Vereinbarung über den Vollzug der Inspektion bei der Milchproduktion und der Milchverarbeitung
                            Vereinbarung über den Vollzug der Inspektion bei der Milchproduktion und der Milchverarbeitung vom 27. Juni 2006 1 Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat, und das Laboratorium der Urkantone, vertreten durch die Aufsichtskommission, diese wiederum vertreten durch ihren Präsidenten, in    Ausführung    der    Verordnung    über    die    Primärproduktion    vom 23. November 2005 2 , der Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion vom 23. November 2005 3 und des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 4 , gestützt  auf  Artikel 19  Absatz 3  des  Staatsverwaltungsgesetzes  vom 8. Juni 1997 5 , vereinbaren: Aufgabenübertragung 1 Das   Laboratorium   der   Urkantone   (Kantonstierarzt/Kantonstierärztin) über nimmt  für  den  Kanton  Obwalden  den  Vollzug  der  Verordnung  zur Einhal tung der Hygiene bei der Milchproduktion. 2 Die  Kontrollen  bei  der  Milchproduktion  sind,  soweit  die  Gesetzgebung nicht  zwingend  einen  Tierarzt  oder  eine  Tierärztin  vorschreibt,  durch  die für  den  Kanton  zuständige  Kont rollorganisation  für  den  ökologischen Leistungs nachweis  (ÖLN)  ausführen  zu  lassen.  Das  Laboratorium  der Urkantone   hat   die   Einzelheiten   in   Absprache   mit   dem   Amt   für Landwirtschaft und Umwelt zu regeln. 3 Das Laboratorium der Urkantone (Kantonschemiker/Kant onschemikerin) übernimmt   für   den   Kanton   Obwalden   gemäss   Bundesgesetz   über Lebens mittel und Gebrauchsgegenstände die Inspektionen bei den Milch- 1 Nicht im Amtsblatt veröffentlicht 2 SR 916.020 3 SR 916.351.021.1 4 SR 817.0 5 GDB 130.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 verarbei tungsbetrieben,  beim  Milchhandel  und  bei  den  Milchproduktions betrieben, die die Milch verarbeiten und/oder direkt vermarkten. 4 Die Bestimmungen des Konkordats 6 gelten sinngemäss. Finanzierung Die Kosten für das Laboratorium der Urkantone, die sich aus dem Vollzug dieser  Vereinbarung  ergeben,  werden  im  Rahmen  des  Leistungsauftrags und des Globalkredits geregelt. Schlussbestimmung 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 2 Sie  gilt  so  lange,  bis  sie  von  einem  Vertragspartner  unter  Einhaltung einer  Kündigungsfrist  von  einem  Jahr  auf  Ende  eines  Kalenderjahres gekündigt  wird.  Im  gegenseitigen  Einvernehmen  kann  die  Vereinbarung jederzeit an gepasst oder aufgelöst werden. 6 GDB 816.2