Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik
                            Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik vom 29. November 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik vom 25. November 1999 1 ) , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zuständigkeit a. Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig für: a. die   Genehmigung   des   kantonalen   Umsetzungsprogrammes   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            15 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik 2 ) ; b. die Genehmigung der mehrjährigen Programmvereinbarungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            16 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik; c. die Festlegung des Gebietes, in dem Leistungen erbracht werden können; d. den Erlass von Kriterien, nach denen Leistungen gewährt werden; e. das   Verfügen  einer   höheren  Beteiligung der   Gemeinde  am Haf tungsrisiko   nach   Art. 5 Abs. 2   des   Gesetzes   über   die   regionale Wirtschaftspolitik 3 ) ; f. die Genehmigung von Projekten von besonderer oder strategischer Bedeutung für den Kanton. 2 Er kann Vereinbarungen über den kantonsübergreifenden Vollzug ab schliessen und beschliesst über die Beteiligung an Organisationen. 3 Er sorgt für die Evaluation der Massnahmen und er unterrichtet den Kantonsrat im Rahmen des Rechenschaftsberichts wenigstens alle zwei Jahre über die Auswirkungen der getätigten Hilfen. 1) GDB 910.1 2) SR 901.0 3) GDB 910.1 OGS 2007, 72
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            b. Volkswirtschaftsdepartement 1 Das Volkswirtschaftsdepartement: a. entscheidet   über   Beiträge   an   einzelne   Vorhaben   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            3 Abs. 1 Bst. a   und   b   des   Gesetzes   über   die   regionale Wirtschaftspolitik und schliesst Verträge mit der Projektträgerschaft ab; b. setzt die Beiträge und Darlehen nach Art. 4 und 7 des Bundesgeset zes über Regionalpolitik fest; c. kann Weisungen über den Vollzug erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            c. Volkswirtschaftsamt 1 Sofern weder Bundesrecht noch kantonales Recht ausdrücklich eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig bezeichnen, vollzieht das Volkswirtschaftsamt  die Vorschriften  des  Gesetzes  über   die  regionale Wirtschaftspolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik vom 25. November 1999 4 ) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 5 ) 4) OGS 1999, 116 5) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt (OGS 2008, 7) 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung OGS 2007, 72 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.11.2007 01.01.2008 Erstfassung OGS 2007, 72 4