs- und Leitungspersonal * 1 Der Regierungsrat sorgt für das erforderliche Betreuungs- und Leitungs personal der Gefängnisverwaltung. Weibliche Insassen sollen, wenn mög lich, durch eine Frau betreut werden. * 2 ... * 3 Die Gefängnisverwaltung führt ein Insassenregister. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a
                            * Videoüberwachung 1 Die  Videoüberwachung  dient  der  Aufrechterhaltung   von  Sicherheit   und Ordnung im Gefängnis. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gefängnisverwaltung entscheidet über das Anbringen von Videoan lagen. 3 Die   Verletzung   der   Persönlichkeitsrechte   der   Betroffenen   muss   so   ge ring wie möglich ausfallen. 4 Die   Überwachung   der   Gefängniszellen   richtet   sich   nach   den   Ausfüh rungsbestimmungen des Regierungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            * Einweisung und Entlassung 1 Die  Gefängnisverwaltung  entscheidet  insbesondere  bei  psychisch  oder physisch  kranken  Personen   sowie   bei  Personen,   die   sonstwie  durch  ihr Verhalten den geordneten Gefängnisbetrieb gefährden, über die Aufnah me. 2 Die Einweisung und Entlassung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Ver fügung  der  zuständigen  Behörde,   die dem  Betroffenen  und  der  Gefäng nisverwaltung auszuhändigen ist. 3 Mündlich verfügte Entlassungen sind der Gefängnisverwaltung und dem Betroffenen schriftlich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Gestaltung des Vollzugs 1 Die Insassen dürfen nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die  für  den  Zweck   ihres   Aufenthalts,   den Betrieb  und  das   Zusammenle ben im Gefängnis erforderlich sind. 2 Berauschte Personen sind in die Ausnüchterungszelle einzuweisen. Die Höchstdauer des Gewahrsams beträgt 24 Stunden. * 3 ... * 4 Auf   Alter,   Krankheit   und   andere   besondere   Gegebenheiten   ist   gebüh rend Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Kosten, Versicherung 1 Die   Aufenthalts-   und   Verpflegungskosten,   die   den   Insassen   oder   der einweisenden Stelle zu überbinden sind, werden vom Regierungsrat fest gelegt. 2 Nach der Entlassung hat die Gefängnisverwaltung der einweisenden Be hörde Rechnung zu stellen. * 3 Jeder Insasse wird gegen Unfall versichert. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            * Rechte der Insassen 1 Die  Insassen   können  bei  der   zuständigen   Behörde  jederzeit   eine   Aus sprache verlangen. 2 Die Insassen können Beschwerde führen: a. gegen das verfügte Haftregime bei der Einweisungsbehörde; b. gegen   das   Verhalten   des   Betreuungspersonals   bei   der   Gefängnis verwaltung. 3 Verfügungen sind den Insassen und deren Vertreter schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            * Pflicht zur Unterordnung 1 Die Insassen haben die Anordnungen des Betreuungs- und Leitungsper sonals zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            * Disziplinarrecht 1 Diszipliniert wird, wer die Sicherheit, Ordnung oder Ruhe im Gefängnis gefährdet.   Die   strafrechtliche  und  zivilrechtliche   Verfolgung  bleibt   vorbe halten. 2 Disziplinartatbestände sind: a. Nichtbeachten  von  Anordnungen   und  allgemeinen  Regelungen  der zuständigen   Behörden   oder   des   Betreuungs-   und   Leitungsperso nals; b. Beschädigen   von   Zelle   oder   anderen   Räumen   oder   deren   Einrich tungen; c. Ein-   und   Ausführen   (unter   Umgehung   der   Kontrolle),   Herstellen, Besitzen,  Missbrauchen,   Konsumieren   sowie  Vermitteln   verbotener Sachen wie Waffen, waffenähnliche Gegenstände, Alkohol, Drogen, Medikamente, Schriftstücke und Bargeld; d. Beschimpfen, Bedrohen, Belästigen oder Angreifen von Mitinhaftier ten, Personal oder Drittpersonen; e. unerlaubte   Kontaktaufnahme   zu   Personen   inner-   und   ausserhalb des Gefängnisses; f. Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung oder Angelegenheit sowie Missbrauchen des Urlaubs-, Ausgangs- oder Besuchsrechts; g. Missbrauchen   von   technischen   Unterhaltungsgeräten   oder   andern Hafterleichterungen; h. Stören des Arbeitsbetriebs; 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i. Vorbereitung zur Flucht, Fluchtversuch, Flucht. 3 Anstiftung und Beihilfe gilt als Disziplinartatbestand. 4 Disziplinarsanktionen sind der Verweis, die Busse, die Einschränkung im Haftregime und der Arrest. 5 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über das Diszipli narrecht   für   den   Straf-   und   Massnahmenvollzug   gemäss   Art. 91   des Schweizerischen Strafgesetzbuchs sowie für die übrigen Haftarten. 2. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Kleider 1 Die Insassen tragen ihre eigenen Kleider. 2 Sie können ihre Kleider unentgeltlich im Gefängnis waschen lassen, falls diese sonst nicht gereinigt werden. 3 Nötigenfalls sind den Insassen Kleider abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Verpflegung 1 Die Insassen werden dreimal täglich verpflegt. Für Insassen im Sonder vollzug wird die Verpflegung individuell geregelt. 2 Diät-   oder   Sonderkost   werden   auf   Verschreibung   des   Arztes   oder   An ordnung der Einweisungsbehörde abgegeben. 3 ... * 4 Untersuchungsgefangene   sind   berechtigt,   sich   auf   eigene   Kosten   zu verpflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Zellenordnung 1 Für Ordnung und Reinlichkeit der Zellen sind die Insassen selbst verant wortlich. 2 Die Insassen sind verpflichtet, die Zellen und das Mobiliar sorgfältig zu behandeln.   Das   Beschreiben,   Bemalen  oder  Beschmutzen  von   Wänden und Mobiliar ist untersagt. 3 ... * 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Rauchen 1 In den Zellen und im Hof ist das Rauchen gestattet. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Anordnungen des Betreuungs- und Leitungspersonals, der einweisenden Behörden oder der Aufsichtsbehör de. