Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin
                            OGS 2008, 54 und OGS 2009, 12 Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin vom 1. Juli 2008 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 39 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)  vom  18. März  1994 2 und  Artikel 1  Buchstabe b  der  Verordnung zum     Einführungsgesetz     zum     Krankenversicherungsgesetz     vom 28. Januar 1999 3 , beschliesst: 1.  Der  Kanton  Obwalden  tritt  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die hoch spezialisierte Medizin (IVHSM) vom 14. März 2008 4 bei. 2.  Der    Landammann    und    der    Landschreiber    werden    mit    der Beitrittserkl ärung beauftragt. 1 OGS 2008, 54 2 SR 832.10 3 GDB 851.11 4 GDB 830.52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) vom 14. März 2008 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck 1 Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden  und  wirtschaftlich  erbrachten  medizinischen  Versorgung die     Sicherstellung     der     Koordination     der     Konzentration     der hochspezialisierten   Medizin.   Diese   umfasst   diejenigen   medizinischen Bereiche  und  Leistungen,  die  durch  ihre  Seltenheit,  durch  ihr  hohes Innovationspotenzial,  durch  einen  hohen  personellen  oder  technischen Aufwand  oder  durch  komplexe  Behandlungsverfahren  gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genannten Kriteri en erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen muss. 2 Zur  Erreichung  des  in  Abs. 1  genannten  Zwecks  und  in  Erfüllung  der einschlägigen   Vorgaben   des   Bundes 6 vereinbaren   die   Kantone   die gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Vollzug der Vereinbarung Die  Mitglieder  der  Konferenz  der  kantonalen  Gesundheitsdirektorinnen unddirektoren  aus  den  Vereinbarungskantonen  wählen  ein  Beschlussorgan (HSMBeschlussorgan),   dem   der   Vollzug   der   Vereinbarung   obliegt. Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein. 5 OGS 2009, 12 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            39 KVG, SR 832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 2. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSMBeschlussorgans 1 Das  Beschlussorgan  setzt  sich  aus  folgenden  Mitgliedern  der  GDK Plenarversammlung zusammen: –   den  fünf  Mitgliedern  der  Vereinbarungskantone  mit  Universitätsspital Zürich, Bern, BaselStadt, Waadt und Genf; –   fünf   Mitglieder   aus   den   anderen   Vereinbarungskantonen,   wovon mindestens  zwei  Mitglieder  Vereinbarungskantone  mit  einem  gros sen Zentrumsspital,   das   interkantonale   Leistungsaufgaben   wahrnimmt, vertreten. Zudem   können   das   Bundesamt   für   Gesundheit,   die   Schweizerische Universitätskonferenz  und  santésuisse  je  eine  Person  mit  beratender Stimme in das Beschlussorgan delegieren. 2 Die Mitglieder  einschliesslich  des  Präsidiums  werden  von  den  GDK Mitgliedern  der  Vereinbarungskantone  für  eine  Dauer  von  zwei  Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach den  Bestimmungen  in  den  Statuten  der  GDK  über  die  S tellvertretung  an Plenarversammlungen 7 . 3 Das  Beschlussorgan  bestimmt  die  Bereiche  der  hochspezialisierten Medizin,  die  einer  schweizweiten  Konzentration  bedürfen,  und  trifft  die Planungsund Zuteilungsentscheide. 4 Hiezu erstellt es eine Liste der Bereic he der hochspezialisierten Medizin und  der  mit  der  Erbringung  der  definierten  Leistungen  beauftragten Zentren.  Die  Liste  wird  periodisch  überprüft.  Sie  gilt  als  gemeinsame Spitalliste    der    Vereinbarungskantone    gemäss    Art. 39    KVG 8 .    Die Zuteilungsentscheide w erden befristet. 5 Die   Entscheide   des   Beschlussorgans   basieren   auf   Anträgen   des Fachorgans.  Das  Beschlussorgan  beachtet  die  Kriterien  gemäss  Art. 4 Abs. 4.  Seine  Beschlüsse  gemäss  Art. 3  Abs. 3  und  4  bedürfen  der vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans. 6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen. 7 Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese  nicht  erreicht  werden,  erfordert  ein  Beschluss  die  Zustimmung  von 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            5  der  Statuten  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Gesundheits direktorinnen unddirektoren 8 SR 832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit Universitäts spital und von vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSMFachorgans 1 Das    HSMFachorgan    besteht    aus    höchstens    15    unabhängigen Experten,  bei  deren  Bestellung  mehrere  geeignete  Bewer ber  aus  dem Ausland  zu  berücksichtigen  sind.  