Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
                            Vollzugsverordnung  zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über  Geldspiele  (Kantonale Geldspielverordnung, kGSpV)  vom 8. September 2020 (Stand 1. Januar 2021)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Einfüh  -  rungsgesetzes vom 27.  Mai 2020 zum Bundesgesetz über Geldspiele  (Kantonales Geldspielgesetz, kGSpG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Organisation  §  1  Finanzdirektion  1  Die Finanzdirektion ist zuständig für die Verteilung der Lotteriefonds  -  mittel gemäss Art.  8 Abs.  3 Ziff.  1 kGSpG  2  )  .  §  2  Gesundheits- und Sozialdirektion  1  Die Gesundheits- und Sozialdirektion vollzieht die Aufgaben gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) 3
                            )  .  2  Sie   entscheidet   über   die   zweckgebundene   Verwendung   der   dem  Kanton   zufliessenden   Präventionsabgabe   gemäss   Art.  66   des   Ge  -  samtschweizerischen Geldspielkonkordats (GSK)  4  )  .  §  3  Arbeitsamt  1  Das Arbeitsamt ist die Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss dem  Geldspielgesetz  5  )  .  1)  NG  932.1  2)  NG  932.1  3)  SR  935.51  4)  NG  932.2  5)  SR  935.51  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es vollzieht alle dem Kanton zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht  einer anderen Instanz übertragen sind.  §  4  Finanzverwaltung  1  Die Finanzverwaltung erarbeitet den Bericht gemäss Art.  10 kGSpG  6  )  .  2  Sie ist zuständig für den Bezug der Spielbankenabgabe.  §  5  Steueramt  1  Das Steueramt ist zuständig für die Veranlagung der kantonalen Spiel  -  bankenabgabe.  §  6  Abteilung Jugend, Familie, Sucht  1  Die Abteilung Jugend, Familie, Sucht ist die kantonale Fachstelle ge  -  mäss Art.  81 Abs.  3 BGS  7  )  .  2 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass  §  7  Verkauf der Lose  1  Der Preis des einzelnen Loses darf Fr.  5.– nicht übersteigen.  2  Die Lose dürfen nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unter  -  haltungsanlass verkauft werden.  §  8  Gewinne  1  Der Wert der bereitgestellten Gewinne muss mindestens 40  Prozent  der Summe aller Einsätze entsprechen.  2  Als Gewinne sind ausschliesslich Waren sowie Gutscheine für nach  Art und Wert genau bezeichnete Waren und Dienstleistungen zugelas  -  sen.  §  9  Gesuch  1  Das Gesuch um Bewilligung einer Kleinlotterie ist mindestens 20 Tage  vor dem geplanten Anlass auf amtlichem Formular einzureichen.  6)  NG  932.1  7)  SR  935.51  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat insbesondere zu enthalten:  1.  die Angaben über die Veranstalterin oder den Veranstalter sowie  der Personen, welche die Verantwortung für die richtige Durch  -  führung der Kleinlotterien übernehmen;  2.  die Angabe des Zwecks, für den der Ertrag der Kleinlotterien ver  -  wendet werden soll;  3.  die Anzahl Lose, den Lospreis, den Gesamtwert der Gewinne so  -  wie die Anzahl der Treffer;  4.  den Ort, den Zeitpunkt und die Bezeichnung des Anlasses, an  dem die Kleinlotterien durchgeführt werden soll;  5.  die Art, den Ort und den Zeitpunkt der Durchführung der Ziehung;  und  6.  den Ort und den Zeitpunkt der Ausgabe der Gewinne.  §  10  Abrechnung  1  Der Bewilligungsbehörde ist binnen 30  Tagen nach der Durchführung  der Kleinlotterie eine detaillierte Abrechnung einzureichen.  3 Abgaben  §  11  Kantonale Abgabe für Geschicklichkeitsspielautoma  -  ten  1  Für jeweils 1  Geschicklichkeitsspielautomaten sind folgende Abgaben  zu entrichten:  1.  Betreiben   eines   Automaten   mit   Geldgewinn   oder  geldwerten Vorteilen:  Fr. 1'000.–  2.  Betreiben eines Automaten mit geringen Einsatz und  Sachgewinn:  Fr. 200.–  4 Schlussbestimmungen  §  12  Änderung der Gebührenverordnung  1  Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 4.  Dezember 2001 zum Ge  -  setz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung, GebV)  8  )   wird wie  folgt geändert: ...  8)  NG  265.51  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  13  Aufhebung der Spielverordnung  1  Die Vollzugsverordnung vom 6.  November  2001 zum Gesetz über das  Geldspiel in öffentlichen Lokalen (Spielverordnung, SpV)  9  )   wird aufgeho  -  ben.  §  14  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2021 in Kraft.  9)  A  2001, 1567  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  08.09.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  A 2020, 1842  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  08.09.2020  01.01.2021  Erstfassung  A 2020, 1842  6