Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
                            OGS 2012, 46 und 47 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Ha rmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 29. Juni 2012 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 70  Ziffer  13  der  Kantonsverfassung  vom  19.  Mai 1968 2 , beschl iesst: 1.  Der  Kanton  Obwalden  tritt  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005 bei. 2.  Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  die  Vereinbarung  gegebenenfalls zu kündigen. 3.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2012, 46 2 GDB 101.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Grundsatz 1 Die    beteiligten    Kantone    vereinheitlichen    die    Baubegriffe    und Messweisen in ihrem Planungsund Baurecht. 2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Pflichten der Kantone 1 Die  Kantone  übernehmen  mit  ihrem  Beitritt  vereinbarte  Baubegriffe  und Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit. 2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt werden,      welche      den      vereinheitlichten      Regelungsgegenständen widersprechen. 3 Die  Kantone  passen  ihre  Gesetzgebung  bis  Ende  2012  an.  Kantone, welche nach 2010 beitreten, passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2015 an und bestim men die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Interkantonales Organ 1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweizerischen    Bau- ,    Planungsund    Umweltdirektoren- Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind. 2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme. 3 Das  Interkantonale  Organ  ist  beschlussfähig,  wenn  mindestens  die Hälfte  der  beteiligten  Kantone  vertreten  ist.  Für  Beschlüsse  ist  eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen  der  Ve reinbarung  bedürfen  der  Zustimmung  aller  beteiligten Kantone. 3 OGS 2012, 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 4
                            Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs 1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es: a.  deren  Anwendung  regelt  und  die  Durchführung  durch  die  Kantone kontrolliert; b.  seine     Tätigkeit     mit     dem     Bund,     den     Kantonen     und     den Normenorganisationen  koordiniert,  um  unterschiedliche  Baubegriffe und Messweisen im Planungsund Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden; c.   Kontaktstelle     für     Bund,     Gemeinden,     Normen- ,     F ach- und Berufsorganisationen ist. 2 Es ist überdies zuständig für: a.  die Änderungen der Vereinbarung; b.  die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung; c.   die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen; d.  den Erlass einer Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Finanzierung Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Beitritt Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem     Interkantonalen     Organ     übergeben.     Vor     Inkrafttreten     der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Austritt Die  Kantone  können  auf  das  Ende  eines  Kalenderjahres  austreten.  Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art.
                            8 Inkrafttreten Diese  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,  sobald  ihr  sechs  Kantone  beigetreten sind. 4 4 Die Vereinbarung ist für den Kanton Obwalden mit dem Beitritt am 29. Juni 2012 in Kraft  getreten,  da  zu  diesem  bereits  mehr  als  sechs  Kantone  der  Vereinbarung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Anhang 1 Begriffe und Messweisen 1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser info lge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt  werden,  ist  vom  natürl ichen  Geländeverlauf  der  Umgebung auszugehen.  Aus  planerischen  oder  erschliessungs technischen  Gründen kann    das    massgebende    Terrain    in    einem    Planungsoder    im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt wer den. 2. Gebäude 2.1 Gebäude Gebäude  sind  ortsfeste  Bauten,  die  zum  Schutz  von  Menschen,  Tieren oder   Sachen   eine   feste   Überdachung   und   in   der   Regel   weitere Abschlüsse aufweisen. 2.2 Kleinbauten Kleinbauten  sind  freistehende  Gebäude,  die  in  ihren  Dimensionen  die zulässigen  Masse  nicht  überschreiten  und  die  nur  Nebennutzflächen enthalten. 2.3 Anbauten Anbauten    sind    mit    einem    anderen    Gebäude    zusammengebaut, überschreiten  in  ihren  D imensionen  die  zulässigen  Masse  nicht  und enthalten nur Nebennutzflächen. 2.4 Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie    der    Gelän der    und    Brüstungen,    vollständig    unter    dem massgebenden, respektive unter dem tiefer ge legten Terrain liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 2.5 Unterniveaubauten Unterniveaubauten  sind  Gebäude,  die  höchstens  bis  zum  zulässigen Mass  über  das  mas sgebende,  respektive  über  das  tiefer  gelegte  Terrain hinausragen. 3. Gebäudeteile 3.1 Fassadenflucht Die  Fassadenflucht  ist  die  Mantelfläche,  gebildet  aus  den  lotrechten Geraden   durch   die   äus sersten   Punkte   des   Baukörpers   über   dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbe deutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt. 3.2 Fassadenlinie Die    Fassadenlinie    ist    die    Schnittlinie    von    Fassadenflu cht    und massgebendem Terrain. 3.3 Projizierte Fassadenlinie Die  projizierte  Fassadenlinie  ist  die  Projektion  der  Fassadenlinie  auf  die Ebene der amtlichen Vermessung. 