Das  Beschlussorgan  bestimmt  die Anforderungen  an  die  Experten  und  legt  das  Auswahlverfahren  fest.  Die Mitglieder  legen  ihre  Interessen  in  einem  Interessenbindungsregister offen. 2 Die   Wahl   der   Experten   einschliesslich   des   Präsidiums   erfolgt   ad personam  durch  das  HSMBeschlussorgan  für  eine  Dauer  von  zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. 3 Das HSMFachorgan hat folgende Aufgaben: 1.  es beobachtet neue Entwicklungen; 2.  es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSMBereich; 3.  es   legt   die   Voraussetzungen   fest,   welche   zur   Ausführung   einer Dienstleistung   bzw.   eines   Dienstleistungsbereiches   erfüllt   werden müssen  bezüglich  Fallzahl,  personellen  und  strukturellen  Ressourcen und an unterstütz enden Disziplinen; 4.  es   bereitet   die   Entscheidungen   des   Beschlussorgans   vor;   dazu gehören    insbesondere    die    Vorbereitungsarbeiten    der    Zuteilung gemäss den oben beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungs vorschläge; 5.  es   stellt   dem   Beschlussorgan   die   entsprechenden   Anträge   und begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich; 6.  es  erstattet  dem  Beschlussorgan  jährlich  Bericht  über  den  Stand seiner Arbeiten. 4 Das  HSMFachorgan  berücksichtigt  bei  der  Erfüllung  seiner  in  Abs. 3 genannten Auf gaben folgende Kriterien: 1.  Für die Aufnahme in die Liste der HSMBereiche: a.  Wirksamkeit, b.  Nutzen, c.   technologisch- ökonomische Lebensdauer, d.  Kosten der Leistung. 2.  Für den Zuteilungsentscheid: a.  Qualität, b.  Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 c.   Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen, d.  Wirtschaftlichkeit, e.  Weiterentwicklungspotenzial. 3.  Für  den  Entscheid  über  die  Aufnahme  in  die  Liste  der  HSMBereiche und die Zuteilung: a.  Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre, b.  internationale Konkurrenzfähigkeit. 5 Die  Experten  streben  eine  einvernehmliche  Entscheidfindung  an.  Kann diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der  anwesenden  Mitglieder  gefasst,  wobei  mindestens  zwei  Drittel  der Mitglieder   anwesend   sein   müssen.   Das   Beschlussorgan   erlässt   die Ausstandsregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Wahl und Aufgaben des HSMProjektsekretariats 1 Das HSMProjektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt. 2 Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusam menhang mit der  Planung  der  hochspezialisierten  Medizin  erfolgenden  Arbeiten  des Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Arbeitsweise Das    Beschluss- und    das    Fachorgan    geben    sich    jeweils    ein Geschäftsreglement,  das  die  Einzelheiten  zur  O rganisation,  Arbeitsweise und  Beschlussfassung  festlegt.  Das  Reglement  des  Fachorgans  bedarf der Genehmigung des Beschlussorgans. 3. Abschnitt: Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Grundsätze 1 Zur   Gewinnung   von   Synergien   ist   darauf   zu   achten,   dass   die hochspezialisierten      Leist ungen      auf      wenige      universitäre      oder multidisziplinäre Zentren konzentriert werden. 2 Die  Planung  gemäss  dieser  Vereinbarung  soll  mit  jener  im  Bereich  der Forschung  abgestimmt  werden.  Forschungsanreize  sollen  gesetzt  und koordiniert werden. 3 Die   Interdependenzen   zwischen   verschiedenen   hochspezialisierten medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 4 Die   Planung   umfasst   jene   Leistungen,   die   durch   schweizerische Sozialversicherungen mitfinanziert werden. 5 Die Zugänglichkeit für Notfälle s ind bei der Planung zu berücksichtigen. 6 Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen erbrachten Leistungen für das Ausland. 7 Bei  der  Planung  können  Kooperationsmöglichkeiten  mit  dem  nahen Ausland genutzt werden. 