Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz --> 510.2
                            510.2a Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November 2009 1 die Kanton Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung, vereinbaren: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses  Konkordat  enthält  die  rechtssetzenden  Vorschriften,  nach  denen sich   die   interkantonale   PolizeiZusammenarbeit   in   der   Zentralschweiz richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt I.), die Bestimmungen über die Unterstützungseinsätze   (Abschnitt   II.)   und   die   weiteren   polizeilichen Befugnisse     (Abschnitt     III.)     sowie     die     Bestimmungen     über     die Zuständigkeiten und Organe (Abschnitt V.) sind direkt anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die    Bestimmungen    über    die    polizei liche    Zusammenarbeit    mittels Vereinbarung  (Abschnitt  IV.)  sind  anwendbar,  wenn  Kantone  miteinander Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Begriffe Dieses Konkordat verwendet die folgenden Begriffe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kantone sind die diesem Konkordat beigetret enen Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vereinbarungskantone   sind   die   Kantone,   die   gestützt   auf   dieses Konkordat miteinander eine Vereinbarung abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Polizeiorgane sind hoheitlich handelnde Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Amtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Polizeikorps   sind   verpflichtet,   sich   gegenseitig   die   notwendigen Unterlagen  und  Informationen  zur  Verfügung  zu  stellen,  soweit  es  sich  um die Erfüllung von Aufgaben handelt, die sich aus diesem Konkordat oder aus einer darauf gestützten Vereinbarung ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Amtsstellen  der  Kantone  sind  unter  den  gleichen  Voraussetzungen verpflichtet,  den  Polizeiorganen  der  Kantone  wie  den  Polizeiorganen  des eigenen Kantons Amtshilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Prüfung des Gesuches um Amtshilfe richtet sich nach dem Recht des angefragten Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2010, 1014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. UNTERSTÜTZUNGSE INSÄTZE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Voraussetzungen Hat  ein  Ereignis  oder  ein  Anlass  einen  ausserordentlichen  Umfang  oder grenzüberschreitenden  Charakter,  wie  namentlich  eine  Katastrophe,  ein Grossereignis,  eine  drohende  schwerwiegende  oder  bereits  eingetretene Beeinträchtigung  der  Inneren  Sicherheit,  ein  Grossanlass  oder  ein  Einsatz verkehrsoder kriminalpolizeilicher Art, und ist ein Kanton nicht in der Lage, dies  mit  seinem  Polizeikorps  allein  zu  bewältigen,  kann  er  die  anderen Kantone um Unterstützung ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Pfli cht zur Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein  ersuchter  Kanton  ist  nach  Massgabe  des  Korpsbestandes  seiner Polizei  zur  Unterstützung  verpflichtet,  soweit  er  nicht  vordringlich  eigene Aufgaben zu erfüllen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind  die  Voraussetzungen  gemäss  Artikel  4  nicht  gegeben,  kann  f rei  über ein Gesuch um Unterstützung entschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Inhalt der Unterstützung Für einen Unterstützungseinsatz werden a)  einem  Polizeikorps  (Einsatzkorps)  Mitarbeitende  anderer  Polizeikorps (Unterstützungskorps)   für   einen   einzelnen   Einsatz   oder   f ür   eine begrenzte  Zeit  zur  Unterstützung  unterstellt  oder  Material  zur  Verfügung gestellt; b)  gemäss Artikel 36 Abs. 1 für ein mehrere Kantone betreffendes Ereignis der    Einsatzraum    festgelegt,    soweit    notwendig    eine    gemeinsame Einsatzleiterin oder ein gemei nsamer Einsatzleiter bestimmt und ihr oder ihm alle eingesetzten Mitarbeitenden unterstellt sowie Material zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Gesuchsverfahren und –vorbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die zuständige Behörde des betroffenen Kantons richtet ihr Gesuch an die zuständigen  Behörden  des  ersuchten  Kantons  bzw.  der  ersuchten  Kantone oder im Fall von Artikel 6 lit. b an die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und – direktorenkonferenz (ZPDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vorbereitung des Gesuches erfolgt gemäss Artikel 37.