Kantonsratsbeschlussüber den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik
                            OGS 2008, 112 und 113 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinba rung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 4. Dezember 2008 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 70   Ziffer 13   der   Kantonsverfassung   vom   19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1.  Der    Kanton    tritt    der    Interkantonalen    Vereinbarung    über    die Zusammenar beit  im  Bereich  der  Sonderpädagogik  vom  25. Oktober 2007 bei. 2.  Der Regierungsrat wird ermächtigt: a.  Vereinbarungsänderungen             im             Rahmen             seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse     in     untergeordneten Fragen    sowie    in    Bezug    auf    Zuständigkeit    und    Ver fahren zuzustimmen; b.  die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 3.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2008, 112 2 GDB 101.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 3 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck Die  Vereinbarungskantone  arbeiten  im  Bereich  der  Sonderpädagogik zusammen    mit    dem    Ziel,    den    in    der    Bundesverfassung    der Schweizerischen      Eidgenossenschaft 4 ,      in      der      Interkantonalen Vereinbarung  über  die  Harmonisierung  der  obligatorischen  Schule 5 und im   Bundesgesetz   über   die   Beseitigung   von   Benachteiligungen   von Menschen       mit       Behinderungen 6 statuierten       V erpflichtungen nachzukommen. Insbesondere a.  legen sie das Grundangebot fest, welches die Bildung und Betreuung von   Kindern   und   Jugendlichen   mit   besonderem   Bildungsbedarf garantiert, b.  fördern  sie  die  Integration  dieser  Kinder  und  Jugendlichen  in  der Regelschule, c.   verpflichten sie sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Grundsätze Die  Bildung  im  Bereich  der  Sonderpädagogik  basiert  auf  folgenden Grundsätzen: a.  die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages; b.  integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung   des   Wohles   und   der   Entwicklungsmöglichkeiten   des Kindes  oder  des  Jugendlichen  sowie  unter  Berücksichtigung  des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation; c.   für   den   Bereich   der   Sonderpädagogik   gilt   der   Grundsatz   der Unentgeltlichkeit;   für   Verpflegung   und   Betreuung   kann   von   den Erziehungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden; 3 OGS 2008, 113 4 SR 101 5 Erlasssammlung der EDK, Ziffer 1.2 6 SR 151.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 d.  die   Erziehungsberechtigten   sind   in   den   Prozess   betreffend   die Anordnung sonderpädagogischer Mas snahmen mit einzubeziehen. Il. Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Berechtigte Kinder  und  Jugendliche  ab  Geburt  bis  zum  vollendeten  20.  Lebensjahr, die in der Schweiz wohnen, haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf angemessene son derpädagogische Massnahmen: a.  vor  der  Einschulung:  Wenn  festgestellt  wird,  dass  ihre  Entwicklung eingeschränkt   oder   gefährdet   ist   oder   sie   dem   Unterricht   in   der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können, b. während der obligatorischen Schulzeit: Wenn festgestellt wird, dass sie in  ihren  Entwicklungsund  Bildungsmöglichkeiten  so  stark  beeinträchtigt sind,  dass  sie  dem  Unterricht  in  der  Regelschule  ohne  spezifische Unterstützung  nicht  beziehungsweise  nicht  mehr  folgen  können  oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist. lII. Festlegung des sonderpädagogischen Grundangebots
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Grundangebot 1 Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst a.  Beratung    und    Unterstützung,    heilpädagogische    Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik, b.  sonderpädagogische  Massnahmen  in  einer  Regelschule  oder in  einer Sonderschule, sowie c.   Betreuung  in  Tagesstrukturen  oder  stationäre  Unterbringung in  einer sonderpädagogischen Einrichtung. 2 Die  Kantone  sorgen  für  die  Organisati on  notwendiger  Transporte und übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle nicht selbstständig bewältigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Verstärkte Massnahmen 1 Erweisen  sich  die  vor  der  Einschulung  oder  die  in  der  Regelschule getroffenen  Massnahmen  als  ungenügend,  ist  aufgrund der  Ermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 des individuellen Bedarfs über die Anordnung verstärkter Massnahmen zu entscheiden. 