Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz
                            Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz (VWB-Vereinbarung) vom 18. November 2005 1 Die Regierungen der Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Luzern vereinbaren: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck Diese   Ver einbarung   bezweckt   die   gemeinsame   Organisation   und Durchführung  von  Weiterbildungsveranstaltungen  für  das  Verwaltungs personal der beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Gegenstand der Vereinbarung Die Vereinbarung regelt: a.  die  Übertragung  des  Betriebes  einer  Fachs telle  Verwaltungsweiter bildung   Zentralschweiz   als   Kompetenzzentrum   für   Personalund Managemententwicklungsfragen   für   das   Personal   der   öffentlichen Dienste    der    Zentralschweiz    durch    die    Kantone    Uri,    Schwyz, Obwalden,  Nidwalden  und  Zug  als  Leistungskäufer  an  den  Kanton Luzern als Leistungserbringer, wobei der Kanton Luzern das Angebot der Fachstelle ebenfalls nutzt; b.  die Aufgaben der Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentral schweiz als Leistungsersteller; c.   die Finanzierung der Fachstelle und ihrer Dienstleistungen sowie d.  die Mitsprache der Vereinbarungskantone. 1 Nicht im Am tsblatt veröffentlicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 3
                            Begriffe 1 Unter  „Verwaltungsweiterbildung  Zentralschweiz“  wird  die  umfassen de Organisation        der        gemeinsamen        Weiterbildung        für        das Verwaltungs personal der Vereinbarungskantone verstanden. 2 Als     „Fachstelle     Verwaltungsweiterbildung     Zentralschweiz“     (kurz Fachstelle)  wird  das  mit  der  Umsetzung  der  Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz beauftragte Kompetenzzentrum bezeic hnet. 3 Leistungsbezüger      sind      Personen,      die      das      Angebot      der Verwaltungs weiter bildung Zentralschweiz nutzen. B. Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Grundsatz 1 Die      Fachstelle      Verwaltungsweiterbildung      Zentralschweiz      ist verantwortlich für das jährliche Weiterbildungsangebot g emäss Art. 5. 2 Die Trägerkantone haben das Recht, eigene Weiterbildungsangebote im Programm der Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz unter der Rubrik „kantonale   Weiterbildungsangebote“   zu   platzieren.   Diese   Ange bote verbleiben  in  der  organisatorischen  und  finanziellen  Verantwortung  der anbietenden Kan tone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Leistungsangebot der Fachstelle 1 Das  Ziel  des  gemeinsamen  Weiterbildungsangebotes  besteht  darin,  die Qualität der Seminare für die Mitarbeitenden der öffentlichen Diens te der Zentralschweiz  zu  optimieren  und  Synergien  zu  nutzen,  welche sich  in Form   von   Kostenersparnissen   niederschlagen.   Zudem   fördert   und unterstützt       die       Verwaltungsweiterbildung       Zentralschweiz       die inter kantonale Vernetzung. 2 Die  Fachstelle  entwickelt,  koordiniert  und  organisiert  die  gemeinsame Weiterbildung für die Mitarbeitenden der Vereinbarungskantone und prüft bei der Erstellung des Leistungsangebotes die mögliche Zusam menarbeit mit anderen Anbietern der Zentralschweiz. 3 Die  fachliche  Weiterbildung  der  Lehrpersonen  ist  weiterhin  Sache  der Kantone. 4 Die  Seminare  sind  auf  Standorte  in  der  ganzen  Zentralschweiz  zu verteilen.   Massgebend   für   die   Standortwahl   sind   ein   geeignetes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rau mangebot, eine optimale Auslastung der eigenen Seminarräume und eine kostengünstige Organi sation. 5 Die      Fachstelle      berät      und      unterstützt      auf      W unsch      die Vereinbarungs kantone  bei  der  Realisierung  eigener,  massgeschneiderter Weiterbi ldungsangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Leistungsbezüger 1 Das  gesamte  Angebot  der  Verwaltungsweiterbildung  Zentralschweiz steht     den     Mitarbeitenden     aller     Gemeinwesen     und     Non- Profit Orga nisationen  der  Zentralschweiz  offen  und  kann  auch  für  weitere Interessierte geöffnet werden. 2 Im  Rahmen  der  im  Angebot  genannten  Zulassungsmodalitäten  ist  es Sache   der   Arbeitgeber   zu   entscheiden,   welches   Angebot   welchen Mitarbeitenden offen steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.7
