Kantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsvereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen
                            Kantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsv ereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen vom 8. September 2016 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 14 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 sowie  Artikel  5  Absatz  3 und  Artikel  22  Absatz  2 des  Gesundheitsgeset- zes vom 3. D ezember 2015 2 , nach Kenntnisnahme von der Botschaft des Regierungsrats, beschliesst: 1. Der  Zusammenarbeitsv ereinbarung  zwischen  dem  Kanton  Obwal- den  und  der  Luzerner  Psychiatrie lups über  die institutionelle psy- chiatr ische Ve rsorgung in  Sarnen  vom  12. April  2016 wird zug e- stimmt . 2. Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  die  Zusammenarbeitsv ereinba- rung ver änderten Verhältnissen im Rahmen seiner verfassungsmäs- sigen  Finanzbe fugnisse  in  untergeordneten  Fragen  sowie  in  Bezug auf  Zuständigkeit  und  Verfahren  anzupassen  oder  gegebenenfalls zu kündigen. 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 GDB 101.0 2 GDB 810.1 OGS 2016 , 48 und 49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammenarbeitsv ereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen 3 vom 12. April 2016 zwischen Kanton Obwalden , unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Kan- tonsrat   gemäss   Artikel   22   Absatz   2   des   Gesundheitsgesetzes   vom 3.12.2015 4 sowie  in  Ausführung  des  Rahmenvertrages  betreffend  eine gemeinsame psychiatrische Versorgungsregion der Kantone Lu zern, O b- walden und Nidwalden, vertreten durch den Regierungsrat, dieser vertr e- ten  durch  Landammann  Franz  Enderli und  Landschreiber  Dr.  Stefan Hossli, Kanton Obwalden oder OW und Luzerner Psychiatrie , selbständige öffentlich- rechtli che Anstalt, ver treten durch   den   Spi talrat, dieser   vertreten   durch   Spitalratspräsident Hans Schärli und Vizepräsidentin Ruth ScheuberFuchs lups
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zielsetzung 1 Die  Regierungen  der  Kantone  Luzern,  Obwalden  und  Nidwalden  be- schlossen  die  Schaffung  eines  gemeinsamen  Psychiatrieraums  Lu zern Obwalden- Nidwalden im  Interesse  einer  zweckmässigen  und  wirtschaftl i- chen  psychiatrischen  Versorgung,  die  auf  die  Bedürfnisse  der  Bewohner und Bewohnerinnen der drei Kantone ausgerichtet ist. 3 In der vorliegenden Vereinbarung wird jeweils die männliche Funktionsbezeichnung (z.  B.  Direktor)  verwendet.  Die  Vereinbarung  gilt  auch  für  die  weibliche  Funktions- trägerin. 4 GDB 810.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  bisherige  langjährige  Zusammenarbeit  der  Kantone  Obwalden  und Nidwalden,  welche  die  Aufnahme  und  Behandlung  von  Patientinnen  und Patienten  aus  dem  Kanton  Nidwalden  an  der  psychiatrischen  A bteilung am Kantonsspital Obwalden ermöglichte, wird per 30. Juni 2016 beendet. Die institutionelle psychiatrische Versorgung soll ab 1. Januar 2017 durch die Luzerner Psychiatrie ( lups ) am Standort Sarnen und in Zusammena r- beit  mit  dem  Kantonsspital  Obwalden  sichergestellt  werden (sog.  Betrei- bermodell) .  Das  Personal  der  bisherigen  psychiatrischen  Abteilung  am Kantonsspital soll in die lups über führt werden. Die Mitarbeitenden selbst haben  die  Wahlfreiheit.  Bei  Zustimmung  der  einzelnen  Mitarbeitenden gehen die Verträge automatisch an die lups über.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Psychiatrische Grundversorgung in Sarnen 1 Die lups bietet,  nebst  dem  Angebot  im  Kanton  Luzern,  in  Sarnen  ein psychiatrisches  Angebot  an  mit  stationären,  tagesklinischen  und  am bu- lanten Behandlungen (Betreibermodell) . Dieses richtet sich primär an P a- tientinnen  und  Patienten  der  Kantone  Obwalden  und  Nidwalden  sowie auch  Luzern.  Die  Regierungen  können  zusätzlich  weitere  Lei stungsauf- träge erteilen. 2 Die Einzelheiten, die konkrete Grösse der Klinik bzw. der Stationen s o- wie  die  Abgeltung  der  gemeinwirtschaftlichen  Leistungen  regelt  der  R e- gierungsrat  mit  der  lups in  einem  Leistungsauftrag  bzw.  einer  Lei stungs- vereinbarung;  massgebend  sind  der  Bedarf der  Patienten  und  Patienti n- nen, die wirtschaftliche Führung dieses Angebots sowie auch die Interes- sen der Vertragspartner.