Vereinbarung über den Vollzug der Dünger-Verordnung
                            Vereinbarung über den Vollzug der Dünger-Verordnung vom 25. Juni 2002 1 Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat, und das Laboratorium der Urkantone, vertreten durch die Aufsichtskommission, diese wiederum vertreten durch ihren Präsidenten, in  Ausführung  der  Verordnung  über  das  Inverkehrbringen  von  Düngern (DüngerVerordnung, DüV) vom 10. Januar 2001 2 , gestützt  auf  Artikel 19  Absatz 3  des  Staatsverwaltungsgesetzes  (StVG) vom 8. Juni 1997 3 , vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Aufgabenübertragung 1 Das  Laborator ium  der  Urkantone  übernimmt  die  Marktüberwachung gemäss  Art. 29  Abs. 2  der  Verordnung  über  das  Inverkehrbringen  von Düngern 4 im  Kanton  Obwalden  in  Ergänzung  zu  seinen  Aufgaben  im Rahmen des Konkordats. 2 Die Bestimmungen des Konkordats 5 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Finanzierung Die  aus  der  Marktüberwachung  entstehenden  Direktkosten  werden  vom Laboratorium der Urkantone den Anbieterinnen oder Anbietern belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Schlussbestimmung 1 Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft. 1 Nicht im Amtsblatt 2 SR 916.171 3 GDB 130.1 4 SR 916.171 5 GDB 816.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 2 Sie  gilt  solange,  bis  sie  von einem  Vertragspartner  unter  Einhaltung einer  Kündigungsfrist  von  einem  Jahr  auf  Ende  eines  Kalenderjahres gekündigt  wird.  Im  gegenseitigen  Einvernehmen  kann  die  Vereinbarung jederzeit angepasst oder aufgelöst werden.