Verordnung über die Beurkundungsgebühren
                            OGS 2012, 18 Verordnung über die Beurkundungsgebühren vom 15. März 2012 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt   auf   Artikel 31   Absatz 2   des   Gesetzes   über   die   öffentliche Beurkun dung (Beurkundungsgesetz) vom 30. November 1980 2 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmu ngen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Gebührenpflicht 1 Die  Urkundspersonen  beziehen  für  die  Beurkundungstätigkeit  die  in dieser    Verordnung    festgelegten    Gebühren    und    Honorare.    Der Gebührentarif ist verbindlich. 2 Die  Urkundsperson  kann  ausnahmsweise  ganz  oder  teilweise  auf  die Geb ühren und Honorare verzichten, wenn: a.  eine gemeinnützige Institution zahlungspflichtig ist; b.  eine bedürftige Person zahlungspflichtig ist; c.   das Wertinteresse des betreffenden Geschäfts gering ist; d.  dies  sachlich  gerechtfertigt  ist  und  triftige  Gründe  für  eine  Befreiung von der Gebührenpflicht vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Gebühren und Honorare 1 Die Gebühr ist das Entgelt für die Tätigkeiten, die üblicherweise mit der Erstellung  der  Urkunde  verbunden  sind,  nämlich  für  die  Ermittlung  des Parteiwillens,  das  Ausfertigen  der  Urkunde,  das  Feststellen  der  Identität, den       eigentlichen       Beurkundungsakt       und       die       Anmeldung eintragungsbedürftiger Geschäfte beim Register. 1 OGS 2012, 18 2 GDB 210.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 2 In der Gebühr nicht enthalten sind: a.  weitere     Vorbereitungsarbeiten,     wie     zusätzliche     Abklärungen, Ermit tlung   von   Vorkaufsberechtigten,   Einholen   von   Vollmachten, Bestätigungen und Belegen; b.  nicht  beurkundungsbedürftige  Rechtsgeschäfte,  wie  Parzellierungen, Begründung   von   unselbstständigem   Miteigentum,   Nutzungsund Verwaltungsordnungen,    Pfandentlassun gen, Gesellschaftsstatuten, Sacheinlage- und      Sachübernahmeverträge,      Fusionsverträge, Gründungs, Kapital erhöhungsund Umwandlungsbericht; c.   Folgearbeiten,    wie    Einholen    von    Zustimmungserklärungen    und Genehmigungen,   Treuhandfunktionen   beim   Vollzug   beurkundeter Geschäf te; d.  über die Ermittlung des Parteiwillens hinausgehende Beratungen; e.  Übersetzungen durch die Urkundsperson. 3 Für die Arbeiten gemäss Absatz 2 hat die Urkundsperson Anspruch auf ein auftragsrechtliches Honorar nach Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Bemessung der Gebühr 1 Die   Gebühr   bemisst   sich   gemäss   Art. 10   dieser   Verordnung. Bei Gebühren  innerhalb  eines  Rahmens  bemisst  sich  die  Gebühr  nach angemessener   Bewertung   des   Arbeitsaufwands   und   Umfangs,   der Bedeutung  und  Schwierigkeit  des  Geschäfts  und  der  damit  verbun denen Verantwortlichkeit der Urkundsperson. 2 Bei  der  Gebührenberechnung  nach  dem  Wert  gilt  als  Vertragssumme der  Gesamtbe trag  aller  zu  erbringenden  geldwerten  Leistungen.  Enthält die  Urkunde  dazu  keine  Angaben  oder  liegt  der  angegebene  Wert unterhalb der Steuerschätzung, so gilt, wenn eine Verkehrswer tschätzung vorliegt, diese als Vertragssumme; ansonsten ist auf die Steuerschätzung abz ustellen.  