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Leistungen Kanton Obwalden 1 Der Kanton Obwalden stellt der lups die Räumlichkeiten in allen ge pla n- ten  Etappen  am  Standort  Sarnen  zur  Verfügung. Für  die Räu mlichkeiten werden  langfristige  Mietverträge  abgeschlossen  mit  Verlän gerungsopti o- nen. In  einer  ersten  Etappe  wird  das  bestehende  GrundversorgungsAngebot am  Standort  Sarnen  in  der  zur  Verfügung  stehenden  Infr astruktur  durch die lups weitergeführt. In einer zweiten Etappe soll über die dringend notwendige Renovation der Infrastruktur   und   im   Zusammenhang   mit   dem   beabsichtigten   A nge- botsausbau  eine  Erweiterung  der  Infrastruktur  entschieden  werden.  Das bestehende psychiatrische Angebot  wird  während  der  Bauphase  so  weit als mö glich durch die lups in Sarnen gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese  Etappen  sollen  von  Beginn  weg  die  Kontinuität  einer  qualitativ  gu- ten institutionellen psychiatrischen  Versorgung  zu  finanziell  vertretbaren Kosten in allen drei Kantonen gewährleisten. 2 Das Kantonsspital Obwalden unterstützt die institutionelle psychiatr ische Versorgung in  Sarnen  durch  Dienstleistungen  im  logistischen  wie  auch medizinischen  Bereich.  Die  Einzelheiten  werden  zwischen  dem  Kan tons- spital Obwalden sowie der lups in  einem  Zusamm enarbeit svertrag  ger e- gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Haftung und Verantwortlichkeit Die Haftung und Verantwortlichkeit  für die von der lups in Sarnen ge führ- te  psychiatrische Versorgung    richten  sich  nach  der  Gesetzgebung  des Kantons Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Anpassung der Vereinbarung 1 Anpassungen dieser Vereinbarung, insbesondere bei Vorliegen w esent- lich  veränderter  Verhältnisse,  sind  in  schriftlicher  Form  im  gegen seitigen Einverständnis jederzeit möglich. 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei erheblich geänderten Ver häl t- nissen  Verhandlungen  über  eine  Anpassung  der  Vereinbarung  aufz u- nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Konfliktbewältigung 1 Bei  Uneinigkeiten  suchen  die  Vertragsparteien  in  erster  Linie  eine  ei n- vernehmliche Lösung. 2 Kann auf diesem Weg keine Einigung erzielt werden, bereinigen sie den Konflikt im Schiedsgerichtsverfahren. Der Sitz ist in Luzern. Jede Verfah- renspartei ernennt zwei Mitglieder, die eine Präsidentin oder einen Präs i- denten bezeichnen. 3 Es  gelten  die  Bestimmungen  der  Schweizerischen  Zivilprozessor dnung vom 19. Dezember 2008 über die Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 353- 399).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Übernahme per 1. Januar 2017 Im Hinblick auf die Schaffung des zukünftigen gemeinsamen Psychiatri e- raums  LuzernObwalden- Nidwalden  übernimmt  die  lups per  1.  J anuar 2017  vom  Kantonsspital Obwalden  Personal  und  Mobiliar der  psychiatr i- schen  Abteilung.  Umfang  und  Details  werden  in  einem  entsprechenden Übernahmevertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Inkrafttreten Die vorliegende Vereinbarung gilt, nach Zustimmung des Kantonsrats, ab dem 01.01.2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Vereinbarungsdauer 1 Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abge schlo ssen. 2 Eine  Kündigung  ist  frühestens  nach  5  Jahren  seit  Inkrafttreten  mög lich. Eine  Kündigung  ist  jeweils  auf  das  Ende eines  Kalenderjahres  möglich und  muss  mindestens  18  Monate  im  Voraus  allen  Vertrags parteien schrif tlich mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            0 Teilnichtigkeit Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird der übrige Teil dieser Vereinbarung davon nicht be- rührt.  Im  Falle  der  Nichtigkeit  oder  Unwirksamkeit  einer  B estimmung  ist diese  durch  eine  solche  wirksame  zu  ersetzen,  die  dem  wirtschaftlichen Zweck  der  unwirksamen  Bestimmung  am  nächsten  kommt.  In  gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1 Ausfertigung Diese Vereinbarung wird 2-fach ausgefertigt, je in einem Exemplar für die Parteien.