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In dringenden Fällen kann das Ges uch nachträglich gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Rechtliche Stellung der Polizeiorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Unterstützungseinsätze erfolgen gemäss dem Recht des Einsatzortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   eingesetzten   Polizeiorgane   haben   die   gleichen   Befugnisse   und Pflichten wie die Polizeiorgane des Kantons des Einsatzortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein  Unterstützungseinsatz  gemäss  Artikel  6  lit.  a  steht  unter  der  Aufsicht der zuständigen Behörde des Kantons des Einsatzortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  Unterstütz ungseinsatz  gemäss  Artikel  6  lit.  b  sowie  die  Einsatzleiterin Aufsicht einer Delegation übertragen, der ihre Präsidentin oder ihr Präsident sowie die ZPDKMitglieder der EinsatzraumKantone angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Rechtspflege Für die Rechtspflege sind unter Vorbehalt von Artikel 11 die Behörden des Kantons des Einsatzortes zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kanton  des  Einsatzortes  haftet  gemäss  seinem  Recht  gegenüber Dritten  für  Schaden,  der  diesen  im  Rahmen  des  Unterstützungseinsatzes entstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem Kanton  des  Einsatzortes,  dem  Kanton  des  Unterstützungskorps  oder  dem Kanton des Einsatzkorps widerrechtlich zufügen, haftet der Kanton, bei dem sie  angestellt  sind,  sofern  sie  vorsätzlich  oder  grobfahrlässig  gehandelt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mitarbeitenden haften nach dessen Recht nur gegenüber dem Kanton, bei dem sie angestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Abgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei einem Unterstützungseins atz gemäss Artikel 6 lit. a hat der Kanton des Einsatzkorps   dem   Unterstützungskorps   die   entstandenen   Kosten   für Personal, Fahrzeuge und Material gemäss IKAPOL- Ansätzen zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 °Bei   einem   Unterstützungseinsatz   gemäss   Artikel   6   lit.   b   tragen   die Kantone,  die  dem  Einsatzraum  angehören,  zu  gleichen  Teilen  die  gemäss den  Ansätzen  der  Vereinbarung  über  die  interkantonalen  Polizeieinsätze (IKAPOL)   vom   6.   April/9.   November   2006   entstandenen   Kosten   für Personal, Fahrzeuge und Material, die zu ihren Gunsten eingesetzt oder auf Reserve gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 °Kosten  für  die  Unterstützung,  die  von  anderen  geleistet  wird,  werden gemäss Absatz 2 aufgeteilt. III. WEITERE POLIZEILICHE BEFUGNISSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Grenzüberschreitende polizeiliche Handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Polizeiorgane   sind   befugt,   auf   ihrem   Kantonsgebiet   begonnene polizeiliche   Handlungen   auf   dem   Hoheitsgebiet   der   anderen   Kantone fortzusetzen,  wenn  die  örtlich  zuständige  Polizei  wegen  der  besonderen Dringlichkeit nicht zuvor unterrichtet werden konnte oder nicht rechtzeitig z ur Stelle ist, um den Einsatz zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  örtlich  zuständige  Polizei  ist  über  den  Einsatz  sowie  die  getroffenen Massnahmen so bald als möglich zu informieren. Sobald sie es verlangt, ist der Einsatz einzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  die  Kantonsgrenze  überschrei tende  Polizeiorgan  kann  direkt  an  die zuständige Behörde rapportieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  die  Kantonsgrenze  überschreitende  Polizeiorgan  untersteht  während des gesamten Einsatzes dem Recht seines Kantons. Grenzüberschreitende Polizeieinsätze  werden  interkantonal  nicht  abgegolten;  vorbehalten  sind abweichende Vereinbarungen zwischen Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Rechtspflege  richtet  sich  nach  dem  anwendbaren  Recht,  die  Haftung nach Artikel 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Polizeiliche Handlungen im Konkordatsraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Polizeiorgane  sind  im  Einzelfall  bef ugt,  im  ganzen  Konkordatsraum gemäss  ihrem  eigenen  Recht  unaufschiebbare  Massnahmen  zu  treffen,  um eingetretene  und  nicht  anders  zu  beseitigende  Störungen  oder  unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder  abzuwehren.  