Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich
                            Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich vom 23. Oktober 2014 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 , beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen     Hochschulbereich     (Hochschulkonkordat)     vom 20. Juni 2013 bei. 2.  Die jährlichen Vereinbarungskosten trägt der Kanton. 3.  Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen, soweit er ihnen nicht gestützt auf Art. 121 Abs. 6 Bst. b des Bildungsgesetzes vom    16.    März    2006 2 zustimmen    kann,    im    Rahmen    seiner verfassungsmässigen  Finanzbefugnisse  in  untergeordneten  Fragen sowie  in  Bezug  auf  Zuständigkeit  und  Verfahren  zuzustimmen  sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 4.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 GDB 101.0 2 GDB 410.1 OGS 2014, 43 und 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) vom 20. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2015) 3 Die   Schweizerische   Konferenz   der   kantonalen   Erziehungsdirektoren (EDK),  gestützt  auf  Artikel  63a  Absätze  3  und  4  der  Schweizerischen Bundesverfassung (BV), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck Die  Vereinbarung  regelt  die  Zusammenarbeit  der  Vereinbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.   Insbesondere   schafft   sie   die Grundlage,   um   im Rahmen  des  Bundesgesetzes  über  die  Förderung  der  Hochschulen  und die    Koordination    im    schweizerischen    Hochschulbereich    (HFKG) 4 gemeinsam mit dem Bund a.  für  die  Koordination,  die  Qualität  und  die  Wettbewerbsfähigkeit  des gesamtschweizerischen   Hochschulbereichs   zu   sorgen,   namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe; b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln; c. die   Aufgabenteilung   in   besonders   kostenintensiven   Bereichen   zu gewährleisten; d. die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Vereinbarungskantone 1 Die    Vereinbarungskantone    sind    Mitglieder    der    Schweizerischen Hochschulkonferenz  und  auf  diese  Weise  gemeinsam  mit  dem  Bund  an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt. 3 OGS 2014, 44 4 Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie   sind   Hochschulka Hochschule oder einer Institution gemäss Artikel 3 Buchstabe d sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Geltungsbereich Die Vereinbarung ist anwendbar auf a. kantonale und interkantonale Universitäten, b. kantonale und interkantonale Fachhochschulen und c. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie d. von   den   Kantonen   geführte   Institutionen   der   Hochschullehre   im Bereich  der  Grundausbildung,  die  vom  Bund  als  beitragsberechtigt anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Zusammenarbeit mit dem Bund 1 Die  Vereinbarungskantone  schliessen  mit  dem  Bund  zur  Erfüllung  der gemeinsamen   Aufgaben   eine   Zusammenarbeitsvereinbarung   gemäss Artikel 6 HFKG ab. 2 Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  kann  zur  Erreichung  des  in Artikel     1 umschriebenen     Zwecks     mit     dem     Bund     weitere Vollzugsvereinbarungen abschliessen. 3 Wird   die   Zusammenarbeitsvereinbarung   nicht   abgeschlossen   oder aufgehoben,     ergreifen     die     Vereinbarungskantone     die     nötigen Massnahmen,     um     die     Koordination     ihrer     Hochschulpoliti k     zu gewährleisten. II. Gemeinsame Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Grundsatz 1 Die    Vereinbarungskantone    und    der    Bund    schaffen    mit    der Zusammenarbeitsvereinbarung   die   im   HFKG   definierten   Organe   zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. 2 Die Schw eizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen. 3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe: 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; b. der   Schweizerische   Akkreditierungsrat   mit   der   Schweizerischen Ag entur  für  Akkreditierung  und  Qualitätssicherung  (Schweizerische Akkreditierungsagentur). 4 Zuständigkeiten,       Organisation       und       Beschlussverfahren       der gemeinsamen        Organe        regeln        das        HFKG        und        die Zusammenarbeitsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Schweizerische Hochschulkonferenz 1 Die      Schweizerische      Hochschulkonferenz      ist      das      oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder    als    Hochschulrat    im    Rahmen    der    im    HFKG    definierten Zuständigkeiten  und  Verfahren  für  die  Koordination  im  schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone. 2 Die       Erziehungsdirektorinnen       und       Erziehungsdirektoren       der Vereinbarungskantone   sind   Mitglieder   der   Plenarversammlung   der Schweizerischen Hochschulkonferenz. 3 Die    zehn    Erziehungsdirektorinnen    oder    Erziehungsdirektoren    der Universitätskantone,    welche    dem    Interkantonalen    Konkordat    über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz  im  Hochschulrat.  Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  wählt jeweils   auf   vier   Jahre   jene vier   weiteren   Trägerkantone,   die   im Hochschulrat   ebenfalls   Einsitz   nehmen.   Welche   Hochschulen   die Mitglieder   des   Hochschulrats   vertreten   und   wie viele   Punkte   ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang 5 aufgeführt. 