Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten
                            OGS 2010, 60 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten vom 12. Oktober 2010 1 Die Kantone Obwalden, Nidwalden und Uri vereinbaren: I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            1 Zweck und Gegenstand 1 Der Kanton Nidwalden gewährleistet die Strafverfolgung bei Wirtschafts delikten für die Vereinbarungskantone durch die Anstellung hierzu befähigter Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte. Diese Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte ist der Staatsanwaltschaft Nidwalden angeschlossen. 2 Die  Behörden  der  Kanton e  Obwalden  und  Uri  beauftragen  im  Sinne eines Leistungskaufs und im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen die  Staatsanwaltschaft  für  Wirtschaftsdelikte    mit  der    Verfolgung  von Wirtschaftsdelikten. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte amtet in den Kantonen Obwalden und Uri als ausserordentliche Staatsanwaltschaft,   sie   bedarf   hiefür   einer   Ernennung   durch   die zuständige Behörde im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            2 Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte a. Pensum Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte be steht aus: – Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte: 180 200 Stellenprozent – Sekretariat: 100 Stellenprozent
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            3 b. Begriff der Wirtschaftsdelikte Als Wirtschaftsdelikte im  Sinne  dieser  Vereinbarung  gelten  insbesondere Verbrechen und Vergehen, die au f dem Gebiete des kaufmännischen und 1 OGS 2010, 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 wirtschaftlichen  Verkehrs  begangen  werden,  denen  umfangreiche  oder rechtliche bzw. tatbeständlich komplizierte Vorgänge zugrunde liegen, die sich    in    der    Regel    durch    eine    Vielzahl    von    Tatbeständen    und Geschädigten   sowie hohe   Deliktsbeträge   auszeichnen   und   deren Untersuchung insbesondere wirtschaftliche Kenntnisse erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            4 c. Mitwirkung der Vereinbarungskantone bei der Wahl/Anstellung Die  Wahl bzw.  Anstellungsbehörde  des  Kantons  Nidwalden  hat  die  für die  Einsetzu ng  bzw.  Wahl  einer  ausserordentlichen  Staatsanwaltschaft zu ständigen  Behörden  der  Kantone  Obwalden  und  Uri  vor  einer  Wahl oder    Anstellung    der    Staatsanwältinnen    oder    Staatsanwälte    der Staatsanwaltschaft   für   Wirtschaftsdelikte   anzuhören;   sie   kann   eine inter kantonale Findungskommission einsetzen. II. Tätigkeit und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            5 Einsetzung/Wahl der ausserordentlichen Staatsanwaltschaft im Einzelfall 1 Die  für  die  Einsetzung  bzw.  Wahl  einer  ausserordentlichen  Staatsan waltschaft   zuständigen   Behörden   der   Kanto ne   Obwalden   und   Uri beauftragen aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft  die  Staatsanwaltschaft  für  Wirtschaftsdelikte  mit der  Strafuntersuchung,  sofern  es  sich  um  ein  Wirtschaftsdelikt  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            3 dieser Verei nbarung handelt. 2 Die  Oberstaatsanwaltschaften  der  Vereinbarungskantone  sind  jeweils über die erfolgten Einsetzungen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            6 Übrige Aufgaben der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte 1 Über eine allfällige Zuweisung von Strafuntersuchungen, die nicht unt er
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            3  dieser  Vereinbarung  fallen,  entscheiden  die  zuständigen  Behörden im  Sinne  von  Art. 4  dieser  Vereinbarung  nach  Rücksprache  mit  der Verwaltungskommission des Obergerichts Nidwalden als Aufsichtsinstanz über die Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 2 Die   Staatsanwal tschaft   für   Wirtschaftsdelikte   steht   den   Strafunter suchungsorganen    der    Vereinbarungskantone    auch    beratend    zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
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                            7 Aufsicht 1 Die  Aufsicht  über  die  Staatsanwaltschaft  für  Wirtschaftsdelikte  richtet sich  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  des Kantons,  für  den  sie amtet. 2 Die Aufsichtsbehörden koordinieren ihre Tätigkeit selbstständig. 3 Die   Verwaltungskommission   des   Obergerichts   Nidwalden   orientiert mindestens  jährlich  die  administrativen  Aufsichtsbehörden  des  Kantons Obwalden  und  des  Kantons Uri  über  ihre  Tätigkeit,  das  Ergebnis  ihrer Aufsicht und die Geschäftslast der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte.  Bei  besonderen  Vorkommnissen,  insbesondere  bei starkem    Anwachsen    der    Geschäftslast,    erfolgt    eine    umgehende Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            8 Polizei liche Ermittlung Es   ist   Sache   der   einzelnen   Kantone,   die   notwendige   polizeiliche Infrastruktur  der  Staatsanwaltschaft  für  Wirtschaftsdelikte  zur  Verfügung zu stellen und die mit der Ermittlung beauftragten Personen entsprechend auszubilden. III. Finanzieru ng
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            9 Kostentragung a. Grundsatz 1 Der  Kanton  Nidwalden  trägt  die  Kosten  der  Staatsanwaltschaft  für Wirtschaftsdelikte; die Kantone Obwalden und Uri entrichten dem Kanton Nidwalden   Beiträge,   die   sich   im   Grundsatz   nach   dem   durch   den Leistungs kauf entst andenen Aufwand richten. 2 Die  Kosten  der  Strafuntersuchungen  gehen  zulasten  der  einzelnen Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art.