Die  örtlich  zuständige  Polizei  ist  so  bald  als  möglich  zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfolgt   der   Einsatz   bei   Verstössen   gegen   Bundesrecht,   kann   das eingreifende  Polizeiorgan  direkt  an  die  zuständige  Behörde  rapportieren sowie  auf  der  Stelle  Ordnungsbussen  nach dem  Ordnungsbussengesetz (OBG) zu Gunsten der örtlich zuständigen Polizei erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Soweit    der    Einsatz    nicht    ohne    weitere    Ermittlungen    mit    einer Ordnungsbusse  oder  einem  Rapport  abgeschlossen  werden  kann,  hat  das eingreifende  Polizeiorgan  so  bald  als  möglich  die  örtlich  zuständige  Polizei beizuziehen und ihr die bisherigen Erkenntnisse zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  gestützt  auf  diese  Bestimmung  getroffenen  Massnahmen  werden interkantonal      nicht      abgegolten;      vorbehalten      sind      abweichende Vereinbarungen zwischen Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für  die  Rechtspflege  sind  die  Behörden  des  Einsatzortes  zuständig.  Die Haftung richtet sich nach Artikel 11. IV. FORMEN DER INTERKANTONALEN POLIZEIZUSAMMENARBEIT MITTELS VEREINBARUNGEN A. Übertragung von Aufgaben (Leistungskauf)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Ka ntone   können   im   hoheitlichen   und   nichthoheitlichen   Bereich zusammenarbeiten,  indem  sie  in  einer  Vereinbarung  die  Erfüllung  von Aufgaben   einem   oder   mehreren   Kantonen   gegen   Entschädigung   zur selbstständigen Erfüllung übertragen (Leistungskauf).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   die   Au fgabe   wahrnehmende   Kanton   wird   als   Leistungserbringer bezeichnet,     der     die     Aufgabenerfüllung     übertragende     Kanton     als Leistungskäufer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Grundsätze der Aufgabenerfüllung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ohne   anderslautende   Bestimmung   in   der   Vereinbarung   erfolgt   die Aufgabenerfüllung unabhängig  des  Erfüllungsortes  gemäss  dem  Recht  des Leistungserbringers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Recht des Leistungserbringers gilt namentlich auch für die Grundsätze des polizeilichen Handelns und der polizeilichen Massnahmen sowie für die Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Leistungserbringer  kann  die  Erfüllung  der  Aufgabe  oder  Teile  davon, sofern  dies  die  Vereinbarung  und  das  Recht  des  Leistungserbringers  und des     Leistungskäufers     ausdrücklich     vorsehen,     an     private     oder öffentlichrechtliche     Dritte     übertragen.     Er     bleibt     gegenüber     dem Leist ungskäufer für die korrekte Aufgabenerfüllung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Mitsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die    Organisation    der    zu    erbringenden    Leistung    ist    Sache    des Leistungserbringers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vereinbarung kann eine Mitsprache des Leistungskäufers vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für den Schaden, der Dritten im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch den Leistungserbringer entsteht, haftet dieser gemäss seinem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für   den   Schaden,   der   dem   Leistungskäufer   oder   dem   Kanton   des Einsatzortes  entstanden  ist,  haftet  der  Leistungserbringer,  w enn  ihn  seine Mitarbeitenden oder der von ihm Beauftragte vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht   haben.   Der   Rückgriff   des   Leistungserbringers   auf   seine Mitarbeitenden richtet sich nach seinem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vereinbarung kann eine von Absatz 1 abweichende Haftungsregelung treffen. Absatz 2 ist in diesem Fall sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Abgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Abgeltung erfolgt nach den Grundsätzen der Artikel 21 sowie 25 bis 30 der   Rahmenvereinbarung   für   die   interkantonale   Zusammenarbeit   mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vereinbarung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Aufsicht Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Erfüllungsortes ausschliesslich unter  der  Aufsicht  der  zuständigen  Behörde  des  Leistungserbringers.  An diese sind Vorbringen des Leistungskäufers zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Leistungserbringer erstattet dem Leistungskäufer jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Berichtspunkte werden in der Vereinbarung geregelt. B. Interkantonaler Polizeidienst