                            Gleichstellung der Leistungsbezüger 1 Alle  Leistungsbezüger  sind  grundsätzlich  gleichgestellt,  wobei  daraus kein Anrecht auf einen bestimmten Seminarplatz abgeleitet werden kann. 2 Bei  der  Zuteilung  der  Seminarplätze  gilt  das  Prinzip  des  „Anmel dungs zeitpunktes“ - wer zuerst kommt, wird zuerst berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Verhältnis zum Verein Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz (VWBZ) 1 Alle Kantone und viele Gemeinden der Zentralschweiz sind Mitglied des 1998   gegründeten   Vereins   Verwaltungsweiterbildung   Zent ralschweiz (VWBZ).  Dieser  nimmt  Aufgaben  der  Verwaltungsweiterbildung  wie  etwa die    Trägerschaft    für    die    „Lehrgänge    Verwaltungswirtschaft    und Verwaltungs management“   und   die   „überbetriebliche   Ausbildung“   der kaufmännischen Lehrlinge der Branche „Öffentliche Verwaltung“ wahr . 2 Die   Fachstelle   Verwaltungsweiterbildung   Zentralschweiz   kann   auf Ersuchen   des   VWBZ   und   Empfehlung   der   Steuergruppe   – nach Genehmigung     durch     die     ZFDK     – dessen     Abschlusszertifikate aner kennen. 3 Die  Fachstelle  arbeitet  eng  mit  dem  Verein  Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz  zusammen  und  koordiniert  mit  ihm  die  Dienstleistungs angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 C. Organisatorisches
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Allgemeines Die Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz besteht aus: a.  der Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschwei z; b.  der Fachstellenleitung; c.   der Steuergruppe; d.  der Zentralschweizer Finanzdirektorenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz 1 Der   Kanton   Luzern   führt   die   Fachstelle   Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz als eigenstän digen Bereich im kantonalen Per sonalamt. 2 Die  Fachstelle  ist  fachlich  und  organisatorisch  unabhängig  und  dem Standortkanton administrativ unterstellt. 3 Die  Verwaltungsweiterbildung  Zentralschweiz  ist  vom  Standortkanton insb esondere unabhängig in den Bereichen: a.  des von der Fachstelle zu erbringenden Dienstleistungsangebotes; b.  der internen Organisation der Fachstelle; c.   der Standortwahl der Fachstelle und des Dienstleistungsangebo tes; d.  der Rechnungsführung; e.  der  Selektion  des  vom  Standortkanton  anzustellenden  Fachstellen- Personals; f.   der Fortund Weiterbildung des Fachstellen- Personals; g.  der Information, Öffentlichkeitsarbeit und des Erscheinungsbildes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Fachstellenleitung 1 Die Betriebsführung der Fachstelle obliegt einer Fachstellenlei terin oder einem Fachstellenleiter. 2 Die   Fachstellenleitung   wird   vom   Standortkanton   auf   Antrag   der Steuergrup pe angestellt. 3 Die   Aufgaben   und   Kompetenzen   der   Fachstellenleitung   legt   die Steuergruppe   in   einem   Pflichtenheft   fest,   das   von   der   ZFDK   zu geneh migen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 12
                            Steuergruppe 1 Die  Personalchefs  der  Vereinbarungskantone  bilden  zusammen  die Steuergruppe  der  Fachstelle    Verwaltungsweiterbildung  Zentralschweiz. Die Steuer gruppe konstituiert sich selbst. 2 Die Steuergruppe führt die Fachstelle und tr ägt die Verantwortung für: a.  das Festlegen einer Strategie; b.  die Festlegung der Jahresziele; c.   die Kontrolle der Jahresrechnung; d.  die Interessensvertretung der Vertragskantone; e.  die Interessensvertretung der Fachstelle gegenüber der ZFDK. 3 Sie  ist zudem  zuständig  für  die  Aufgaben,  die  gemäss  Art. 10  Abs. 3 nicht    beim    Standortkanton    liegen    – soweit    diese    nicht    der Fachstellenlei tung über tragen wurden. 