Verwaltungsvereinbarung über die Lehraufsicht für Forstwarte
                            Verwaltungsvereinbarung über die Lehraufsicht für Forstwarte vom 1. April 2008 1 Die Regierungen der Kantone Obwalden und Nidwalden vereinbaren: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck Diese   Vereinbarung   bezweckt   die   Regelung   der   Lehraufsicht   für Fors twart e oder Forstwartinnen EFZ im Kanton Obwalden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Gegenstand der Vereinbarung Die Vereinbarung regelt: a.  die  Übernahme  der  vom  Amt  für  Berufsbildung  Obwalden  delegier ten Aufgaben  im  Beruf  Forstwart  oder  Forstwartin  EFZ  an  das  Amt  für Wald      und      Energie      des      Kantons      Nidwalden      gemäss Leistungsvereinbarung  vom  12. September  2007  zwischen  Amt  für Berufsbildung und Amt für Wald und Raumentwicklung Obwalden, b.  die  Aufgaben  des  zuständigen  Mitarbeiters  des  Amtes  für  Wald  und Energie  (Forstlicher  Ausbildungsleiter)  des  Kantons  Nidwalden  im Ra hmen der Lehr aufsicht (Leistungsumfang) im Kanton Obwalden, c.   die  Stellung  des  Leistungserbringers  gegenüber  dem  Amt  für  Wald und Raumentwicklung Obwalden, d.  die Finanzierung der Leistungserbringung. B. Leistungsumfang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Leistungen Der  Forstliche  Ausbildungsleiter  von  Nidwalden  erbringt  für  den  Kanton Obwalden folgende Leistungen: 1 Nicht im Amtsblatt veröffentlicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 a.  Sicherstellung der Qualität der Bildung in der beruflichen Praxis; b.  Beratung  und  Begleitung  der  Lehrbetriebe  im  Bereich  der  beruflichen Praxis; c.   Durchführung  von  Betriebsbesuchen  (jeder  Lernende  wird  während der  Lehrzeit  mindestens  einmal  besucht)  und  entsprechende  Bericht erstattung; d.  Erstellung von Fachexpertisen im Auftrag des Amtes für Berufsbildung Obwalden als Entscheidungsgrundlage für die Erteilung von Betriebs bewilligungen; e.  Unterstützung  der  Berufsbildner  bei  Bedarf  bei  der  Erteilung  der betrieb lichen Erfahrungsnote; f.   Sammlung   der   betrieblichen   Erfahrungsnoten   und   termingerechte Einre ichungen   an   die   für   das   Qualifikationsv erfahren   zuständige Stel le; g.  Teilnahme   an   Noteneinsichten   und   Schlichtungsgesprächen   nach Au fgebot durch Amt für Berufsbildung; h.  Teilnahme  an  den  Tagungen  der  Forstlichen  Ausbildungsleiter  der Schweiz  (regional  und  national)  und  Information  der  Ergebni sse  an das Amt für Wald und Raumentwicklung Obwalden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Pflichten des Leistungserbringers Der  Forstliche  Ausbildungsleiter  behandelt  sämtliche  im  Zusammenhang mit    der    Aufgabenerfüllung    anfallenden    Informationen    und    Daten vertraulich. Die   Leistungserbr ingung   wird   gegenüber   dem   Amt   für   Wald   und Raumentwicklung  Obwalden,  Abteilung  Wald  und  Natur,  dokumentiert. Davon   ausge nommen   sind   die   direkt   vom   Amt   für   Berufsbildung angeordneten Aufgaben. C. Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Finanzierung Die   Finanzierung   der   Leistungen   des   Forstlichen   Ausbildungsleiters erfolgt zulasten des Amtes für Wald und Raumentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Entschädigungsansätze Die Entschädigung stützt sich ab auf die kantonale Gebührenveror dnung Nidwalden.  Zum  Zeitpunkt  des  Abschlusses  der  Vereinbarung  betragen die Ansätze: a. Arbeitsleistungen: Fr. 74. – pro Stu n de b.    Fahrspesen: Fr. – .70   pro   Autokilometer,   Bahnbillette nach Au f wand c. Verpflegung auswärts: Fr. 30. –
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Rechnungsstellung Die  Rechnungsstellung  erfolgt  halbjährlich  aufgrund  eines  durch den Lei stungserbringer erstellten Arbeitsrapportes. D. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Inkrafttreten Diese  Verwaltungsvereinbarung  tritt  rückwirkend  ab  1. Januar  2008  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Kündigung Die    Kündigung    dieser    Vereinbarung    ist    unter    Einhaltung    einer halbjährl ichen  Kündigungsfrist  per  Ende  des  Kalenderjahres  möglich, erstmals per 31. Dezember 2009.