Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
                            Interkantonale Vereinbarung  über die hochspezialisierte Medizin  (IVHSM)  vom 14. März 2008 (Stand 1. Januar 2009)  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualita  -  tiv hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versor  -  gung die  Sicherstellung der  Koordination  der  Konzentration der  hoch  -  spezialisierten Medizin. Diese umfasst diejenigen medizinischen Berei  -  che und Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovati  -  onspotenzial, durch einen hohen personellen oder technischen Aufwand  oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für  die Zuordnung müssen mindestens drei der genannten Kriterien erfüllt  sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen muss.  2  Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zwecks und in Erfüllung der  einschlägigen   Vorgaben   des   Bundes  1  )    vereinbaren   die   Kantone   die  gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vollzug der Vereinbarung
                            1  Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen  und  -  direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschluss  -  organ   (HSM-Beschlussorgan),   dem   der   Vollzug   der   Vereinbarung   ob  -  liegt. Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.  1)  Art.   39   KVG:   geändert   durch   Beschluss   der   Bundesversammlung   am   21.  Dezember  2007; tritt am 1.  Januar 2009 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Organisation der interkantonalen Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-
                            Beschlussorgans  1  Das   Beschlussorgan   setzt   sich   aus   folgenden   Mitgliedern   der   GDK-  Plenarversammlung zusammen:  1.  den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätss  -  pital Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf;  2.  fünf   Mitglieder  aus  den   anderen  Vereinbarungskantonen   wovon  mindestens   zwei   Mitglieder   Vereinbarungskantone   mit   einem  grossen   Zentrumsspital,   das   interkantonale   Leistungsaufgaben  wahrnimmt, vertreten.  Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Uni  -  versitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beratender Stim  -  me in das Beschlussorgan delegieren.  2  Die  Mitglieder  einschliesslich  des  Präsidiums  werden  von  den GDK-  Mitgliedern   der   Vereinbarungskantone   für   eine   Dauer   von   2   Jahren  gewählt.   Eine   Wiederwahl   ist   möglich.   Die   Stellvertretung   richtet   sich  nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die Stellvertre  -  tung an Plenarversammlungen  2  )  .  3  Das   Beschlussorgan   bestimmt   die   Bereiche   der   hochspezialisierten  Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die  Planungs- und Zuteilungsentscheide.  4  Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medi  -  zin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten  Zentren.   Die   Liste   wird   periodisch   überprüft.   Sie   gilt   als   gemeinsame  Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG  3  )  . Die Zutei  -  lungsentscheide werden befristet.  5  Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fach  -  organs. Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss Art. 4 Abs.  4. Seine Beschlüsse gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 bedürfen der vorgängi  -  gen Stellungnahme des Fachorgans.  6  Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.  2)  Art. 5 Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin  -  nen und  -  direktoren  3)  SR 832.10  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die   Mitglieder   streben   eine   einvernehmliche   Entscheidfindung   an.  Kann diese nicht erreicht werden, erfordert  ein Beschluss die Zustim  -  mung von mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit  Universitätsspital und von vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungs  -  kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-
                            Fachorgans  1  Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Exper  -  ten, bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Aus  -  land zu berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anfor  -  derungen an die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mit  -  glieder legen ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister offen.  2  Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad perso  -  nam durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von 2 Jahren. Eine  Wiederwahl ist möglich.  3  Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:  1.  es beobachtet neue Entwicklungen;  2.  es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus  dem HSM-Bereich;  3.  es   legt   die   Voraussetzungen   fest,   welche   zur   Ausführung   einer  Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden  müssen   bezüglich   Fallzahl,   personellen   und   strukturellen   Res  -  sourcen und an unterstützenden Disziplinen;  4.  es   bereitet   die   Entscheidungen   des   Beschlussorgans   vor;   dazu  gehören   insbesondere   die   Vorbereitungsarbeiten   der   Zuteilung  gemäss   den   oben   beschriebenen   Voraussetzungen   sowie   die  Prüfung der Lösungsvorschläge;  5.  es   stellt   dem   Beschlussorgan   die   entsprechenden   Anträge   und  begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich;  6.  es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand  seiner Arbeiten.  4  Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Abs. 3  genannten Aufgaben folgende Kriterien:  1.  Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:  a)  Wirksamkeit;  b)  Nutzen;  c)  Technologisch-ökonomische Lebensdauer;  d)  Kosten der Leistung.  2.  Für den Zuteilungsentscheid:  a)  Qualität;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verfügbarkeit   hochqualifizierten   Personals   und   Teambil  -  dung;  c)  Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;  d)  Wirtschaftlichkeit;  e)  Weiterentwicklungspotenzial.  3.  Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Berei  -  che und die Zuteilung:  a)  Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;  b)  Internationale Konkurrenzfähigkeit.  5  Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann  diese   nicht   erreicht   werden,   werden   Beschlüsse   mit   dem   einfachen  Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel  der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die  Ausstandsregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats