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Technische Unterhaltungsgeräte 1 Jedem  Insassen  wird auf  Wunsch ein Fernsehgerät  zur Verfügung ge stellt. * 2 Weitere Unterhaltungsgeräte dürfen nur mit Bewilligung der Gefängnis verwaltung in die Zelle genommen werden. Für die Insassen in Untersu chungshaft   bleiben   die   Weisungen   der   Strafverfolgungsbehörden vorbe halten. * 3 Bei der Benützung der Apparate ist auf die andern Insassen Rücksicht zu nehmen, insbesondere zur Nachtzeit ab 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr. 4 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Persönlicher Besitz 1 Der persönliche Besitz ist gewährleistet, soweit dies mit der Ordnung im Gefängnis   vereinbar   ist   und   nicht   dem   Zweck   des   Aufenthaltes   wider spricht. 2 Wertsachen, Geld und andere Kostbarkeiten sind der Gefängnisverwal tung in Verwahrung zu geben. * 3 Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis aufgenom men, dessen Richtigkeit vom Insassen unterschriftlich zu bestätigen ist. 4 Bei der Entlassung ist die Rückgabe der abgenommenen Gegenstände durch den Insassen oder dessen Vertreter schriftlich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Körperpflege 1 Den   Insassen   ist   mindestens   dreimal   wöchentlich   und   vor   der   Entlas sung Gelegenheit zum Duschen zu geben. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Ärztliche Betreuung 1 Bedarf ein Insasse der medizinischen Behandlung, wird der Kantonsarzt oder ein anderer Arzt beigezogen. * 2 Rezeptpflichtige Medikamente werden nur auf ärztliche Verordnung hin abgegeben. 3 Die  Einweisungsbehörde  oder  die Gefängnisverwaltung  kann  nach  An hören des beigezogenen Arztes verfügen, dass kranke Insassen in einer geeigneten Anstalt untergebracht werden. * 4 Die   Behandlungskosten   werden   dem   Insassen   oder   der   für   ihn   zah lungspflichtigen Stelle belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Seelsorge 1 Ersucht   ein   Insasse   um   religiöse  Betreuung,   so  ist   ein  Seelsorger  des gewünschten Glaubensbekenntnisses beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Aufenthalt ausserhalb der Zelle 1 Die Insassen haben Anspruch darauf, sich täglich mindestens eine Stun de im Hof aufzuhalten. 2 Die Einweisungsbehörde kann weitere Aufenthalte ausserhalb der Zelle bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Schriftlicher Verkehr 1 Der   schriftliche   Verkehr   der   Untersuchungsgefangenen   wird   durch   die Strafverfolgungsbehörden überwacht. * 2 Der   schriftliche   Verkehr   der   anderen   Insassen   ist   nicht   beschränkt.   Er kann  jedoch durch die Gefängnisverwaltung kontrolliert  und  zum  Schutz der Ordnung und Sicherheit des Gefängnisses beschränkt oder untersagt werden. * 3 Die Korrespondenz mit der Aufsichtsbehörde und dem Verteidiger unter liegt keiner Beschränkung. Bei Missbrauch kann der Kontakt mit dem Ver teidiger beschränkt oder untersagt werden. * 4 Die Post ist nach der Kontrolle wieder zu verschliessen. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Literatur 1 Den Insassen steht die Gefängnisbibliothek zur Verfügung. 2 Die   Insassen   können   sich   auf   eigene   Kosten   Bücher,   Zeitungen   oder Zeitschriften   beschaffen   lassen,   soweit   dadurch   der   Aufenthaltszweck nicht gefährdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Besuche allgemein 1 Die   Insassen   haben,   soweit   sie   sich   nicht   im   Sondervollzug   befinden, Anspruch   auf   einen   wöchentlichen   Besuch.   Die   einweisende   Behörde kann nach Absprache mit der Gefängnisverwaltung zusätzliche Besuche bewilligen, wenn diese den Aufenthaltszweck nicht gefährden. * 2 Die Einweisungsbehörde erteilt die Besuchsbewilligung. Die Gefängnis verwaltung bestimmt die Modalitäten des Besuchs (Dauer, Zeitpunkt). * 3 Die   Besuche   finden   in   Gegenwart   einer   Amtsperson   statt,   wenn   die Einweisungsbehörde nicht freien Verkehr gestattet. 4 Die   Besucher   haben   sich   über   die   Identität   auszuweisen.   Aus   Sicher heitsgründen   kann   der   Besuch   davon   abhängig   gemacht   werden,   dass sich   der   Besucher   einer   Untersuchung   der   Kleider   und   Effekten   unter zieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Besuche besonderer Art 1 Die Insassen können sich mit Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, No taren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben un beschränkt besprechen. * 2 Bei   dringendem   Verdacht   auf   Missbrauch   dieses   Rechts   kann   die   ein weisende   Behörde   oder   die   Gefängnisverwaltung   die   Besprechungen durch Kontrollmassnahmen beschränken. * 3 Der Besuch von Verteidigern ist gestattet und darf beaufsichtigt werden. Die Gespräche dürfen jedoch nicht mit angehört werden. Bei Missbrauch kann der Kontakt mit dem Verteidiger beschränkt oder untersagt werden. Vorbehalten bleiben die spezialgesetzlichen Bestimmungen sowie die An ordnungen der einweisenden Behörden. * 4 Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden. * 8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Geschenke 1 Die   Insassen   dürfen   Geschenke   empfangen,   soweit   dies   mit   der   Ge fängnisordnung  vereinbar  ist  und  nicht  dem  Zweck   des   Aufenthaltes   wi derspricht. 2 Die Geschenke werden vor der Aushändigung kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Arbeit 1 Es besteht kein Zwang zur Arbeit. 2 Auf Verlangen der Insassen soll diesen nach Möglichkeit eine geeignete Arbeit zugewiesen werden. 3 Wenn   es   die   Umstände   rechtfertigen,   können   sie   mit   Zustimmung   der Einweisungsbehörde ausserhalb des Gefängnisses beschäftigt werden. 4 Sie   sind   für   die   geleistete   Arbeit   mit   dem   konkordatsüblichen   Verdien stanteil zu entschädigen. 3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Bekanntgabe 1 Diese Verordnung ist jedem Insassen zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Weisungen der Justizdirektion für das Gefängnis Sarnen vom 3. Ja nuar 1971 3 ) werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 4 ) 3) Nicht veröffentlicht 4) Vom Regierungsrat auf 1. April 1985 in Kraft gesetzt 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1986, 41 geändert durchdas Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13),das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Ja nuar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III. 14., OGS 2010, 41) 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.01.1985 01.04.1985 Erlass Erstfassung OGS 1986, 41 14.10.2005 01.01.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            totalrevidiert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            totalrevidiert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, c.