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Zweck Die  Kantone  können  zusamm enarbeiten,  indem  sie  mit  einer  Vereinbarung einen  aus  Mitarbeitenden  verschiedener  Polizeikorps  zusammengesetzten Interkantonalen   Polizeidienst   formieren,   der   eine   bestimmte   Aufgabe wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Vereinbarungsinhalt Die Vereinbarung enthält namentlic h a)  die  genaue  Bezeichnung  der  vom  Interkantonalen  Polizeidienst  für  eine bestimmte oder unbestimmte Dauer wahrzunehmende Aufgabe; b)  die  Zuweisung  des  Interkantonalen  Polizeidienstes  an  ein  Polizeikorps (Dienstkorps); c)  die  Festlegung  des  Bestandes  an  M itarbeitenden,  welche  die  Kantone zur  Verfügung  stellen,  sowie  der  Zuständigkeiten  und  Modalitäten  für Bestandesänderungen; d)  die    Regelung    des    Ablaufs    von    Einsätzen    des    Interkantonalen Polizeidienstes und deren Rechnungsstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Zuständigkeiten Das Dienstkorps ist zuständig für die Organisation, die Ausund Weiterbildung gemäss den Grundsätzen der Fachgremien sowie für die materielle Ausrüstung des Interkantonalen Polizeidienstes. Ausgenommen davon ist die persönliche Ausrüstung, welche jedes Kor ps für seine Mitarbeitenden stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Zugang zu den Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die    Leistungen    des    Interkantonalen    Polizeidienstes    stehen    den Vereinbarungskantonen  unabhängig  von  der  Zuweisung  an  ein  Dienstkorps und  unabhängig  von  der  Herkunft  der  Mitarbeitenden  gl eichberechtigt  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei    nachfragebedingten    Leistungsbeschränkungen    entscheidet    das Dienstkorps  nach  Massgabe  der  Dringlichkeit  und  Bedeutung  über  den Einsatz des Interkantonalen Polizeidienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Rechtsstellung der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die    M itarbeitenden    des    Interkantonalen    Polizeidienstes    haben    die Befugnisse  und  Pflichten  wie  die  Mitarbeitenden  des  Dienstkorps.  Sie wenden   bei   ihren   Amtshandlungen   die   für   das   Dienstkorps   geltenden Vorschriften an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kant on, der sie angestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Rechtspflege Die Rechtpflege richtet sich nach dem Recht des Kantons des Einsatzortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wenn die Vereinbarung nichts anderes regelt, richtet sich die Haftung nach Artikel 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verbleibt ein ungedeckter Schaden, decken ihn die Vereinbarungskantone in   dem   Verhältnis,   wie   ihnen   vom   Interkantonalen   Polizeidienst   im Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre Leistungen erbracht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Finanzund Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Dienstkorps  führt  für  den  Interkantonalen  Polizeidienst  eine  separate Rechnung und Leistungserfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Budget  und  die  Jahresrechnung  des  Interkantonalen  Polizeidienstes werden  jährlich  von  den  Direktionen  der  Vereinbarungskantone  im  Sinne einer  Planungsgrundlage  genehmigt.  Die  Budgethoheit  der  zuständigen Organe wird davon nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Abgeltung und Lastenausgleich; Investitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jeder   Vereinbarungskanton   trägt   seine   Personalkosten.   Weicht   der gemäss  Artikel  23  lit.  c  eingebrachte  Bestand  im  Jahresdurchschnitt  um mehr als 10% von dem für einen Kanton erbrachten Anteil an Leistungen ab, ist  die  Abweichung  geldmässig  auszugleichen.  Berechnungsgrundlage  ist die  Summe  der  Personalkosten  der  Mitarbeitenden  des  Interkantonalen Polizeidienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Sachkosten   des   Dienstkorps   werden   den   Vereinbarungskantonen gemäss ihren Leistungsbezügen verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der     Kanton     des     Dienstkorps     finanziert     die     Investitionen.     