Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz
                            Verordnung  zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über  den bäuerlichen Grundbesitz  (Bäuerliche Grundbesitzverordnung, BGBV)  vom 5. Dezember 2017 (Stand 1. Februar 2018)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt   auf   Art.  64   der   Kantonsverfassung,   in   Ausführung   von   Art.  13  des Gesetzes vom 25.  Oktober 2017 über den bäuerlichen Grundbesitz  (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Bäuerliches Bodenrecht  §  1  Abtrennung vom landwirtschaftlichen Grundstück  1  Abtrennungen von Flächen mit nicht mehr landwirtschaftlich benötigten  Wohnhäusern, die gestützt auf Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB  2  )   aus dem Gel  -  tungsbereich   des   BGBB   entlassen   werden,   dürfen   höchstens   800  m²  betragen.   Die   Grundfläche   des   Wohngebäudes   und   allfälliger   Neben  -  bauten ist dabei miteingeschlossen.  2  In   begründeten   Fällen,   insbesondere   bei   besonderen   Parzellen-   und  Geländeformen oder Gebäudegrössen, kann eine Fläche von mehr als  800  m² abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB  3  )    entlas  -  sen werden.  §  2  Zuständigkeiten  1. Amt für Landwirtschaft  1  Das Amt für Landwirtschaft vollzieht als kantonale Bewilligungsbehör  -  de  die eidgenössische und kantonale  Gesetzgebung über das  bäuerli  -  che Bodenrecht.  1)  NG  825.1  2)  SR  211.412.11  3)  SR  211.412.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zuständig für:  1.  die   Bewilligung   von   Ausnahmen   vom   Realteilungs-   und   Zer  -  stückelungsverbot gemäss Art.  60 des Bundesgesetzes über das  bäuerliche Bodenrecht (BGBB)  4  )  ;  2.  den   Entscheid   über   die   Bewilligungspflicht,   die   Bewilligung   und  die Verweigerung der Bewilligung gemäss Art.  61–64 BGBB;  3.  den   Entscheid   über   die   Bewilligung   des   Erwerbs   durch   das  Gemeinwesen oder dessen Anstalten gemäss Art.  65 BGBB;  4.  die Erteilung von Bewilligung nach Art.  76 Abs.  2 BGBB für Darle  -  hen, mit denen die Belastungsgrenze überschritten werden darf;  5.  den Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss Art.  84 BGBB;  6.  die   Anmeldung   von   Anmerkungen   gemäss   Art.  86   BGBB   im  Grundbuch;  7.  alle   weiteren   Aufgaben,   soweit   sie   nicht   einer  anderen   Behörde  übertragen sind.  §  3  2. Steueramt  a) Schätzungen  1  Das kantonale Steueramt nimmt die Schätzung des Ertragswertes ge  -  mäss Art.  87 BGBB  5  )   und aller weiteren durch die Bundesgesetzgebung  vorgesehenen   Werte   landwirtschaftlicher   Gewerbe   und   Grundstücke  vor.  2  Es kann auf Kosten der gesuchstellenden Person Expertinnen und Ex  -  perten zuziehen, wobei deren Schätzungen nur verbindlich sind, sofern  sie vom kantonalen Steueramt genehmigt werden; das Schätzungsver  -  fahren richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche  Bodenrecht  6  )  .  §  4  b) Erwerbspreise  1  Das   Steueramt   kann   von   der   Bewilligungsbehörde   zwecks   Feststel  -  lung des höchstzulässigen Erwerbspreises beauftragt werden, die Prei  -  se vergleichbarer landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke zu er  -  mitteln.  4)  SR  211.412.11  5)  SR  211.412.11  6)  SR  211.412.11  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5  3. Justiz- und Sicherheitsdirektion  1  Die   Justiz-   und   Sicherheitsdirektion   ist   beschwerdeberechtigte   Auf  -  sichtsbehörde im Sinne von Art.  83 Abs.  3 BGBB  7  )  .  §  6  Verfahren  1. Gesuch  1  Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung oder der Erlass einer Fest  -  stellungsverfügung ist mit allen erforderlichen Unterlagen schriftlich und  begründet beim Amt für Landwirtschaft einzureichen.  2  Das   Gesuch   hat   insbesondere   den   Grundstückbeschrieb,   das   Flä  -  chenmass, den Erwerbspreis, die Art der Bewirtschaftung, die nach dem  Bundesgesetz   Berechtigten   wie  Verwandte,   Pächterinnen   und  Pächter  sowie   diejenigen   Personen,   die   ihre   Zustimmung   zum   Rechtsgeschäft  erteilen müssen, zu enthalten.  3  Erfolgt ein separates Gesuch um Schätzung des Ertragswertes, ist die  -  ses mit den erforderlichen Unterlagen direkt beim kantonalen Steueramt  einzureichen.  4  Das   Verfahren   richtet   sich   bis   zum   Erlass   eines   Entscheides   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 ff. BGBB 8
                            )  .  §  7  2. Stellungnahme  1  Die   Bewilligungsbehörde   kann   die   Stellungnahme  von  Behörden   und  Amtsstellen einholen.  2  Die   gesuchstellende   Person   erhält   Gelegenheit,   sich   vor   Erlass   des  Entscheides nochmals zu äussern.  2 Landwirtschaftliche Pacht  §  8  Zuständigkeit  1  Das Amt für Landwirtschaft ist zuständig für die Erteilung von Bewilli  -  gungen im Sinne des Bundesgesetzes sowie für alle in die Zuständig  -  keit des Kantons fallenden Massnahmen und Entscheide, die nicht einer  andern Instanz zugewiesen werden.  7)  SR  211.412.11  8)  SR  211.412.11  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist insbesondere zuständig für:  1.  Bewilligungen   der  Vereinbarung   einer   kürzeren   als   der  gesetzli  -  chen   Pachtdauer   gemäss   Art.  7   des   Bundesgesetzes   über   die  landwirtschaftliche Pacht (LPG)  9  )  ;  2.  Bewilligungen der Vereinbarung einer Fortsetzung der Pacht auf  kürzere Zeit als vom Bundesgesetz vorgesehen (Art.  8 LPG);  3.  Bewilligungen   der   parzellenweisen   Verpachtung   landwirtschaftli  -  cher Gewerbe (Art.  30  ff. LPG);  4.  Bewilligungen   des   Pachtzinses   für   landwirtschaftliche   Gewerbe  (Art.  42 LPG);  5.  Entscheide   über  die   Einsprache   gegen   den   vereinbarten   Pacht  -  zins für einzelne Grundstücke (Art.  44 LPG);  6.  Feststellungsverfügungen gemäss Art.  49 LPG.  §  9  Einsprachelegitimation  1  Der Gemeinderat ist legitimiert, gegen den vereinbarten Pachtzins für  einzelne Grundstücke Einsprache gemäss Art.  43 LPG  10  )   zu erheben.  3 Schlussbestimmung  §  10  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt am 1.  Februar 2018 in Kraft.  2  Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.  9)  SR  221.213.2  10)  SR  221.213.2  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  05.12.2017  01.02.2018  Erlass  Erstfassung  A 2017, 2135  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  05.12.2017  01.02.2018  Erstfassung  A 2017, 2135  6