Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren (GDK)
                            OGS 2008, 17 Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren (GDK) vom 6. Juli 2006 1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren (GDK), gestützt  auf  Artikel 12  und  Artikel  12 ter der  Interkantonalen  Vereinbarung über    die    Anerkennung    von    Ausbildungsabschlüssen    (IKV)    vom 18. Februar  1993 2 und  Artikel 10  der  Anerkennungsverordnung  Ausland (AVO Ausland) der GDK vom 20. November 1997, beschliesst :
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            3 Geltungsbereich 1 Die  vorliegende  Verordnung  regelt  die  Gebühren  für  die  Registrierung von       Inhaberinnen       und       Inhabern       in- und       ausländischer Ausbildungsabschlüsse  und  für  die  Erteilung  von  Auskünften  aus  dem Register. 2 Die   vorliegende   Verordnung   r egelt   ausserdem   die   Gebühren   für Tätigkeiten  und  Entscheide  der  interkantonalen  Prüfungskommission  in Osteopathie  und  der  Rekurskommission 4 im  Zusammenhang  mit  dem Vollzug  des  Personenfreizügigkeitsabkommens  CHEU, 5 insbesondere mit  der  Anerkennung  ausländischer  Ausbildungsabschlüsse  gemäss  der Anerkennungsverordnung Ausland. 3 Ferner   regelt   sie   die   Gebühren,   die   die   Rekurskommission   für Entscheide über Beschwerden gegen die Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission erheben kann. 1 OGS  2008,  17 ;  geändert  durch  Nachtrag  vom  14. Mai  2009,  in  Kraft  seit  14. Mai 2009  ( OGS  2009,  37),  und  Nachtrag  vom  1. Juli  2010,  in  Kraft seit  1. Juli  2010 (OGS 2010, 48) 2 GDB 410.4 3 Fassung gemäss Nachtrag vom 1. Juli 2010 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            10 Abs. 2 IKV (GDB 410.4) 5 SR 0.142.112.681
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Gebührenansätze 1 Die Gebühren betragen: 1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom Fr. 70. – bis 130. – 2. Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register Fr. 90. – bis 130. – 3.   a. Gebühr für die Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses Fr. 400. – b. Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs sehr aufwändig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf Fr. 1  000. – 4.   a. Entscheide der Rekurskommission für auslän- dische Ausbildungsabschlüsse und gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            24 des Reglements für die interkantonale Prüfung in Osteopathie 6 Fr. 1 000. – b. Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwändig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf Fr. 2 000. – 5. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einem schweizerischen Ausbildungs abschluss, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen Fr. 100. – 6. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand Fr. 100. – bis 300. – 2 Die  Gebühren  gemäss  Ziffer  1,  2,  3a  und 5  sind  im  Voraus  zu entrichten. 7 3 Bei  Beschwerdeverfahren  gemäss  Ziffer 4  kann  ein  Kostenvorschuss  in angemessener Höhe verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Gebührenerlass Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn  im  Einzelfall  die  Au ferlegung  der  Gebühr  zu  einer  Härte  führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen. 6 Geändert durch Nachtrag vom 14. Mai 2009 7 Geändert durch Nachtrag vom 1. Juli 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            8 Inkrafttreten Diese  Verordnung  ist  gleichzeitig  mit  der  revidierten  Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen in Kr aft getreten. 9 Die  Änderung  tritt  mit  der  Annahme  durch  den  Vorstand  in Kraft. 10 8 Fassung gemäss Nachtrag vom 14. Mai 2009 9 In Kraft seit 1. Januar 2008 (Beschluss Vorstand GDK vom 6. Dezember 2007) 10 In Kraft seit 14. Mai 2009 (Beschluss Vorstand GDK vom 14. Mai 2009)