Bei  periodischen  Vertragsleistungen  gilt  der  zwanzigfache Betrag    der    durchschnittlichen    Jahresleistung    als    Grundlage    der Gebühren rechnung. 3 Werden      in      einer      Urkunde      mehrere      beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte   zusammenge fasst,   ist   die   Gebühr   aufgrund   des Ansatzes  des  Hauptgeschäfts  zu  berechnen.  Diese  ist  angemessen  zu erhöhen,   jedoch   höchstens   um   die   Gebühr   eines der   zusätzlichen Geschäf te. 4 Im    Falle    des    Nichtzustandekommens    eines    Geschäfts    hat    die Urkundsperson   Anspruch   auf   ein   auftragsrechtliches   Honorar   nach Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 5 Die   Gebühr   für   die   Verlängerung   eines   beurkundungsbedürftigen, zeitlich    befristeten    Vertrags beträgt    ein    Drittel    der    Gebühr    des Hauptgeschäfts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Erhöhung der Gebühr Die  Gebühr  gemäss  Art. 10  dieser  Verordnung  kann,  wenn  der  Aufwand durch  die  Gebühr  nicht  gedeckt  ist,  angemessen  erhöht  werden,  jedoch um höchstens die Hälfte, wenn: a.  mehrere Entwürfe zu erarbeiten waren; b.  mehrere Besprechungen oder Beurkundungen stattgefunden haben; c.   Arbeiten  ausserhalb  der  üblichen  Geschäftszeit  oder  ausserhalb  der Geschäft sräume erforderlich waren; d.  die Beurkundung ausserordentlich dringlich war; e.  die Beurkundung in einer Fremdsprache vorzunehmen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Herabsetzung der Gebühr Die Gebühr gemäss Art. 10 dieser Verordnung wird: a.  um einen Drittel herabgesetzt, wenn die Beurkundung aufgrund eines in   Reinschrift   vorgelegten   Dokuments   erfolgen   kann,   sofern   die Urkunde  auch  nach  der  Prüfung  durch  die  Urkundsperson  keine Änderung erfährt. Der Mindestansatz bleibt in jedem Fall vorbehalten. b.  angemessen   herabgesetzt,   wenn   die   Urkundsperson   im   gleichen Sachzusammenhang   zahlreiche   Rechtsgeschäfte   mit   weitgehend gleichem Inhalt zu beurkunden hat. Der Mindestansatz bleibt in jedem Fall vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Auslagen und Mehrwertsteuer 1 Die   Urkundsperson   hat   zusätzlich   Anspruch   auf   den   Ersatz   der notwendigen Auslagen wie Porti, Kopien, Telefongebühren, Reisespesen usw.  Anstelle  der  effektiven  Ausl agen  kann  eine  Kleinspesenpauschale von   höchstens   drei   Prozent   der   Gebühren- und   Honorar summe   in Rechnung gestellt werden. 2 Gebühr, Honorar und Aus lagen, soweit sie mehrwertsteuerpflichtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 7
                            Zahlungspflicht 1 Zahlungspflichtig  ist  die  in  der  Urkunde  bezeichnete  gebührenpflichtige Person,  mangels  Bezeic hnung  die  Parteien  zu  gleichen  Teilen.  Die Parteien haften solidarisch. 2 Kommt  die  Beur kundung  nicht  zustande,  so  ist  die  Auftraggeberin  oder der  Auftraggeber  und  zusätzlich  jene  Person,  auf  deren  Veranlassung eine Tätigkeit der Urkundsperson erfolgt, zahlungspflic htig. 3 Von  den  Zahlungspflichtigen  können  angemessene  Kostenvorschüsse verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Informationspflicht und Rechnungsstellung 1 Die Urkundsperson ist verpflichtet, die Klienten bei Entgegennahme des Auftrags  über  die  Grundsätze  der  Gebührenordnung  sowie  über  die voraussichtlichen Gebühren des Geschäfts zu informieren. 