Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung
                            Gesetz  über die familienergänzende Kinderbetreuung  (Kinderbetreuungsgesetz, KiBG)  vom 24. Oktober 2012 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 29 und 60 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses   Gesetz   regelt   die   Finanzierung   der   familienergänzenden  Betreuung von Kindern vor Beginn ihrer Schulpflicht in anerkannten Kin  -  dertagesstätten und Tagesfamilien (Betreuungseinrichtungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt, insbesondere die Vereinbarkeit von Familie  sowie   Erwerbstätigkeit   oder  Ausbildung   durch   erwerbs-   und   ausbil  -  dungsverträgliche Betreuungsformen zu erleichtern.  2 Betreuungseinrichtungen und Vermittlungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Betreuungseinrichtungen
                            1  Der Kanton kann Betreuungseinrichtungen im Kanton als beitragsbe  -  rechtigt anerkennen:  1.  die einem Bedarf entsprechen;  2.  die den Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die  Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO)  1  )   ent  -  sprechen;  3.  deren Angebot allgemein zugänglich ist;  1)  SR 211.222.338  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die einkommens- und vermögensabhängige Beiträge von den  Obhutsberechtigten erheben;  5.  für die eine wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet ist; und  6.  deren Qualitätsstandards den kantonalen Vorgaben entsprechen.  2  Auf die Anerkennung als beitragsberechtige Betreuungseinrichtung be  -  steht kein Rechtsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vermittlungsstellen
                            1  Der Kanton kann für die Vermittlung von Kindern in Tagesfamilien eine  Vermittlungsstelle anerkennen, sofern sie die Voraussetzungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1, 3, 5 und 6 erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgaben des Kantons
                            1  Der Kanton übt die Aufsicht über den Vollzug der Kinderbetreuungsge  -  setzgebung aus.  2  Er hat zudem insbesondere folgende Aufgaben:  1.  Bestimmung der Qualitätsstandards der Betreuungsangebote;  2.  Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsstandards;  3.  zusammen mit den politischen Gemeinden (Gemeinden) die peri  -  odische Ermittlung von Bedarf und Angebot an Betreuungsplät  -  zen;  4.  Koordination der Betreuungsangebote;  5.  Anerkennung beitragsberechtigter Betreuungseinrichtungen;  6.  Festlegung der Zusammensetzung und Höhe der Normkosten für  die Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesfamilien.  3 Beiträge des Kantons und der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsatz
                            1  Die Gemeinden leisten Obhutsberechtigten Beiträge an deren Kosten  für   die   familienergänzende   Kinderbetreuung   in   beitragsberechtigten  2  Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung:  1.  nach vorgängiger Anhörung die Höhe der Beiträge der Gemein  -  den; und  2.  im Rahmen der bewilligten Kredite die Höhe der Beiträge des  Kantons.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kantonsbeitrag
                            1  Der Kanton entrichtet anerkannten Betreuungseinrichtungen und Ver  -  mittlungsstellen jährliche Beiträge im Rahmen der bewilligten Budget  -  kredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gemeindebeiträge
                            1. Bemessung  1  Der Gemeindebeitrag richtet sich nach:  1.  den Normkosten beziehungsweise den tatsächlichen Kosten der  Betreuungseinrichtung, soweit diese die Normkosten nicht über  -  steigen;  2.  der ausserfamiliären zeitlichen Inanspruchnahme der Obhutsbe  -  rechtigten wie insbesondere Erwerbstätigkeit oder Ausbildung;  und  3,  der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Haushalts, in welchem  das zu betreuende Kind wohnt. Sie berechnet sich nach dem  steuerbaren Einkommen und Vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 2. Anspruchsberechtigung
                            1  Anspruch auf Gemeindebeiträge haben Obhutsberechtigte mit Wohn  -  sitz im Kanton Nidwalden, die infolge ausserfamiliärer zeitlicher Inan  -  spruchnahme   wie   insbesondere   Erwerbstätigkeit   oder   Ausbildung  Angebote anerkannter Betreuungseinrichtungen nutzen.  2  Diese zeitliche Inanspruchnahme hat mindestens zu umfassen:  1.  120 Prozent bei:  a)  zwei Obhutsberechtigten im selben Haushalt;  b)  einem allein erziehenden, obhutsberechtigten Elternteil mit  im gleichen Haushalt lebender Partnerin oder lebendem  Partner;  2.  20 Prozent bei einem allein erziehenden, obhutsberechtigten El  -  ternteil.  3  Die zeitliche Inanspruchnahme und die Dauer der ausserfamiliären  Betreuung haben in einem angemessenen Verhältnis zu stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 3. freiwillige Beiträge
                            1  Die Gemeinden können Beiträge an Obhutsberechtigte mit Wohnsitz  im Kanton Nidwalden ausrichten, die aus Gründen, welche in ihrer Per  -  son liegen wie insbesondere Krankheit, Unfall oder Invalidität, Angebote  anerkannter Betreuungseinrichtungen nutzen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 4. Verfügung
                            1  Die Gemeinden legen ihre Beiträge in einer Verfügung fest.  2  Sie können den Erlass der Verfügung in der Gemeindeordnung oder in  einem Reglement einer Kommission übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 5. Auszahlung
                            1  Die Gemeindebeiträge sind unter Vorbehalt von Art. 13 den beitrags  -  berechtigten Betreuungseinrichtungen auszuzahlen.  2  Die Betreuungseinrichtungen stellen den Obhutsberechtigten den um  den Gemeindebeitrag reduzierten Tarif in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abrechnung für Tagesfamilien
                            1  Die Abrechnung für Tagesfamilien erfolgt ausschliesslich über die an  -  erkannten Vermittlungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rückerstattung
                            1  Unrechtmässig bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.  2  Wer Beiträge gutgläubig empfangen hat, muss diese nicht zurücker  -  statten, wenn eine grosse Härte vorliegt.  3  Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf zweier Jahre,  nachdem der Kanton beziehungsweise die Gemeinde Kenntnis davon  erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der  Entrichtung der Beitragsleistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus  einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine  längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.  4 Rechtsschutz- und Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * Einsprache
                            1  Gegen Entscheide kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung  Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Strafbestimmung
                            1  Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich falsche Angaben zur Erlan  -  gung von Gemeindebeiträgen macht.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vollzugs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die zum Vollzug dieses  Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, indem er insbesondere:  1.  das Verfahren und die Zuständigkeiten regelt;  2.  die Beiträge von Kanton und Gemeinden an die Kosten der famili  -  energänzenden Kinderbetreuung festlegt;  3.  die Voraussetzungen für die Berechnung und die Höhe der Norm  -  kosten für die Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und Tages  -  familien festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest  2  )  .  2)  In Kraft seit 1.  Januar 2013  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  24.10.2012  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  A 2012, 1647, A 2013, 115  27.05.2015  01.01.2016  Art. 11 Abs. 2  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 15  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  24.10.2012  01.01.2013  Erstfassung  A 2012, 1647, A 2013, 115
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  7