                            geändert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2
                            geändert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 3
                            geändert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1
                            geändert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 3
                            geändert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 4
                            geändert OGS 2005, 61 15.03.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            totalrevidiert OGS 2007, 13 21.05.2010 01.01.2011 Ingress geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            totalrevidiert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            totalrevidiert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, a.
                            geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, e.
                            geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, f.
                            geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2
                            geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 3
                            aufgehoben OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Titel geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1
                            geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2
                            aufgehoben OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3
                            geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a
                            eingefügt OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            totalrevidiert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2
                            geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 3
                            aufgehoben OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2
                            geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            totalrevidiert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            totalrevidiert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            totalrevidiert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 3
                            aufgehoben OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 3
                            aufgehoben OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2
                            geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1
                            geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 2
                            geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 4
                            aufgehoben OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 2
                            geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1
                            geändert OGS 2010, 33 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 3
                            geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1
                            geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2
                            geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1
                            geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 2
                            geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 2
                            geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 3
                            geändert OGS 2010, 33 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.01.1985 01.04.1985 Erstfassung OGS 1986, 41 Ingress 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            14.10.2005 01.01.2007 totalrevidiert OGS 2005, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            14.10.2005 01.01.2007 totalrevidiert OGS 2005, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, a.
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, c.
                            14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, e.
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, f.
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 3
                            21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            21.05.2010 01.01.2011 Titel geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2
                            21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a
                            21.05.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 3
                            21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            15.03.2007 01.08.2007 totalrevidiert OGS 2007, 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 3
                            21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 3
                            21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 2
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 4
                            21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 2
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 3
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2
                            14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 3
                            14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 2
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1
                            14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 2
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 3
                            14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 3
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 4
                            14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61 14