2 Die Gebührenrechnung gibt Auskunft über die Berechnung der Gebühr, des  Honorars  ge mäss  Art. 2  Abs. 2  und  3  dieser  Verordnung  sowie  der Auslagen. 3 Die   Rechnungsstellung   hat   mit   dem   vom   Kanton   zur   Verfügung gestellten      Rechnungsformular      oder      mit      einem      von      der Notariatskommission     ge nehmigten     Formular     zu     erfolgen.     Die Rechnungsverfügung muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Vollstreckbarkeit Rechtskräftige Rechnungsverfügungen für Gebühren und Honorare sowie Auslagen sind vollstreckba ren gerichtlic hen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG) 3 . II. Gebührentarif
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Gebührentarif An Gebühren werden erhoben: Fr. I. Beglaubigung 1. für Beglaubigungen je Seite oder Unterschrift 15. – 3 GDB 210.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 II. Personenrecht 2. Errichtung, Änderung oder Aufhebung einer Stiftung zuzüglich 1 ‰ des gestifteten Vermögens, bei gleichzeitiger Grundstückübertragung zuzüglich der halben Gebühr nach Ziffer 12 (Eigentumsübertragung) höchstens insgesamt ZGB 81 500. – bis 1 800. – 20 000. – III. Familienrecht 3. Ehevertrag bei gleichzeitiger Grundstücküber tragung zuzüglich der halben Gebühr nach Ziffer 12 (Eigentums übertragung) höchstens insgesamt ZGB 181 500. – bis 1 800. – 20 000. – 4. Aufnahme eines Inventars über das Vermögen der Ehegatten zuzüglich 1 ‰ des Inventarwerts höchstens insgesamt ZGB 195a 300. – bis 1 000. – 20 000. – 5. Gemeinderschaftsvertrag für die Begründung 2 ‰ der Vertragssumme, mindestens für die Abänderung oder Aufhebung ZGB 336 500. – 300. – bis 1 000. – IV. Erwachsenenschutzrech t 6. Vorsorgeauftrag ZGB 361 300. – bis 1 000. – V. Partnerschaftsgesetz 7. Aufnahme eines Inventars über das Vermögen PartG 20 gemäss Ziff. 4 8. Vermögensvertrag PartG 25 gemäss Ziff. 3 VI. Erbrecht 9. Errichtung einer öffentlichen letzt willi gen Verfügung ZGB 499 500. – bis 1 800. –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 zuzüglich 1 ‰ des Verfügungswerts höchstens insgesamt 20 000. – 10. Erbvertrag, auch in Verbindung mit güterrechtlichen Verfügungen zuzüglich 1 ‰ des Verfügungswerts höchstens insgesamt ZGB 512 500. – bis 1 800. – 20 000. – VII. Sachenrecht 11. Ausschluss der Aufhebung von Miteigentum ZGB 650 200. – bis 350. – 12. Verträge auf Eigentumsübertragung (Kauf, Schenkung, Tausch) 3 ‰ der Vertragssumme bis Fr. 300 000. –, plus 2 ‰ vom Mehrbetrag bis Fr. 600 000. –, plus 1 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 600 000. – , mindestens ZGB 657 600. – 13. Aufhebung oder Änderung einer ge- setzlichen Eigentumsbeschränkung ZGB 680 200. – bis 800. – 14. Vereinbarung über Aufhebung oder Änderung des gesetzlichen Vor kaufsrechts im Mit eigentumsoder Baurechtsverhältnis ZGB 682 200. – bis 500. – 15. Begründungsakt für Stockwerk eigentum (Vertrag oder Erklärung) Gebühr nach Ziffer 12 (Eigentumsübertragung) aufgrund von Bodenwert und Baukosten ZGB 712d 16. Errichtung einer Grunddi enstbarkeit ZGB 732 200. – bis 1 500. – 17. Bestellung einer Nutzniessung an Grundstücken ZGB 746 200. – bis 800. – 18. Inventaraufnahme ZGB 763 gemäss Ziff. 4 19. Bestellung eines Wohnrechts