Gesetz über die öffentlichen Ruhetage
                            Gesetz  über die öffentlichen Ruhetage  *  (Ruhetagsgesetz, RTG)  vom 1. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz will den Menschen an öffentlichen Ruhetagen Ruhe  und Erholung sowie gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sport  -  liche Betätigung ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Öffentliche Ruhetage
                            1  Öffentliche Ruhetage sind:  1.  die Sonntage;  2.  die hohen  Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag,  Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag;  3.  die Feiertage: Neujahr, Josefstag (19.  März), Auffahrt, Fronleich  -  nam, Bundesfeiertag (1.  August), Maria Himmelfahrt (15.  August),  Allerheiligen (1.  November), Maria Empfängnis (8.  Dezember);  4.  die von den politischen Gemeinden in einem Reglement bezeich  -  neten weiteren Feiertage.  2  Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Aller  -  heiligen, Maria Empfängnis und Weihnachtstag sind im Sinne des Bun  -  desgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeits  -  gesetz)  1  )   den Sonntagen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sonntags- und Feiertagsruhe
                            1  An öffentlichen Ruhetagen sind Tätigkeiten und Veranstaltungen un  -  tersagt, welche die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe und  Würde ernstlich stören.  1)  SR 822.11 (Art. 20a)  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind:  1.  Tätigkeiten in Betrieben, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeits  -  gesetz  2  )   vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind, oder  für die eine Bewilligung von Sonntagsarbeit nach dem Arbeitsge  -  setz vorliegt;  2.  die durch die täglichen Bedürfnisse bedingten Arbeiten und Ver  -  richtungen, deren Unterlassung nicht möglich oder zumutbar ist;  3.  Hilfeleistungen und Arbeiten bei Naturereignissen, Bränden, Pan  -  nen, Unfällen und ähnlichen Vorkommnissen;  4.  unaufschiebbare Arbeiten in Gärtnereien und Landwirtschaftsbe  -  trieben sowie in der Tierhaltung;  5.  unaufschiebbare Warentransporte sowie Wartungs- und Repara  -  turarbeiten;  6.  Märkte und Umzüge;  7.  Schiessübungen   in   unterirdischen   Anlagen   und   Schiesswett  -  kämpfe;  8.  öffentliche Dienste.  3  Das zuständige Amt kann aus wichtigen Gründen weitere Ausnahmen  bewilligen.  4  Bei erlaubten Tätigkeiten und Veranstaltungen ist die Störung der öf  -  fentlichen Ruhe auf das unumgängliche Mindestmass zu beschränken  und jede Störung der öffentlichen Gottesdienste zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ruhe an hohen Feiertagen
                            1  An den hohen Feiertagen sind Veranstaltungen nicht religiöser Natur  sowie organisierte sportliche Übungen und Wettkämpfe untersagt.  2  Der Gemeinderat kann ausnahmsweise kulturelle Veranstaltungen be  -  willigen, die dem Sinn des Tages angepasst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verkaufsgeschäfte
                            1. Grundsatz  1  Verkaufsgeschäfte   sind   an   öffentlichen   Ruhetagen   geschlossen   zu  halten.  2  Ausgenommen sind:  1.  Bäckereien,   Konditoreien   und   Lebensmittelgeschäfte   mit   einer  Verkaufsfläche von höchstens 200  m²;  2.  Apotheken für den Notfalldienst;  3.  Tankstellen;  2)  SR 822.112  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Betriebe für Reisende gemäss Art. 26 der Verordnung 2 zum  Arbeitsgesetz  3  )    mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200  m²  und einem Warenangebot, das überwiegend auf die spezifischen  Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist;  5.  Kioske   sowie   ähnliche   Verkaufsstände   in   Spitälern,   Heimen,  Theatern, Kinos und dergleichen;  6.  Blumengeschäfte;  7.  temporäre Ausstellungen wie insbesondere Berufsschauen oder  Gewerbeausstellungen mit Verkauf der ausgestellten Waren;  8.  Verkauf von Esswaren, Getränken, Spielwaren, Festartikeln, Sou  -  venirs und dergleichen im Zusammenhang mit Fest-, Kultur- und  Sportanlässen sowie ähnlichen Veranstaltungen auf den Plätzen  und in den Räumlichkeiten, wo die Veranstaltungen stattfinden.  3  Von der Schliessungspflicht ausgenommene Verkaufsgeschäfte, die  direkt oder indirekt miteinander verbunden sind, dürfen zusammen eine  Verkaufsfläche von höchstens 200  m² haben.  4  Die zulässige Verkaufsfläche bestimmt sich nach der Nettofläche des  Verkaufsgeschäfts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 2. Offenhalten mit Bewilligung
                            1  Das zuständige Amt kann in Orten mit bedeutendem Fremdenverkehr  während der Saison das Offenhalten von Geschäftslokalen an öffentli  -  chen   Ruhetagen   bewilligen.   Vor   der   Erteilung   ist   der   zuständige  Gemeinderat anzuhören.  2  Andere   Verkaufsgeschäfte   dürfen   mit   Bewilligung   des   zuständigen  Amtes je Kalenderjahr an zwei öffentlichen Ruhetagen mit Ausnahme  der hohen Feiertage offen gehalten werden.  3  Die Geschäfte dürfen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.  2  Das zuständige Amt trifft alle Massnahmen und Entscheide, die nicht  einer anderen Instanz übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * ...
                            3)  SR 822.112  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Strafbestimmung
                            1  Widerhandlungen   gegen   Bestimmungen   dieses   Gesetzes   oder   der  sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen werden mit Busse be  -  straft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind  aufgehoben, insbesondere:  1.  das Gesetz vom 27.  April 1980 über die öffentlichen Ruhetage  (Ruhetagsgesetz)  4  )  ;  2.  die Vollziehungsverordnung vom 11.  Juli 1980 zum Gesetz über  die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsverordnung)  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  6  )   fest.  4)  A 1980, 751  5)  A 1980, 1095, 1329  6)  Datum des Inkrafttretens: 1.  September 2005  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  01.06.2005  01.09.2005  Erlass  Erstfassung  A 2005, 844, 1258  25.10.2006  01.01.2007  Art. 9 Abs. 1  geändert  A 2006, 1705, A 2007, 5  27.05.2015  01.01.2016  Erlasstitel  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 8  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  01.06.2005  01.09.2005  Erstfassung  A 2005, 844, 1258  Erlasstitel  27.05.2015  01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1 25.10.2006
                            01.01.2007  geändert  A 2006, 1705, A 2007, 5  6