Vollzugsverordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine
                            Vollzugsverordnung  über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine  (Weinverordnung)  vom 26. Mai 2009 (Stand 1. Januar 2009)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 178  des Landwirtschaftsgesetzes vom 29.  April 1998  1  )  , Art. 21 der Weinver  -  ordnung vom 14.  November 2007  2  )   sowie Art. 10 und 29 des kantonalen  Landwirtschaftsgesetzes vom 24.  Oktober 2001  3  )  ,  beschliesst:  §  1  Kontrollierte Ursprungsbezeichnung  1  Weinproduzierende Betriebe beziehungsweise Kelterungsbetriebe, die  für ihre Weine die Bezeichnung «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung»  oder «Appellation d’Origine Contrôlée» verwenden (AOC-Weine), müs  -  sen die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.  §  2  Produktionsgebiete und Lagen  1  Produktionsgebiete   umfassen   das   Kantons-   beziehungsweise   das  Gemeindegebiet.  2  Lagen umfassen begrenzte Gebiete wie Rebberge, Weingüter, Halden  mit ortsbekannten Flur-, Hof- oder anderen geografischen Bezeichnun  -  gen.  3  Produktionsgebiete und Lagen müssen im kantonalen Rebbaukataster  enthalten sein.  §  3  Bezeichnungen  1. AOC  1  Weine aus Traubengut, das vollumfänglich aus Nidwalden stammt,  dürfen die Bezeichnung «AOC Nidwalden» tragen.  1)  SR 910.1  2)  SR 916.140  3)  NG 821.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weine aus Traubengut, das vollumfänglich aus einer Gemeinde oder  Lage stammt, dürfen zusätzlich mit der Bezeichnung der jeweiligen  Gemeinde beziehungsweise Lage gekennzeichnet werden.  3  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 13 der Verordnung  des EDI über alkoholische Getränke  4  )  .  4  Die Bezeichnung «AOC» muss der Kantons- beziehungsweise der  Gemeinde- oder Lagebezeichnung vorangestellt werden.  5  Die AOC-Bezeichnung muss auf der Hauptetikette zusammen mit den  anderen vom Gesetzgeber vorgesehenen Daten aufgeführt werden.  §  4  2. Auslese, Réserve  1  Als «Auslese» oder «Réserve» kann ein Wein bezeichnet werden, den  die Produzierenden mit besonderen Qualitätsmerkmalen hergestellt ha  -  ben.  2  Je Sorte, Jahrgang und Ursprungsbezeichnung darf nur ein Los als  Auslese bezeichnet werden.  3  Das Los muss nach nachvollziehbaren und rückverfolgbaren Kriterien  von anderen unterschieden werden können. Die Qualitätskriterien sind  schriftlich festzuhalten und die Einhaltung ist von den Produzierenden  zu dokumentieren. Sie unterliegen der Zustimmung des Amtes für Land  -  wirtschaft.  §  5  Rebsorten  1  AOC-Weine müssen aus den Rebsorten, welche in der Verordnung  des Bundesamtes für Landwirtschaft über die Liste von Rebsorten zur  Anerkennung und zur Produktion von Standardmaterial und das Reb  -  sortenverzeichnis (Rebsortenverordnung)  5  )    aufgeführt sind, sowie aus  deren Mischungen hergestellt werden.  2  Rebsorten sowie deren Mischungen müssen auf der Flasche angege  -  ben werden.  §  6  Anbaumethoden  1  Traubengut, das für die Herstellung von AOC-Weinen verwendet wird,  muss aus Rebflächen stammen, die nach anerkannter rebbaulicher Pra  -  xis bewirtschaftet werden.  4)  SR 817.022.110  5)  SR 916.151.7  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7  Natürlicher Mindestzuckergehalt  1  Für AOC-Weine wird jährlich in Übereinstimmung mit den Zentral  -  schweizer  Kantonen  der  Mindestzuckergehalt,  welcher  den  bundes  -  rechtlichen Mindestwert der AOC-Weine gemäss Art. 21 Abs. 5 der  Weinverordnung  6  )   übersteigt, festgelegt.  2  Der Mindestzuckergehalt ist den Weinproduzentinnen und Weinprodu  -  zenten mitzuteilen.  §  8  Höchstertrag je Flächeneinheit  1  Für AOC-Weine wird jährlich in Übereinstimmung mit den Zentral  -  schweizer Kantonen der maximale Flächenertrag, welcher den bundes  -  rechtlichen Höchstwert der AOC-Weine gemäss Art. 21 Abs. 6 der  Weinverordnung  7  )   unterschreitet, festgelegt.  2  Als Flächeneinheit gilt die tatsächliche bestockte Fläche. Unbestockte  Flächen,  die   zur  Bewirtschaftung  nötig   sind,   können  bis   höchstens  10  Prozent der bestockten Fläche angerechnet werden.  3  Der maximale Flächenertrag ist den Weinproduzentinnen und Wein  -  produzenten mitzuteilen.  §  9  Methoden der Weinbereitung  1  AOC-Weine müssen nach den anerkannten Methoden der guten öno  -  logischen Herstellungspraxis gemäss Anhang 1 der Verordnung des  EDI über alkoholische Getränke  8  )   hergestellt werden.  §  10  Analyse und sensorische Prüfung  1  AOC-Weine können stichprobenweise einer Analyse und einer senso  -  rischen Prüfung unterzogen werden.  2  Die Weinproduzierenden sind verpflichtet, Stichproben ihrer AOC-Wei  -  ne kostenlos für die Analyse und sensorische Prüfung zur Verfügung zu  stellen. Die Weine müssen verkaufsfertig abgefüllt sein.  3  Die analytische Prüfung umfasst mindestens die Kriterien Alkoholge  -  halt und gesamte schweflige Säure.  4  Die sensorische Prüfung umfasst die Kriterien Aussehen, Geruch, Ge  -  schmack und Gesamteindruck.  6)  SR 916.140  7)  SR 916.140  8)  SR 817.022.110  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  11  Kosten  1  Die Kosten für die Kontrolle der kontrollierten Ursprungsbezeichnung,  insbesondere die analytische und die sensorische Prüfung, gehen zu  -  lasten der Produzentinnen und Produzenten.  §  12  Vollzug  1  Für den Vollzug im Bereich der kontrollierten Ursprungsbezeichnung  für Wein und der Weinlesekontrolle wird eine Leistungsvereinbarung mit  dem Kanton Luzern abgeschlossen.  §  13  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1.  Januar 2009 in Kraft.  2  Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  26.05.2009  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  A 2009, 1030  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  26.05.2009  01.01.2009  Erstfassung  A 2009, 1030  6