Die Vereinbarungskantone   tragen   die   Investitionen   durch   Übernahme   von Abschreibungsund Zinskosten gemäss ihren Leistungsbezügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Aufsicht Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Einsatzortes unter der Aufsicht der für das Dienstkorps zuständigen Behörde. An diese sind Vorbringen der anderen Kantone zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kanton  des  Dienstkorps  ers tattet  den  Vereinbarungskantonen  jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vereinbarung legt die Berichtspunkte fest. C. Vereinbarungen mit NichtKonkordatskantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Abschluss oder Beitritt Mit  dem  Einverständnis  der  Konkordatskantone,  die  eine  Vereinbarung gestützt auf  dieses  Konkordat  abschliessen  oder  abgeschlossen  haben, können  Kantone,  die  nicht  dem  Konkordat  angehören,  beim  Abschluss  der Vereinbarung mitmachen oder ihr später beitreten. Die Vereinbarung richtet sich nach den Regeln dieses Konkordates. V. ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Kantonale Zuständigkeiten Die  Zuständigkeit  für  Abschluss  und  Änderungen  dieses  Konkordates  und von  darauf  gestützten  Vereinbarungen  richtet  sich  nach  dem  Recht  jedes Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und – direktorenkonferenz (ZPDK) a) Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die    für    die    Polizei    zuständigen    Regierungsmitglieder    bilden    die konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  ZPDK  bezweckt  die  Zusammenarbeit  der  Kant one  im  Bereich  der Inneren  Sicherheit  und  wahrt  die  regionalen  Interessen  gegenüber  anderen Kantonen und dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Rahmen dieses Konkordates ist sie das strategische Organ der Polizei Zusammenarbeit der Zentralschweiz und zuständig für: a)  die    allgemeine    Förderung    der    PolizeiZusammenarbeit    in    der Zentralschweiz; b)  die ihr in diesem Konkordat übertragenen Aufgaben; c)  den Erlass ihrer Geschäftsordnung; d)  die      periodische      Berichterstattung      an      die      Zentralschweizer Regierungskonferenz  (ZRK)  über  den  Voll zug  dieses  Konkordates  und die PolizeiZusammenarbeit in der Zentralschweiz, sowie die Information der Öffentlichkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die ZPDK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.  Jedes  Mitglied  hat  eine  Stimme.  In  dringenden  Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident selbstständig Entscheide fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Beschlüsse  gemäss  Artikel  36  Abs.  1  und  Artikel  36  Abs.  2  lit.  d  haben einstimmig   zu   erfolgen;   ei n   Präsidialentscheid   ist   in   diesen   Fällen ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Beschlüsse  auf  dem  Zirkularweg  sind  möglich,  sofern  kein  Mitglied  eine Sitzung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            b) bei Unterstützungseinsätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die ZPDK ist im Zusammenhang mit Artikel 6 lit. b zuständig für: a)  die Festlegung des Einsatzraumes und der Mannschaftskontingente; b)  soweit   notwendig   die   Bestimmung   einer   Einsatzleiterin   oder   eines Einsatzleiters; c)  die Erteilung des Auftrages; d)  die  Genehmigung  des  Einsatzkonzeptes,  der  Eventualplanung  und  der Eins atzrichtlinien (Rules of engagement). Beschlüsse  gemäss  lit.  b  – d  können  an  eine  Delegation  gemäss  Artikel  9 Abs. 2 übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die ZPDK ist weiter zuständig für: a)  die   Einreichung   von   Unterstützungsgesuchen   an   andere   Kantone gemäss   der   Vereinba rung   über   die   interkantonalen   Polizeieinsätze (IKAPOLVereinbarung)   vom   6.   April/9.   November   2006,   die   vom betroffenen  Kanton  oder  von  der  Einsatzleiterin  bzw.  vom  Einsatzleiter beantragt   werden,   sofern   auch   andere   Kantone   solche   Gesuche beantragen; b)  die Behandlung  von  Unterstützungsgesuchen  anderer  Kantone  gemäss IKAPOLVereinbarung; c)  die  Festlegung  der  Mannschaftskontingente  der  Kantone,  falls  darüber keine Einigung zustande kommt; d)  die  Festlegung  einer  gegenüber  den  IKAPOL- Ansätzen  gemäss  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs. 1 und 2 um höchstens 40% tieferen Abgeltungsregelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die ZPDK vermittelt bei Streitigkeiten über finanzielle Entschädigungen und Schadenersatzansprüche    und    unterbreitet    den    beteiligten    Kantonen Vergleichsvorschläge.   Scheitert   die   Vermittlung,   findet   das   Verfahren gemäss Artikel 45 statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Polizeikommandantinnen  und  - kommandanten  der  Kantone  bilden  die Zentralschweizer  Polizeikommandantenkonferenz  (ZPKK).  Sie  konstituiert sich selbst .