                            1  Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.  2  Es   unterstützt   organisatorisch   und   technisch   die   im   Zusammenhang  mit   der   Planung   der  hochspezialisierten  Medizin  erfolgenden  Arbeiten  des Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Arbeitsweise
                            1  Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäfts  -  reglement, das die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und Be  -  schlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der Ge  -  nehmigung des Beschlussorgans.  3 Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsätze
                            1  Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspe  -  zialisierten   Leistungen   auf   wenige   universitäre   oder   multidisziplinäre  Zentren konzentriert werden.  2  Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der  Forschung abgestimmt  werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und  koordiniert werden.  3  Die   Interdependenzen   zwischen   verschiedenen   hochspezialisierten  medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozi  -  alversicherungen mitfinanziert werden.  5  Die Zugänglichkeit für Notfälle ist bei der Planung zu berücksichtigen.  6  Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswe  -  sen erbrachten Leistungen für das Ausland.  7  Bei   der   Planung   können   Kooperationsmöglichkeiten   mit   dem   nahen  Ausland genutzt werden.  8  Die Planung kann in Stufen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazi
                            -  täten  1  Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beach  -  ten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu  bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter um  -  fassender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschrit  -  ten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Ein  -  richtung pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Ge  -  sichtspunkten   der   medizinischen   Sicherheit   und   der   Wirtschaft  -  lichkeit nicht unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland  kann Rechnung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten
                            1  Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Art.  39   Abs.   1   lit.   e   KVG  4  )    zum   Erlass   der   Spitalliste   für   den   Bereich   der  hochspezialisierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan.  2  Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 erfolgten Bestim  -  mung eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zutei  -  lung durch das HSM-Beschlussorgan an mit der Einbringung der betref  -  fenden Leistung beauftragte Zentren gelten abweichende Spitallistenzu  -  lassungen der Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben.  4)  SR 832.10  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verteilung der Kosten
                            1  Die Kosten der Tätigkeit der im 2.  Abschnitt genannten Organe sowie  des   Sekretariats   werden   von   den   der   Vereinbarung   beigetretenen  Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.  5 Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Streitbeilegungsverfahren
                            1  Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenhei  -  ten und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.  2  Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenver  -  einbarung (IRV)  5  )   über die Streitbeilegung.  6 Rechtspflege und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beschwerde und Verfahrensrecht
                            1  Gegen   Beschlüsse   betreffend   die   Festsetzung   der   gemeinsamen  Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsge  -  richt Beschwerde nach Art. 53 KVG  6  )   geführt werden.  2  Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vor  -  schriften über das Verwaltungsverfahren  7  )   Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitritt und Austritt
                            1  Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirk  -  sam.  2  Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK  austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgen  -  den Kalenderjahres wirksam.  3  Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5.  Jahres seit  Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt ab  -  gegeben werden.  5)  NG 114.1;  Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit  mit Lasten  -  ausgleich vom 24.  Juni 2005, Abschnitt IV  6)  SR 832.10  7)  SR 172.021; Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 20.  Dezember 1968  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Berichterstattung
                            1  Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungskanto  -  nen   jährlich  über   den   Stand   der   Umsetzung  dieser  Vereinbarung  Be  -  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Die   GDK   setzt   die   Vereinbarung   in   Kraft,   wenn   ihr   17   Kantone   ein  -  schliesslich   der   Kantone   mit   Universitätsspital   (Zürich,   Bern,   Basel-  Stadt,   Waadt   und   Genf)   beigetreten   sind  8  )  .   Für   später   beigetretene  Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss Art. 13 Abs. 1  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
                            1  Die Vereinbarung gilt unbefristet.  2  Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder  wenn   einer   der   Kantone   mit   Universitätsspital   (Zürich,   Bern,   Basel-  Stadt, Waadt oder Genf) austritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Änderung der Vereinbarung
                            1  Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Ver  -  einbarung   erforderlich   ist,   nehmen   sie   entsprechende   Verhandlungen  auf. Auf Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die An  -  passung   der   Vereinbarung   ein.   Die   Anpassung   tritt   in   Kraft,   wenn   ihr  sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind.  8)  vom Landrat  genehmigt am 17.  September 2008, Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar  2009  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  14.03.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  A 2008, 1879, 1880; A 2009, 2  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  14.03.2008  01.01.2009  Erstfassung  A 2008, 1879, 1880; A 2009, 2  9