2 Verstärkte  Massnahmen  zeichnen  sich  durch  einzelne  oder  alle der folgenden Merkmale aus: a.  lange Dauer, b.  hohe Intensität, c.   hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen sowie d.  einschneidende  Konsequenzen  auf  den  Alltag,  das  soziale Umfeld oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen. 1 Die    Vereinbarungskantone    bezeichnen    die    für    die    Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden. 2 Die  für  die  Anordnung  sonderpädagogischer  Massnahmen  zuständigen Behörden bestimmen die Leistungsanbieter. 3 Die  Ermittl ung  des  individuellen  Bedarfs  gemäss  Artikel  5  Absatz 1 erfolgt im Rahmen eines standardisierten Abklärungsverfahrens durch die von  den  zuständigen  Behörden  betrauten Abklärungsstellen,  die  nicht identisch sind mit den Leistungsanbietern. 4 Die  Zweckmässig keit  der  angeordneten  Massnahmen  ist  periodisch zu überprüfen. IV. Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Gemeinsame Instrumente 1 Die    Vereinbarungskantone    benutzen    im    kantonalen    Recht,    im kantonalen  Konzept  für  den  Bereich  der  Sonderpädagogi k  sowie in  den entsprechenden Richtlinien a.  eine einheitliche Terminologie, b.  einheitliche      Qualitätsstandards      für      die      Anerkennung      der Leistungsanbieter und c.   ein    standardisiertes    Abklärungsverfahren    zur    Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Artikel 6 Absatz 3. 2 Die  Schweizerische  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren (EDK)   ist   verantwortlich   für   die   wissenschaftliche   Entwicklung und Validierung   der   gemeinsamen   Instrumente   gemäss Absatz   1.   Sie konsultiert    zu    diesem    Zweck    die    nationalen Dach verbände    der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Lehrpersonen,   der   Erziehungsberechtigten und   der   Institutionen   für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung. 3 Die gemeinsamen Instrumente werden von der Plenarversammlung der EDK  mit  einer  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  ihrer Mitglieder  verabschiedet. Die  Revision  erfolgt  durch  die  Vereinbarungskantone in  einem  analogen Verfahren. 4 Das sonderpädagogische Grundangebot ist Gegenstand des nationalen Bildungsmonitorings.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Lernziele Die  Anforderungsniveaus  für  den  Bereich  der  Sonderpädagogik werden auf  der  Basis  der  in  den  Lehrplänen  festgelegten Lernziele  und  der Bildungsstandards  der  Regelschule  angepasst; sie  berücksichtigen  die individuellen    Bedürfnisse    und Fähigkeiten    des    Kindes    oder    des Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Ausbildung der Lehrpersonen und des sonderpädagogischen Fachpersonals 1 Die  Grundausbildung  der  Lehrpersonen  in  Schulischer  Heilpädagogik und des sonderpädagogischen Fachpersonals für Kinder und Jugendliche wird  in  den  Anerkennungsreglementen der  EDK  oder  im  Bundesrecht geregelt. 2 D ie Vereinbarungskantone arbeiten in der Entwicklung eines geeigneten Weiterbildungsangebots zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Kantonale Kontaktstelle Jeder    Vereinbarungskanton    bezeichnet    gegenüber    der    EDK    eine kantonale     Kontaktstelle,     die     für     sämtliche     den     Bereich     der Sonderpädagogik betreffenden Fragen zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Ausserkantonale Leistungen Die     Finanzierung     von     Leistungen     ausserkantonaler     stationärer Einrichtungen    und    ausserkantonaler    Einrichtungen    der    externen Sonderschulung  richtet  sich  nach  der  Interkantonal en  Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 7 . 7 GDB 874.3 / E rlassSammlung der EDK, Ziff. 3.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Beitritt Der   Beitritt   zu   dieser   Vereinbarung   wird   dem   Vorstand   der EDK gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Austritt Der   Austritt   aus   der   Vereinbarung   muss   dem   Vorstand   der EDK gegenüber    erklärt    werden.    Er    tritt    auf    Ende    des    dritten    der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Umsetzungsfrist Die  Kantone,  die  der  Vereinbarung  nach  dem  1.  Januar  2011 beitreten, müssen  diese  innerhalb  von  sechs  Monaten  nach  dem Zeitpunkt  der Ratifizierung umsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Inkrafttreten 1 Der  Vorstand  der  EDK  setzt  die  Vereinbarung  in  Kraft,  wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind, jedoch frühestens auf den 1. Januar 2011. 8 2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Fürstentum Liechtenstein Das  Fürstentum  Liechtenstein  kann  der  Vereinbarung  beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. 8 Der Vorstand der EDK hat die Vereinbarung mit Beschluss vom 9. September 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt