Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz --> 510.21
                            510.21b Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 1. März 1979 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der   Kanton   Obwalden   tritt   dem   Konkordat   über   die   polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 1978 3 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der Regierungsrat wird ermächtigt: a.  zuhanden   der   Regierungen   der   Zentralschweizer   Kantone   die verbindliche Beitrittserklärung abzugeben; b.  allfälligen   Teiländerungen   des   Konkordates,   ausgenommen   einer Zweckänderung (Art. 2 des Konkordates), von sich aus zuzustimmen; c.   die  Zugehörigkeit  zum  Konkordat  zu  kündigen,  wenn  geänderte Verhältnisse   einen   Austritt   aus   der   Vereinbarung als   angezeigt erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Über  die  Fortsetzung  des  Konkordates  im  Falle  des  Austritts  eines Konkordatskantons  (Art. 11  Abs. 2  des  Konkordates)  entscheidet  der Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2 LB XIII, 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB XVII, 47