Vereinbarung über den Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
                            Vereinbarung über den Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 16. April 2003 1 Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat, und das Laboratorium der Urkantone, vertreten durch die Aufsichtskommission, diese wiederum vertreten durch ihren Präsidenten, in  Ausführung  der  Verordnung  über  Gefahrgutbeauftragte  für  die  Be- förderung   gefährlicher   Güter   auf   Strasse,   Schiene   und   Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) vom 15. Juni 2001 2 , gestützt   auf   Artikel 19   Absatz 3   des   Staatsverwaltungsgesetzes   vom 8. Juni 1997 (StVG) 3 , vereinbaren: Aufgabenübertragung 1 Das  Laboratorium  der  Urkantone  übernimmt  für  den  Kanton  Obwalden die Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörde gemäss Art. 25 Abs. 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung  in  Ergänzung  zu  seinen  Aufgaben  im Rahmen des Konkordats. 2 Die Bestimmungen des Konkordats 4 gelten sinngemäss. Finanzierung Die aus diesen Aufgaben entstehenden Direktkosten werden vom Labora- torium der Urkantone den Unternehmungen belastet. 1 Nicht im Amtsblatt 2 SR 741.622 3 GDB 130.1 4 GDB 816.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schlussbestimmung 1 Diese Vereinbarung tritt rückwirkend ab 1. Januar 2003 in Kraft. 2 Sie  gilt  so  lange,  bis  sie  von  einem  Vertragspartner  unter  Einhaltung einer  Kündigungsfrist  von  einem  Jahr  auf  Ende  eines  Kalenderjahres gekündigt  wird.  Im  gegenseitigen  Einvernehmen  kann  die  Vereinbarung jederzeit angepasst oder aufgelöst werden.