Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz --> 510.2
                            510.2b Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 1978 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem  Konkordat  gehören  die  Kantone  der  Zentralschweiz  an,  die  gemäss ihrer Rechtsordnung den Beitritt erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit  Zustimmung  der  Regierungen  aller  Konkordatskantone  können  auch andere Kantone diesem Konkordat beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur Hilfeleistung im Sinne des Konkordates können die Konkordatskantone nach Massgabe ihrer Rechtsordnung auch Gemeindepolizeien beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das     Konkordat     bez weckt     die     polizeiliche     Zusammenarbeit     und gegenseitige Hilfe der beteiligten Kantone: a.  bei Katastrophen; b.  bei   Gewaltverbrechen   wie   z.B.   Terrorakte,   Geiselnahmen,   schwere Raubüberfälle; c.   bei schweren aufrührerischen Angriffen gegen Personen und Eigent um; d.  bei  gemeinsam  vereinbarten  Kontrollen  verkehrsund  kriminalpolizei licher Art; e.  bei Grossanlässen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Hilfeleistung  hat  sich  auf  jene  Ereignisse  zu  beschränken,  die  infolge ihres   ausserordentlichen   Umfanges   oder   ihres   grenzüberschreitenden Cha rakters  durch  die  Polizeiorgane  des  betroffenen  Kantons  nicht  allein bewältigt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Hilfeleistung im Konkordatsgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Hilfeleistung   wird   durch   Gesuch   der   zuständigen   Behörde   des Einsatzkantons  veranlasst.  Über  das  Begehren  entscheidet  die  zuständige Behörde   des   ersuchten   Kantons.   Diese   Behörden   werden   von   der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der ersuchte Kanton ist nach Massgabe seines Mannschaftsbestandes zur Hilfeleistung  verpflichtet,  soweit  er  nicht  eigene  vordringliche  Aufgaben  zu erfüllen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 anderer Kantone vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Hilfeleistung ausserhalb des Konkordatsgebietes Bei  Hilfeleistungsgesuchen  im  Sinne  von  Art. 16  Abs. 1  BV  von  Kantonen, die  dem  Konkordat  nicht  angehören,  stellen  die  Konkordatskantone  in  der Regel    ein    gemeinsames    Polizeikontingent    nach    Massgabe    ihres Mannschaftsbestandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XVII, 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammenarbeit in der Zentralschweiz 510.2b
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des Polizeikommandos des Einsat zkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erstreckt  sich  der  Einsatz  über  mehrere  dem  Konkordat  angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandanten den Leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  ausserkantonalen  Polizeikräfte  haben  im  Rahmen  des  befohlenen Einsatzes  die  gleichen  Befugnisse  und  Pflichten  wie  die  kantonale  Polizei. Sie   haben   bei   ihren   Amtshandlungen   die   im   Einsatzkanton   geltenden Vorschriften anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem Einsatzkanton  mit  Absicht  oder  infolge  grober  Fahrlässigkeit  widerrechtlich verursachen, haftet ihr Stammkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Schaden,  den  ausserkantonale  Polizeikräfte  bei  ihrem  Einsatz  einem Dritt en   zufügen,   haftet   der   Einsatzkanton   nach   seiner   Rechtsordnung. Haben   die   Polizeikräfte   den   Schaden   widerrechtlich   mit   Absicht   oder grobfahrlässig   verursacht,   kann   der   haftbare   Einsatzkanton   auf   ihren Stammkanton Rückgriff nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Klagerecht  des  Eins atzkantons  und  des  geschädigten  Dritten  gegen ausserkantonale Polizeibeamte ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die Haftpflicht des Polizeibeamten gegenüber seinem Stammkanton gilt dessen kantonales Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Grundsätze  des  Obligationenrechts  über  den  Ausschluss der  Haftung bei  Selbstverschulden  des  Geschädigten,  die  Festsetzung  des  Schadens, die  Bemessung  des  Schadenersatzes  und  die  Leistung  von  Genugtuung sind in Schadenfällen nach Absatz 1 und 2 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Unfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Stammkanton  entrichtet  seinen  Polizeibeamten  für  die  Folgen  von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, jene Leistungen, die er nach Massgabe seines Rechtes zu erbringen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Einsatzkanton  vergütet  dem  Stammkanton  die  Leistungen,  die  dieser nach Absatz 1 zu erbringen hat, soweit sie nicht durch einen Dritten gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hat  der  Stammkanton  einem  bei  der  Dienstleistung  im  Einsatzkanton verunfallten  Polizeibeamten  Besoldungszahlungen  während  einer  mehr  als vierzehntägigen  Arbeitsunfähigkeit  zu  leisten,  so  hat  der  Einsatzkanton diese  Kosten  zu  vergüten,  soweit  sie  nicht  durch  Drittpersonen  gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  gemeinsam  vereinbarte  verkehrsund  kriminalpolizeiliche  Kontrollen werden keine Kosten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Hilfeleistungen  bei  Katastrophen  werden  nur  dann  Kosten  berechnet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  den  übrigen  Fällen  hat  der  Einsatzkanton  dem  Stammkanton  die entstandenen  Kosten  für  Mannschaft,  Fahrzeuge  und  Material  zu  ver güten; vorbehalten bleibt Art. 354 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammenarbeit in der Zentralschweiz 510.2b
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Konkordatsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vorsteher der für die Polizei zuständigen Direktionen beziehungsweise Departemente   bilden   die   Konkordatsbehörde.   Die   Konkordatsbehörde konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Konkordatsbehörde hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a.  sie   beaufsichtigt   die   polizeiliche   Zusammenarbeit   und   Hilfeleistung aufgrund  dieses  Konkordates  und  erteilt  den  Polizeikommandanten  die notwendigen Weisungen; b.  sie  fördert  und  überwacht  die  Planung  und  Vorbereit ung  gemeinsamer Einsätze; c.   sie legt die Mannschaftskontingente fest, welche die Konkordatskantone nach Art. 3 und 4 zu stellen haben; d.  sie erlässt einen Gebührentarif für die Kosten der Einsätze (Art. 9); e.  sie  untersucht  Streitfälle  wegen  Kosten  und Schadenersatzansprüchen und unterbreitet den beteiligten Kantonen Vergleichsvorschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Dauer des Konkordates, Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Austritt  eines  Kantons  ist  unter  Einhaltung  einer  einjährigen  Frist  auf Ende  eines  Jahres  möglich.  Die  verbleibenden  Kantone  entscheiden  über die Weiterführung des Konkordates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Inkrafttreten Nach  Beitritt  von  mindestens  vier  Kantonen  tritt  das  Konkordat  nach  der Genehmigung  des  Bundesrates  in  Kraft 2 .   Der  Beitritt  ist  den Regierungen der Zentralschweizer Kantone mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom Bundesrat genehmigt am 27. Februar 1980