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die ZPKK ist im Rahmen dieses Konkordates das vorbereitende Organ der ZPDK und zuständig für: a)   die Koordination der Vorbereitung von Unterstützungseinsätzen; b)  die Vorbereitung der Geschäfte der ZPDK. Sie kann zu allen Geschäften Anträge stellen; c)  den Erlass ihrer von der ZPDK zu genehmigenden Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die ZPKK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat ei ne Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            Depositar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Staatskanzlei des Kantons Nidwalden ist Depositar dieses Konkordates sowie aller auf dieses Konkordat gestützten Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Kantone   ratifizieren   ihren   Beitritt   gegenüber   dem   Depositar.   E r notifiziert  den  Kantonen  die  eingegangenen  Beitrittserklärungen  sowie  das Inkrafttreten des Konkordates oder die darauf gestützten Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der   Depositar   informiert   den   Bund   gemäss   Artikel   48   Abs.   3   der Bundesverfassung   über   das   Konkordat   sowie   die   darauf   gestützten Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Er  ist  besorgt  für  die  Archivierung  der  Akten  der  ZPDK  und  der  ZPKK  im Staatsarchiv Nidwalden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Konkordat  tritt,  mit  Ausnahme  von  Abschnitt  II.,  in  Kraft 2 ,  sobald  vier Kantone ihren Beitrit t erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abschnitt    II.    tritt    in    Kraft 3 ,    sobald    dem    Konkordat    alle    sechs Zentralschweizer Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            Aufnahme in Rechtssammlung, Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses   Konkordat   wird   in   die   Rechtssammlungen   der   beigetretenen Kantone aufgenomm en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kantone,     die     Vereinbarungen     gestützt     auf     dieses     Konkordat abgeschlossen haben, veröffentlichen diese gemäss ihrem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            Bestehende Vereinbarungen Bestehende  Vereinbarungen  der  Kantone  werden  durch  dieses  Konkordat ohne anderslautende Regelung weder geändert noch aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            Beendigung des Konkordates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Konkordat wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  kann  von  jedem  Kanton  mit  einer  Frist  von  einem  Jahr  per  Ende  Jahr gekündigt  werden,  erstmals  per  31.12.2018.  Das  Konkordat  tritt  ausser Kraft, wenn die Mitgliederzahl unter vier sinkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Kündigung   oder   Beendigung   bezieht   sich   ohne   anderslautenden Beschluss    nur    auf    das    Konkordat.    Auf    das    Konkordat    gestützte Vereinbarungen bleiben mit dem Konkordat als Grundlage in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43
                            Änderung des Konkordates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jeder  Kanton  kann  beim  Depositar  beantragen,  Verhandlungen  über  die Änderung  des  Konkordates  einzuleiten.  Der  Antrag  wird  allen  Regierungen der Kantone mit einer Einladung zur ersten Verhandlungssitzung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Änderungen  treten  in  Kraft,  wenn  sie  von  allen  Kantonen  genehmigt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ohne anderslautende Bestimmung gelten die Vertragsänderungen auch für die  auf  das  Konkordat  gestützten  Vereinbarungen,  die  vor  der  Änderung  in Kraft getreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Konkordat  ist,  mit  Ausnahme  von  Abschnitt  II ,  am  30.  November  2010  in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abschnitt II ist noch nicht in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            Aufhebung bisherigen Rechts Sobald  Abschnitt  II.  dieses  Konkordates  in  Kraft  getreten  ist,  tritt  das Konkordat  über  die  polizeiliche  Zusammenarbeit  in  der  Zentralschweiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. August 1978 ausser Kraft. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45
                            Streitbeilegung Zur  Beilegung  von  Streitigkeiten  über  dieses  Konkordat  oder  auf  dieses gestützte  Vereinbarungen  gilt  das  Verfahren  gemäss  Rahmenvereinbarung für  die  interkantonale  Zusammenarbeit  mit  Lastenausgleich  vom  24.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (IRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Siehe Fussnoten zu Art. 39