4 Die  Erziehungsdirektorinnen  und  Erziehungsdir ektoren  üben  ihr  Amt persönlich  aus.  Im  Verhinderungsfall  können  sie  in  begründeten  Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats Für  die  Gewichtung  der  Stimmen  bei  Beschl üssen  des  Hochschulrats gemäss    Artikel    17    HFKG    erhält    jede    kantonale    Vertretung    im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender,  die  auf  dem  Gebiet  des  Kantons  an  den  kantonalen 5 Der aktuelle Anhang findet sich auf der Webseite der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK www.edk.ch > Dokumentation > Rechtssammlung der EDK 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren.  Die  Mitglieder  des  Hochschulrats  erhalten  im  Minimum  einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang 6 dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Finanzierung der gemeinsamen Organe 1 Die  Vereinbarungskantone  beteiligen  sich  zu  höchstens  50  Prozent  an den  Kosten  der  Schweizerischen  Hochschulkonferenz  gemäss  Artikel  9 Absatz 2 HFKG. 2 Der  Beitrag  gemäss  Absatz  1  wird  von  den  Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen: a. eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl; b. eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden. 3 Die  Hochschulträger  beteiligen  sich  entsprechend  der  Zahl  der  von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent a. an  den  Kosten  der  Rektorenkonferenz,  soweit  sich  diese  aus  der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben, b. und  an  den  Kosten  des  Schweizerischen  Akkreditierungsrats  und dessen  Akkreditierungsagentur,  soweit  diese  nicht  dur ch  Gebühren gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind. 4 Trägerschaften  mit  mehreren  Kantonen  regeln  selbstständig,  wie  diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden. 5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die  Schweizerische  Hochschulkonferenz  die  Tragung  der  Kosten  der Rektorenkonferenz regelt. III. Konferenz der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Zusammensetzung und Organisation 1 Die    Konferenz    der    Vereinbarungskantone    setzt    sich    aus    den Erziehungsdirektoren     und     Erziehungsdirektorinnen     der     Kantone zusammen,  die  der  Vereinbarung  beigetreten  sind.  Sie  konstituiert  sich selbst. 6 Der aktuelle Anhang findet sich auf der Webseite der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK www.edk.ch > Dokumentation > Rechtssammlung der EDK 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  fasst  ihre  Beschlüsse  mit  der  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der anwesenden Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Aufgaben und Kompetenzen 1 Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  ist  verantwortlich  für  den Vollzug   der   Vereinbarung.   Insbesondere   ist   sie   zuständig   für   den Abschluss             von             Vereinbarungen             gemäss             Arti kel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4  Absatz  3  und  alle  zwei  Jahre  für  die  Festlegung  der  Punkte  für  die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7. 2 Sie      schlägt      der      Plenarversammlung      der      Schweizerischen Hochschulkonferenz           zwei           Erziehungsdirektorinnen           oder Erziehungsdirektoren     zur     Wahl     als     Vizepräsidentin     oder     als Vizepräsidenten vor. IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Interkantonale Hochschulbeiträge Die  interkantonalen  Hochschulbeiträge  werden  auf  der  Grundlage der Interkantonalen  Universitätsvereinbarung  (IUV)  vom  20.  Februar  1997 7 und der Interkantonalen Fachhochschul vereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003 8 ausgerichtet. V. Titelschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Bezeichnungsund Titelschutz 1 Der  Schutz  der  Hochschulbezeichnungen  richtet  sich  nach  Artikel  62 HFKG. 2 Wer  einen  Titel  führt,  der  auf  Basis  kantonalen  oder  interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss   verfügt,   oder   wer   einen   entsprechenden   Titel verwendet,   der   den   Eindruck   erweckt,   er   habe   einen   anerkannten 7 GDB 415.31 8 GDB 415.41 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungsabschluss  erworben,  wird  mit  Busse  bestraft.  Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Vollzug 1 Die  Geschäftsführung  im  Vollzug  dieser  Vereinbarung  obliegt  dem Generalsekretariat    der    EDK.    Unter    Einbezug    der    zuständigen Amtschefinnen  und  Amtschefs  der  Kantone  besorgt  es  die  laufenden Arbeiten  der  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  sowie  die  übrigen hochschulpolitischen    Geschäfte    der    EDK,    soweit    nicht    andere Zuständigkeiten  bestehen,  und  arbeitet  mit  dem  zuständigen  Bundesamt zusammen. 