8 Die Planung kann in Stufen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten: a.  die  gesamten  in  der  Schweiz  verfügbaren  Kapazitäten  sind  so  zu bemessen,   dass   die   Zahl   der   Behandlungen,   die   sich   unter umfassender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann; b.  die    resultierende    Anzahl    der    Behandlungsfälle    der    einzelnen Einrichtung   pro   Zeitperiode   darf   die   kritische   Masse   unter   den Gesichtspunkten      der      medizinischen      Sicherheit      und      der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten; c.   den  Möglichkeiten  der  Zusammenarbeit  mit  Zentren  im  Ausland  kann Rechnung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten 1 Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1   Bst. e   KVG   zum   Erlass   der   Spitalliste   für   den   Bereich   der hochspezialisierten Medizin dem HSMBeschlussorgan. 2 Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 erfolgten Bestimmung eines  Bereiches  der  hochspezialisierten Medizin  und  seiner  Zuteilung durch das HSMBeschlussorgan an mit der Einbringung der betreffenden Leistung beauftragte Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 4. Abschnitt: Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Verteilung der Kosten Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Abschnitt genannten Organe sowie des Sekretariats  werden  von  den  der  Vereinbarung  beigetretenen  Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen. 5. Abschnitt: Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Streitbeilegungsverfahren 1 Die                Vereinbarungskantone                verpflichten                sich, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln. 2 Im     Übrigen     gelten     die     Bestimmungen     der     Interkantonalen Rahmenverein barung (IRV) 9 über die Streitbeil egung. 6. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Beschwerde und Verfahrensrecht 1 Gegen   Beschlüsse   betreffend   die   Festsetzung   der   gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde nach Art. 53 K VG 10 geführt werden. 2 Auf   diese   Beschlüsse   finden   sinngemäss   die   bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren 11 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Beitritt und Austritt 1 Der  Beitritt  zur  Vereinbarung  wird  mit  der  Mitteilung  an  die  GDK wirksam. 2 Jeder  Vereinbarungskanton  kann  durch  Erklärung  gegenüber  der  GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam. 9 Rahmenvereinbarung  für  die  interkantonale  Zusammenarbeit  mit  Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005, Abschnitt IV, GDB 174.2 10 SR 832.10 11 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 20. Dezember 1968, SR 172.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 3 Die  Austrittserklärung  kann  frühestens  auf  das  Ende  des  5. Jahres  seit Inkrafttreten  der  Vereinbarung und  fünf  Jahre  nach  erfolgtem  Beitritt abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Berichterstattung Das         Präsidium         des         Beschlussorgans         erstattet         den Vereinbarungskantonen  jährlich  über  den  Stand  der  Umsetzung  dieser Vereinbarung Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Inkrafttreten Die   GDK   setzt die   Vereinbarung   in   Kraft,   wenn   ihr   17   Kantone einschliesslich  der  Kantone  mit  Universitätsspital  (Zürich,  Bern,  Basel Stadt,  Waadt  und  Genf)  beigetreten  sind. 12 Für  später  beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss Art. 13 Abs. 1 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Geltungsdauer und Ausserkrafttreten 1 Die Vereinbarung gilt unbefristet. 2 Sie  tritt  ausser  Kraft,  wenn  die  Zahl  der  Mitglieder  unter  17  fällt  oder wenn  einer  der  Kantone  mit  Universitätsspital  (Zürich,  Bern,  BaselStadt, Waadt oder Genf) austritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Änderung der Vereinbarung Stellen   die   Vereinbarungskantone   fest,   dass   eine   Anpassung   der Vereinbarung  erforderlich  ist,  nehmen  sie  entsprechende  Verhandlungen auf.  Auf  Antrag  von  drei  Vereinbarungskantonen  leitet  die  GDK  die Anpassung der  Vereinbarung  ein.  Die  Anpassung  tritt  in  Kraft,  wenn  ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. 12 Von  der  GDK  mit Beschluss  vom  22. Januar  2009  rückwirkend  auf  1. Januar  2009 in Kraft gesetzt