Vereinbarung über den Vollzug der Bewilligung von Kälteanlagen gemäss Stoffverordnung
                            Vereinbarung über den Vollzug der Bewilligung von Kälteanlagen gemäss Stoffverordnung vom 14. Dezember 2004 1 Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat, und das Laboratorium der Urkantone, vertreten durch die Aufsichtskommission, diese wiederum vertreten durch ihren Präsidenten, in  Ausführung  der  Verordnung  über  umweltgefährdende  Stoffe  (Stoff verordnung) vom 9. Juni 1986 2 , gestützt  auf  Artikel 19  Absatz 3  des  Staatsverwaltungsgesetzes  vom 8. Juni 1997 (StVG) 3 , vereinbaren: Aufgabenübertragung 1 Das  Laboratorium  der  Urkantone  übernimmt  für  den  Kanton  Obwalden den   Vollzug   von   Anhang   4.15   der   Stoffverordnung   (Kältemittel)   in Ergänzung zu seinen Aufgaben im Rahmen des Konkordats. 2 Die Bestimmungen des Konkordats 4 gelten sinngemäss. Finanzierung Die Kosten für Bewilligungen und Meldungen von Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln werden durch Gebühren gedeckt. Schlussbestimmung 1 Diese Vereinbarung tritt rückwirkend ab 1. Juli 2004 in Kraft. 1 Nicht im Amtsblatt 2 SR 814.013 3 GDB 130.1 4 GDB 816.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 2 Sie  gilt  so  lange,  bis  sie  von  einem  Vertragspartner  unter  Einhaltung einer  Kündigungsfrist  von  einem  Jahr  auf  Ende  eines  Kalenderjahres gekündigt  wird.  Im  gegenseitigen  Einvernehmen  kann  die  Vereinbarung jederzeit angepasst oder aufgelöst werden.