3.4 Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende  Gebäudeteile  ragen  höchstens  bis  zum  zulässi gen  Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der    Dachvorsprünge    – das    z ulässige    Mass    (für    die    Breite), beziehungsweise   den   zulässigen   Anteil   bezüglich   des   zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. 3.5 Rückspr ingende Gebäudeteile Rückspringende    Gebäudeteile    sind    gegenüber    der    Hauptfassade zurückve rsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 4. Längenbegriffe, Längenmasse 4.1 Gebäudelänge Die  Gebäudelänge  ist  die  längere  Seite  des  flächenkleinsten  Rechtecks, welches die proj izierte Fassadenlinie umfasst. 4.2 Gebäudebreite Die  Gebäudebreite  ist  die  kürzere  Seite  des  flächenkleinsten  Rechtecks, welches die proj izierte Fassadenlinie umfasst. 5. Höhenbegriffe, Höhenmasse 5.1 Gesamthöhe Die   Gesamthöhe   ist   der   grösste   Höhenunterschied   zwischen   dem höchs ten Punkt der Dac hkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Ter rain. 5.2 Fassadenhöhe Die   Fassadenhöhe   ist   der   grösste   Höhenunterschied   zwischen   der Schnittlinie  der  Fass adenflucht  mit  der  Oberkante  der  Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. 5.3 Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbo dens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkon struktion. 5.4 Lichte Höhe Die  lichte  Höhe  ist  der  Höhenunterschied  zwischen  der  Oberkante  des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn  die  Nutzbarkeit  eines  Geschos ses  durch  die  Balkenlage  bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 6. Geschosse 6.1 Vollgeschosse Vollgeschosse  sind alle  Geschosse  von  Gebäuden  ausser  Unter,  Dach- und Attikageschos se. Bei  zusammengebauten  Gebäuden  und  bei  Gebäuden,  die  in  der  Höhe oder  in  der  S ituation  gestaffelt  sind,  wird  die  Vollgeschosszahl  für  jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude s eparat erm ittelt. 6.2 Untergeschosse Untergeschosse  sind  Geschosse,  bei  denen  die  Oberkante  des  fertigen Bodens,  gemessen  in  der  Fassadenflucht,  im  Mittel  höchstens  bis  zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hi nausragt. 6.3 Dachgeschosse Dachgeschosse  sind  Gesch osse,  deren  Kniestockhöhen  das  zulässige Mass nicht über schreiten. 6.4 Attikageschosse Attikageschosse    sind    auf    Flachdächern    aufgesetzte,    zusätzliche Geschosse.  Das  Attikage schoss  muss  bei  mindestens  einer  ganzen Fassade    gegenüber    dem    darunter    liegenden    G eschoss    um    ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein. 7. Abstände und Abstandsbereiche 7.1 Grenzabstand Der    Grenzabstand    ist    die    Entfernung    zwischen    der    projizierten Fassadenlinie und der Parze llengrenze. 7.2 Gebäudeabstand Der   Gebäudeabstand   ist   die   Entfer nung   zwischen   den   pr ojizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 7.3 Baulinien Baulinien   begrenzen   die   Bebauung   und   dienen   insbeson dere   der Sicherung  bestehender  und  geplanter  Anlagen  und  Flächen  sowie  der baulichen Gestal tung. 7.4 Baubereich Der  Baubereich  u mfasst  den  bebaubaren  Bereich,  der  abweichend  von Abstandsvorschriften   und   Baulinien   in   einem   Nutzungsplanverfahren festgelegt wird. 8. Nutzungsziffern 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche Zur   anrechenbaren   Grundstücksfläche   (aGSF)   gehören   die   in   der entsprechenden      Bauzone      liegenden      Grundstücksflächen      bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht    angerechnet    werden    die    Flächen    der    Grund- ,    Grobund Feinerschliessung. 8.2 Geschossflächenziffer Die  Geschossflächenziffer  (GFZ)  ist  das  Verhältnis  der  Summe  aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstück sfläche. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: –   Hauptnutzflächen HNF –   Nebennutzflächen NNF –   Verkehrsflächen VF –   Konstruktionsflächen KF –   Funktionsflächen FF Nicht  angerechnet  werden  Flächen,  deren  lichte  Höhe  unter  einem  vom Gesetzgeber vorge gebenen Mindestmass liegt. sfläche Grundstück re anrechenba ächen Geschossfl aller Summe r ächenziffe Geschossfl = aGSF GF GFZ ∑ =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 8.3 Baumassenziffer Die  Baumassenziffer  (BMZ)  ist  das  Verhältnis  des  Bauvol umens  über dem       massgebenden       Terrain       (BVm)       zur       anrechenbaren Grun dstücksfläche. Als  Bauvolumen  über  dem  massgebenden  Terrain  gilt  das  Volumen  des Baukörpers in sei nen Aussenmassen. Die  Volumen  offener  Gebäudeteile,  die  weniger  als  zur  Hälfte  durch Abschlüsse  (beispiel sweise  Wände)  umgrenzt  sind,  werden  zu  einem festgelegten Anteil angerechnet. sfläche Grundstück re anrechenba Terrain em massgebend über Bauvolumen iffer Baumassenz = aGSF BVm BMZ = 8.4 Überbauungsziffer Die   Überbauungsziffer   (ÜZ)   ist   das   Verhältnis   der   anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstück sfläche. sfläche Grundstück re anrechenba che Gebäudeflä re anrechenba sziffer Überbauung = aGSF aGbF ÜZ = Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie. 8.5 Grünflächenziffer Die   Grünflächenziffer   (GZ)   ist   das   Verhältnis   der   anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anr echenbaren Grundstücksfläche. Als   anrechenbare   Grünfläche   gelten   natürliche   und/oder   bepflanzte Bodenflächen  eines  Grundstücks,  die  nicht  versiegelt  sind  und  die  nicht als Abstellfl ächen dienen. sfläche Grundstück re anrechenba Grünfläche re anrechenba nziffer Grünfläche = aGSF aGrF GZ =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Anhang 2 Skizzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
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