Verordnung über die Förderung der Betagtenbetreuung
                            Verordnung über die Förderung der Betagtenbetreuung vom 27. Juni 2008 (Stand 1. Juli 2008) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt   auf   Artikel 21   Absatz 3   des   Gesundheitsgesetzes   vom 20. Oktober 1991 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck 1 Diese  Verordnung bezweckt die  Förderung  von  Angeboten  und  die Durchführung von Pilotprojekten im Kanton, welche dazu beitragen, den Bedarf an stationären Pflegebetten in der Betagtenbetreuung möglichst tief zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Fördermassnahmen a. Grundsatz 1 Der Kanton stellt für Angebote und Pilotprojekte im Kanton Beiträge von jährlich bis zu insgesamt Fr. 150 000.– zur Verfügung, davon höchstens Fr. 100 000.– für ein einzelnes Projekt. 2 Beitragsberechtigt   sind   Einwohnergemeinden,   die   solche   Angebote schaffen oder Pilotprojekte durchführen. Sie können diese auch Dritten in Auftrag   geben   oder   in   Zusammenarbeit   mit   Organisationen   oder Institutionen umsetzen. 3 Für   die   Angebote   und   Pilotprojekte   sind   gesonderte Kostenstellenrechnungen zu führen. 1 GDB 810.1 OGS 2008, 52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            b. Voraussetzungen 1 Der Kanton gewährt Beiträge, wenn das Angebot oder Pilotprojekt: a. von   mindestens   zwei   Einwohnergemeinden   finanziell   unterstützt wird; b. einem ausgewiesenen Bedarf entspricht; c. dazu   dient,   den   steigenden   Bedarf   an   stationären   Pflegebetten möglichst tief zu halten; d. für   Kantonseinwohnerinnen   und   Kantonseinwohner   allgemein zugänglich ist und e. eine   nachhaltige   Finanzierung   nach   drei   Jahren   auch   ohne Kantonsbeitrag aufgezeigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            c. Beitragshöhe 1 Beiträge je Angebot oder Pilotprojekt werden während längstens drei Jahren ausgerichtet. 2 Der Kantonsbeitrag entspricht höchstens 50 Prozent der ungedeckten Betriebskosten   von   Angeboten   und   Pilotprojekten.   Der   Beitrag   darf überdies   nicht   höher   sein   als   der   Gesamtbeitrag,   den   die Einwohnergemeinden, welche das Angebot oder Pilotprojekt unterstützen, gemeinsam übernehmen. 2. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Beitragsgesuch 1 Für   das   Angebot   oder   Pilotprojekt   ist   eine   Einwohnergemeinde   als federführend zu bezeichnen. 2 Das Beitragsgesuch ist von der federführenden Einwohnergemeinde dem Finanzdepartement einzureichen und enthält: a. eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Angebots oder Pilotprojekts; b. die   Bezeichnung   der   am   Angebot   oder   Pilotprojekt   beteiligten Einwohnergemeinden sowie der umsetzenden Organisationen oder Institutionen; c. den   Bedarfsnachweis   im   Rahmen   der   Gesamtversorgung   des Kantons; d. ein Betriebskonzept (insbesondere über Organisation, Abläufe und Personalstruktur) und 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. ein Finanzierungskonzept mit Vollkostenrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Prüfung des Gesuchs 1 Das Gesuch wird vom Finanzdepartement geprüft. Die am Angebot oder Pilotprojekt   nicht   unmittelbar   beteiligten   Einwohnergemeinden   werden dazu angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Beitragsfestsetzung 1 Der   Regierungsrat   setzt   die   Beiträge   im   Rahmen   des   bewilligten Staatsvoranschlagskredits fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Auszahlung 1 Die   für   das   Angebot   oder   Pilotprojekt   federführende Einwohnergemeinde stellt 80 Prozent des festgelegten Kantonsbeitrags für das laufende Betriebsjahr dem Kanton quartalsweise in Rechnung. 2 Die   Schlussabrechnung   erfolgt   nach   Vorliegen   der   jeweiligen Jahresrechnung und Einreichung des Berichts der Kontrollstelle. 3 Das Finanzdepartement ist befugt eine Überprüfung der Jahresrechnung zu veranlassen. 3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Rückerstattung 1 Werden die Beiträge des Kantons ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder werden die Mittel zweckwidrig eingesetzt, so sind diese anteilmässig ab dem Zeitpunkt der Zweckentfremdung zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Änderung bisherigen Rechts 1 ... 2 ) 2 Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2008, 52 konsultiert werden 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Wirkungsprüfung 1 Der Regierungsrat beobachtet und analysiert die Entwicklungen in der Betagtenbetreuung in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden und erstattet darüber dem Kantonsrat erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht und Antrag für allfällige Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 3 ) 3 Vom Regierungsrat auf 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.06.2008 01.07.2008 Erlass Erstfassung OGS 2008, 52 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.06.2008 01.07.2008 Erstfassung OGS 2008, 52 6