4 Sie  kontrolliert  die  von  der  Fachstellenleitung  erstellte  Jahresplanung, das   Budget   sowie   die   Jahresrechnung   und   legt   der   ZFDK   die Jahres rechnung und das Budget zur Genehmigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Zentralschweizer Finanzdirektorenkonferenz 1 Übergeordnetes  Aufsichtsorgan  der  Verwaltungsweiterbildung  Zentral schweiz ist die Zentralschweizer Finanzdirektorenkonferenz, ZFDK. 2 Die ZFDK genehmigt die Jahresrechnung und das Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Berichterstattung 1 Die Berichterstattung der Fachstelle an die Steuergruppe wird durch die Steuergruppe definiert. 2 Der  jährliche  Bericht  der  Steuergruppe  an  die  ZFDK  umfasst folgen de Teile: a.  Zusammenfassung c.   Jahresrechung des Berichtsjahres, inkl. mögliche Benchmarkdaten; d.  Budget und Jahresplanung für das Folgejahr; e.  Weitere von der ZFDK gewünschte Berichtselemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 3 Die ZFDK unterbreitet der Zentralschweizer Regierungskonferenz, ZRK, jährlich  im  Frühjahr  einen  Bericht  über  die  Verwaltungsweiterbi ldung Zentralschweiz. Der Bericht enthält Informationen zu folgenden The men: a.  Allgemeiner Geschäftsgang und Schwerpunkte i m Berichtsjahr; b.  Finanzbericht mit Auszügen aus der Jahresrechnung; c.   Ausblick und Bud get. D. Finanzund Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Grundsätze 1 Die   Verwaltungsweiterbildung   Zentralschweiz   ist   eine   nicht   primär gewinnorientierte   Organisation.   Sie   hat   das   Z iel,   kostendeckend   zu arbeiten und ein langfristig ausgeglichenes Ergebnis zu errei chen. 2 Sie    verfügt    über    eine    einfache    Buchhaltung    in    Form    einer Budget. 3 Die      Jahresrechnung      wird      nach      den Grundsätzen      der ordnungsge mässen   Rechnungslegung   aufgestellt   und   gegliedert.   Sie besteht aus einer E rfolgsrechnung. 4 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Finanzierung Die  Erträge  der  Verwaltungsweiterbildung  Zentralschweiz  setzen  sich zusammen  aus  einem  Sockelbeitrag  der  Vereinbarungskantone  und  den Seminarbeiträgen der Leistungsbez üger.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Sockelbeitrag 1 Der Sockelbeitrag deckt teilweise die allgemeinen Kosten der Fac hstelle und dient der Sicherung der Liquidität. 2 Er  beträgt  SFr . 150 000. –/Jahr  und  wird  alle  vier  Jahre,  erstmals  2010, neu  berechnet.  Der  Sockelbeitrag  aus  der  Pilotphase  wird  bis  dahin weitergeführt. 3 Der   Sockelbeitrag   wird   von   den   Vereinbarungskantonen zu   1/4 anteilsmässig und zu 3/4 im Verhältnis der Anzahl der Mitarbeitenden (mit einem Beschäft igungsgrad >= 50 %) getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 4 Der  Sockelbeitrag  wird  indexiert  (Basis  Mai  2000,  Index  Januar  2005  = 103.7)  und  alle  zwei  Jahre  auf  den  1. Januar  angepasst,  erstmals  per 1.1.2008. 5 Die  Beiträge  werden  durch  die  Fachstell e  den  Kantonen  einmal  jähr lich im Januar für das laufende Geschäftsjahr in Rechnung gestellt. 6 Die   ZFDK   genehmigt   auf   Antrag   der   Steuergruppe   Änderung   der Sockelbeiträgshöhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Seminarbeiträge 1 Für    die    Nutzung    des    Angebotes    der    Verwaltungsweiterbil dung Zen tralschweiz werden Seminarbeiträge erhoben. 2 Die    Seminarbeiträge    werden    von    der    Fachstelle    direkt    den entspr echenden Personalämtern in Rechnung gestellt. Teilnehmende von Gemeinden       und       NonProfitOrganisationen       sowie       weiteren Organisationen erhalt en die Rechnung zusammen mit der Einladung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Betriebsertrag 1 Ein  von  der  Fachstelle  erwirtschafteter  Betriebsertrag  wird  auf  die nächste Jahresrechnung übertragen und als Eigenmittel ausgewiesen. 2 Die  erwirtschafteten  Gelder  dienen  als  Rückstellung  und  Reserve  für allfällige negative Geschäft sergebnisse. 3 Die  Steuergruppe  entscheidet  pro  Geschäftsjahr  über  einen  mögl ichen Rabatt  für  die  Trägerkantone  auf  den  ausgeschriebenen  Seminar preisen und sie kann so angeäufnetes Kapital an die Trägerkantone zurückfüh ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Entschädigung Die  Mitglieder  der  Steuergruppe  und  der  ZFDK  haben  keinen  Anspruch auf Entschädi gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Beschaffung Betriebseinrichtungen 1 Die  Fachstelle  kann  im  Rahmen  des  Budgets  Betriebseinrichtungen beschaffen,   soweit   dies   für   den   Zweck   der   Organisation   und   die Aufga benerfüllung  notwendig  ist.  Sie  führt  über  die  von  ihr  beschafften Einrichtungen ein Inventar und informiert in der Jahresrechnung. 2 Die   Betriebseinrichtungen   sind   durch   den   Standortkanton   für   die Fachstelle zu beschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 22