ZGB 776 200. – bis 800. –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 20. Bestellung eines Baurechts Als Ver tragssumme gilt die Leistung des Bauberechtigten. Ist der Bauberechtigte zu periodischen Leistungen während bestimmter Zeit verpflichtet, höchstens aber 20 Jahre lang, so ist die Summe der Leistungen massgebend. Ist der Bauberechtigte zu periodischen Leist ungen während unbestimmter Zeit oder länger als 20 Jahre verpflichtet, so ist der zwanzigfache Betrag der einzelnen Leistung massgebend. ZGB 779a gemäss Ziff. 12 21. Bestellung weiterer Dienstbarkeiten 200. – bis 800. – 22. Errichtung einer Grundlast ZGB 783 200. – bis 800. – 23. Errichtung und Umwandlung (Löschung und Neuerrichtung) eines Grundpfandes 1,5 ‰ von der Pfandsumme bis Fr. 300 000. –, plus 1 ‰ vom Mehr betrag bis Fr. 600 000. –, plus 0,5 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 600 000. –, mindestens Werden in der gleichen Urkunde mehrere Pfandrechte errichtet, ist die Gebühr vom Gesamtbetrag der Pfandsummen zu berechnen. Bei Erhöhung der Pfandsumme ist die Gebühr vom Erhöhungsbetrag zu berechnen. Bei Aufteilung und Verlegung von Pfandrechten sowie bei der Pfandr echtserneuerung ist die Gebühr um einen Viertel zu reduzieren. Bei anderen Änderungen ZGB 799 400. –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 (Pfandausdehnung, Herabsetzung, usw.) beträgt die Gebühr maximal die Hälfte. VIII. Obligationenrecht 24. Ersatz der Unterschrift OR 15 30. – bis 100. – 25. Unmöglichkeit der Rückgabe eines Schuldscheins (Amortisationsver fahren) OR 90 50. – bis 200. – 26. a. Grundstückkauf OR 216/1 gemäss Ziff. 12 b. Vorverträge Wird der Hauptvertrag von der gleichen Person beurkundet, so beträgt die Gebühr f ür den Hauptvertrag die Hälfte der Gebühr nach Ziffer 12. OR 216/2 gemäss Ziff. 12 c. Kaufsund Rückkaufsrechte über Grundstücke OR 216/2 gemäss Ziff. 12 d. Limitierte Vorkaufsrechte OR 216/2 die Hälfte der Gebühr gemäss Ziff. 12 e. Abtretung von Kaufsrechten OR 216b gemäss Ziff. 12 27. Tausch Als Vertragssumme gilt der addierte Wert der Tauschobjekte. OR 237 gemäss Ziff. 12 28. Schenkung von Grundstücken OR 243 gemäss Ziff. 12 29. Bürgschaftserklärung 1 ‰ der Bürgschaftssumme, mindestens höchst ens OR 493 250. – 1 000. – 30. Verpfründungsvertrag 3 ‰ der Vertragssumme bis Fr. 300 000. –, plus 2 ‰ vom Mehr betrag bis Fr. 600 000. –, plus 1 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 600 000. –, mindestens OR 522 600. – 31. a. Gründung einer Aktiengesell OR 620 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 schaf t oder Kommanditaktien gesellschaft 3 ‰ vom Aktienkapital bis Fr. 200 000. –, 2 ‰ vom Mehr wert bis Fr. 500 000. –, 1 ‰ vom Mehrwert über Fr. 500 000. –, mindestens höchstens insgesamt bei öffentlich zu beurkundenden Sacheinlagen und Sachübernahmen zusätzlic h eine Gebühr nach Ziffer 12 OR 764 ff. 800. – 20 000. – b. Kapitalerhöhung OR 650 ff. Beschluss des Verwaltungsrates gemäss Ziff. 31 Bst. a Beschluss der Generalversammlung 200. – bis 1800. – c. Kapitalherabsetzung inkl. Statut enänderung Ist die Herabsetzung mit gleichzeitigem Ersatz durch neues Kapital verbunden, so bemisst sich die zusätzliche Gebühr für die Kapitalerhöhung nach Ziffer 31 Buchstabe a. OR 732 300. – bis 2 000. – d. Protokolle anderer Beschlüsse 300. – bis 200 0. – 32. Gesellschaft