2 Die   Zusammenarbeit   mit   dem   zuständigen   Bundesamt   bei   der Geschäftsführung     für     den     Hochschulrat     der     Schweizerischen Hochschulkonferenz  erfolgt über  die  zuständigen  Amtschefinnen  und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK. 3 Die  Kosten  der  Vereinbarungstätigkeit  werden  unter  Vorbehalt  von Artikel      8      nach      Massgabe      der      Einwohnerzahl      unt er      den Vereinbarungskantonen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Streitbeilegung 1 Auf  Streitigkeiten,  die  sich  aus  dem  vorliegenden  Hochschulkonkordat ergeben,       wird       das       Streitbeilegungsverfahren       gemäss       der Rahmenvereinbarung    für    die    inter kantonale Zusammenarbeit    mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 9 angewendet. 2 Kann  die  Streitigkeit  nicht  beigelegt  werden,  entscheidet  auf  Klage  hin das   Bundesgericht   gemäss   Artikel   120   Absatz   1   Buchstabe   b   des Bundesgerichtsgesetzes 10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Beitritt 9 GDB 174.2 10 Bundesgesetz  über  das  Bundesgericht  vom  17.  Juni  2005  (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der    Beitritt    zu    dieser    Vereinbarung    wird    dem    Vorstand    der Schweizerischen    Konferenz    der    kantonalen    Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Austritt 1 Der    Austritt    aus    der    Vereinbarung    muss    dem    Vorstand    der Schweizerischen    Konferenz    der kantonalen    Erziehungsdirektoren gegenüber  erklärt  werden.  Er  tritt  auf  Ende  des  dritten  Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft. 2 Mit  dem  Austritt  gelten  alle  Vereinbarungen  gemäss  Artikel  4  auf  den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aust ritts ebenfalls als gekündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Inkrafttreten 1 Der    Vorstand    der    Schweizerischen    Konferenz    der    kantonalen Erziehungsdirektoren      entscheidet      über      das      Inkrafttreten der Vereinbarung,  wenn  ihr mindestens  14  Kantone  beigetreten  sind,  davon mindestens  acht  der  Konkordatskantone  des  Interkantonalen  Konkordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG. 11 2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. 11 Gemäss Beschluss des EDKVorstandes vom 30. Oktober 2014 tritt die Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich vom 20. Juni 2013 am 1. Januar 2015 in Kraft (OGS 2015, 1) . 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 12 Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Art ikel 7 Die   Berechnung   der   Punkte   erfolgt   alle   zwei   Jahre   aufgrund   der Durchschnittswerte   der   vorangehenden   Jahre.   Die   Konferenz   der Vereinbarungskantone   veröffentlicht   die   jeweils   aktuelle   Zuteilung   in diesem Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basieren  auf  dem  Durchschnitt  der  Studierendenzahlen  2010/2011  und 2011/2012  ( Quelle:  Bundesamt  für  Statistik)  sowie  auf  den  Angaben  der Kantone. Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung 1. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat Punkte Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogische Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik 42 13 Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Bern 22 Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton de Vaud, Standorte der Haute école s pécialisée de Suisse occidentale im Kanton Waadt 19 Genf: Universität Genf, Standorte der Haute é cole s pécialisée de Suisse occidentale im Kanton Genf 18 12 Der aktuelle Anhang findet sich auf der Webseite der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK www.edk.ch > Dokumentation > Rechtssammlung der EDK 13 Die Zahlen werden in der GDB nicht aktualisiert 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Basel Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz im Kanton Basel Stadt 15 Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Freiburg, Standorte der Haute école s pécialisée de Suisse occidentale im Kanton Freiburg 11 St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule des Kantons St. Gallen, Standorte der Fachhoc hschule Ostschweiz im Kanton St. Gallen 11 Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern , Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013) 9 Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école s pécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg 6 Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana 6 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Artikel 6 Absatz 3 Gemäss      Artikel      6      Absatz      3      wählt      die      Konferenz      der Vereinbarungskantone    jeweils    auf    vier    Jahre    jene    vier    weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung         können         die         Erziehungsdirektorinnen         oder Erziehungsdirektoren    der    Träger    folgender    Hochschulen    in    den Hochschulrat gewählt werden: • Pädagogische Hochschule Wallis 14 • Pädagogische Hochschule Graubünden • Pädagogische Hochschule Thurgau • Pädagogische Hochschule Schaffhausen • Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013) • Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013) • Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura • Standorte   der   Fachhochschule   Nordwestschweiz   in   den   Kantonen Aargau, BaselLandschaft, Solothurn • Standorte  der  Haute école spécialisée  de  Suisse  occidentale  in  den Kantonen Wallis und Jura • Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total von  170  Punkten.  Davon  entfallen  elf  Punkte  auf  die  unter  Ziffer 2  des Anhangs aufgeführten Hochschulen. 14 Die Liste wird in der GDB nicht aktualisiert 11