Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung
                            415.420a Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. März 2012 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel  59  Absatz  1  und  Artikel  70  Ziffer  5  und  13  der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1969 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der   Kanton   Obwalden   tritt   der   Zentralschweizer   Fachhochschul Vereinbarung vom 15. September 2011 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die jährlichen Vereinbarungskosten trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen, soweit er ihnen nicht gestützt auf Art. 121 Abs. 6 Bst. b des Bildungsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.      März      2006 3 zustimmen      kann,      im      Rahmen      seiner verfassungsmässigen   Finanzbefugnisse   in   untergeordneten   Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2012, 469
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB 410.1