                            10 b. Kostenermittlung Die jährlichen Kosten ergeben sich aus dem Personalaufwand sowie den Kosten für Büroräumlichkeiten und infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            11 c . Kostenteiler 1 Ein  Anteil  von  40  Prozent  der  jährlichen  Kosten  gemäss  Art. 9  dieser Vereinbarung  wird  als  Grundbeitrag,  der  in  jedem  Fall  zu  entrichten  ist, wie folgt aufgeteilt: Kanton Nidwalden 4 9 % 2 Kanton Obwalden 35 % 2 Kanton Uri 1 6 % 2 2 Dieser  Kostent eiler  beruht  auf  der  durchschnittlichen  Beanspruchung der  Jahre  2005  bis  2009.  Er  wird  jeweils  nach  drei  Jahren,  erstmals wieder auf 1. Januar 2014, aufgrund der durchschnittlichen Beanspruchung    der   letzten    fünf   Jahre   überprüft   und    durch    die Vertragspartei en neu festgelegt. 3 Die restlichen 60 Prozent  der Kosten gehen anteilmässig zulasten der jenigen Kantone, in deren Auftrag die Staatsanwaltschaft für Wirtschafts delikte   tätig   war.   Einfache,   kurze   Beratungen   werden   den   Verein barungskantonen nicht in Rech nung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            12 Fälligkeit, Einsichtsrecht der Finanzkontrollen 1 Die   Beiträge   der   Vereinbarungskantone   sind   nach   Vorliegen   der Jahresrechnung innert 30 Tagen zahlbar. Die Kantone leisten jeweils auf Ende Juni eine Akontozahlung von drei Vierteln de r jährlichen Kosten. 2 Die   Finanzkontrolle   Nidwalden   prüft   die   Rechnungsführung   und erstattet jährlich einen Bericht. 3 Die Finanzkontrollen der Kantone Obwalden und  Uri haben das Recht, in   die   Abrechnung   und   den   Revisionsbericht   der   Finanzkontrolle Nidwal den Einsicht zu nehmen. 2 D er K ostenteiler  wurde gestützt  auf A rt. 11 A bs. 2 von  den R egierung en  der K antone U ri, O bwalden und N idwald en per 1. J anuar 2020 angepasst ( OGS 2020, 11 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            13 Aufhebung bisherigen Rechts Die  Vereinbarung  über  die  Zusammenarbeit  bei  der  Verfolgung  von Wirtschaftsdelikten vom 21. August 1995 3 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            14 Inkrafttreten und Kündigung 1 Die Vereinb arung tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und unter dem Vorbehalt, dass der Landrat Nidwalden dieser Vereinbarung zustimmt sowie die erforderliche Stellenaufstockung bewilligt, am 1. Januar 2011 in Kraft. 4 2 Sie  kann  unter  Beobachtung  eine r  Kündigungsfrist  von  sechs  Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. 3 OGS 1997, 2 4 Die   Vereinbarung   ist   am   1. Januar   2011   in   Kraft   getreten,   nachdem   die Regierungsräte  der  Kantone  Uri,  Obwalden  und  Nidwalden  der  Vereinb arung rechtskräftig zugestimmt haben (OGS 2011, 16)