mit beschränkter Haftung OR 772 ff. gemäss Ziff. 31 33. Gesellschaftsrechtliche Feststellungen OR 734 OR 764/2 OR 788/2 OR 874/2 300. – bis 2 000. –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 34. Wechselproteste und Checkproteste 1 ‰ der Wechselbzw. Checksumme, mindestens höchstens OR 1034 OR 1128 50. – 300. – IX . Fusionsgesetz 35. Fusionsbeschluss FusG 20 a. des übertragenden Rechts trägers 500. – bis 2000. – b. des übernehmenden Rechts trägers ohne Kapitalerhöhung berechnet auf dem zufliessen- den Aktivenübersc huss mindestens höchstens insgesamt gemäss Ziff. 31 Bst. a 800. – 20 000. – c. des übernehmenden Rechts trägers mit Gründung oder Kapitalerhöhung Gründungsoder Erhöhungs gebühr gemäss Ziff. 31 Bst. a und b 36. Spaltungsbeschluss Fus G 44 a. des übertragenden Rechts trägers zur Neugründung gemäss Ziff. 31 Bst. a b. des übertragenden Rechts trägers zur Übernahme berechnet auf dem abfliessen- den Aktivenüberschuss mindestens höchstens insgesamt gemäss Ziff. 31 Bst. a 800.– 20 000 . – c. des übernehmenden Rechts trägers mit Kapitalerhöhung des übernehmenden Rechts trägers ohne Kapitalerhöhung gemäss Ziff. 31 500. – bis 2 000. –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 37. Umwandlungsbeschluss FusG 65 gemäss Ziff. 31 Bst. a 38. Vermögensübertragung: Übertra- gungs vertrag mit Übertragung von Grundstücken berechnet auf dem Verkehrswert des Grundstücks, falls dieser fehlt, auf der Steuerschätzung FusG 70/2 gemäss Ziff. 12 39. Fusion und Vermögensübertragung von Stiftungen: Fusionsvertrag bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen FusG 79/3 gemäss Ziff. 31 Bst. a X. Andere Urkunden 40. Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse, die in diesem Tarif nicht aufgezählt sind, wie Verlosung, Wettbewerbe, eidesstattliche Erklärungen u sw. 200. – bis 1 800. – 41. Freiwillige Urkundsform gemäss Art. 2 Abs. 3 plus eine Beurkundungsgebühr von pauschal 300. – III. 4 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Ausführungsbestimmungen Der  Regierungsrat  erlässt  die  zum  Vollzug  erforderlich en  Ausführungs bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Übergangsbestimmung Diese  Verordnung  wird  auf  alle  Beurkundungen  angewendet,  die  nach dem Zei tpunkt des Inkrafttretens in Auftrag gegeben worden sind. 4 Titelnummer gestützt auf Art. 11c des Publikationsgesetzes formlos geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Aufhebung bisherigen Rechts ... 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft. Art. 10 Ziff. 6 tritt mit dem neuen Kindesund Erwachsenenschutzrecht in Kraft. 6 5 Die  Verordnung  über  die  Beurkundungs,  Grundbuch- und  Schätzungsgebühren vom 29. Februar 1980 (OGS 1980, 40, OGS 1980, 60, OGS 1986, 88, OGS 1986, 118, OGS 1993, 85, OGS 1995, 95, OGS 2004, 73, OGS 2006, 70, OGS 2007, 13) wurden  durch  die  Verordnung  über  die  Schätzungsgebühren  vom  15.  März  2012 (Titel,   Ingress,   Art.   1   bis   6   und   Art.   26   bis   31),   die   Verordnung   über   die Beurkundungsgebühren  vom  15.  März  2012  (Titel,  Ingress,  Art.  1  bis  6  und  Art.  7 bis 10) und die Verordnung über die Grundbuchgebühren vom 15. März 2012 (Titel, Ingress, Art. 1 bis 6 und Art. 11 bis 25) aufgehoben 6 Das neue Kindesund Erwachsenenschutzrecht trat am 1. Januar 2013 in Kraft