                            Verrechnung der Leistungen des Standortkantons Die  Fachstelle  stellt  sicher,  dass  die  folgenden  vom  Standortkanton Luzern  bezogenen  Leistungen  über  die  Finanzierung  gemäss  Art. 16 vollumfäng lich verrechnet und abgegolten werden: a.  Gehalt sadministration und Abrechnung Sozialversicherungen; b.  EDVund Telefondienstleistungen; c.   Postversand, sowie Kreditoren- und Debitorenverarbeitung; d.  Räume und Mobiliar; e.  Gebäudeunterhalt und Raumpflege; f.   beschaffte Betriebseinrichtungen gemäss Art . 21 Abs. 2; g.  allenfalls     weitere,     zwischen     der     Steuergruppe     und     dem Standor tkanton verei nbarte Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Kontrollstelle Für     die     Prüfung     des     Finanz und     Rechnungswesens     der Verwaltungs weiter bildung     Zentralschweiz     kann     die     ZFDK     eine Revisionsste lle  b ezeichnen.  Ohne  anderslautenden  Entscheid  amtet  die kantonale F inanzkontrolle des Standortkantones Luzern als Kontrollstelle. E. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Streitigkeiten zwischen beteiligten Kantonen, Streitschlichtung Die Beilegung von Streitigkeiten zwis chen den Vertragsparteien erfolgt in erster   Linie   durch   Verhandlungen   im   Rahmen   der   Zentralschweizer Finanzdirektorenkonferenz   ZFDK.   Vorbehalten   bleibt   die   Beurteilung durch das Bundesgericht gemäss Art. 189 Abs. 1 lit. d BV. F. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Inkrafttreten des Abkommens 1 Diese  Verwaltungsvereinbarung  bedarf  der  Zustimmung  aller  sechs Kantone.  Der  Beschluss  über  die  Zustimmung  ist  der  Steuergruppe mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 2 Sie wird von der ZFDK in Kraft gesetzt. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Austritt 1 Der  Austritt  eines  Vereinbarungskantons  ist  unter  Einhaltung  einer zweijährigen   Kündigungsfrist   per   Ende   des   Kalenderjahres   möglich, erstmals per 31.12.2008. 2 Die   verbleibenden   Kantone   entscheiden   in   diesem   Fall   über   den Weiterbestand  der  Verwaltungsweiterbildung  Zentralschweiz  auf  Antrag der ZFDK .  Im  Falle  einer  Weiterführung  hat  der  austretende  Kanton keinen  Anspruch  auf  eine  Abfindung;  die  Aktiven  bleiben  im  Besitz  der Verwaltungsweiterbildung Zentral schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Auflösung Bei Auflösung der Vereinbarung wird ein allfälliger Liquidationserlös oderverlust  entsprechend  dem  Schlüssel  des  aktuellen  Sockelbeitrages  auf die Verei nbarungskantone aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Änderung der Vereinbarung Mit   Zustimmung   aller   Vereinbarungskantone   kann   die   Vereinbarung unberücksichtigt der Kündigungsfristen und Termine jederzeit abgeän dert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Übergangsbestimmungen Bis  zur  Inkraftsetzung  dieser  Verwaltungsvereinbarung  wird  der  Betrieb der     Fachstelle     Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz     gemäss Projektauftrag  der  Zentralschweizer  Regierungskonferenz  aus  dem  Jahr 2001 als Projekt weitergeführt. 2 Mit  Beschluss  der  Zentralschweizer  Finanzdirektorenkonferenz  auf  1. Januar  2006 in Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Die Vereinbarung wurde genehmigt durch: Regierungsrat des Kantons Luzern am 2. Dezember 2005 Regierungsrat des Kantons Uri am 13. Dezember 2005 Regierungsrat des Kantons Schwyz am 20. Dezember 2005 Regierungsrat des Kantons Obwalden am 13. Dezember 2005 Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 6. Dezember 2005 Regierungsrat des Kantons Zug am 29. November 2005