Kantonsratsbeschlussüber den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
                            OGS 2006 , 74 und 75 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) vom 30. November 2006 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 70   Ziffer 13   der   Kantonsverfassung   vom   19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1.   Der  Kanton  Obwalden  tritt  der  Vereinbarung  über  die  interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) 3 vom 6. April 2006 bei. 2.  Der   Regierungsrat   wird   ermächtigt,   Vereinbarungsänderungen   im Rahmen  seiner  verfassungsmässigen  Finanzbefugnisse  in  unterge- ordneten  F ragen  sowie  in  Bezug  auf  Zuständigkeit  und  Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 3.  ... 4 4.  Die  Ergänzung  des  Gesetzes  über  die  Kantonspolizei  tritt  mit  dem Inkrafttreten  der  IKAPOL- Vereinbarung  in  Kraft,  spätestens  aber  am 1. Januar 2007. 5 5.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. 1 OGS 2006, 74, OGS 2007, 1 2 GDB 101.0 3 GDB 510.4 4 Die  Änderung  bisherigen  Rechts  ist im  entsprechenden  Erlass  nachgeführt  und kann unter OGS 2006, 74 konsultiert werden 5 Die  IKAPOLVereinbarung  wurde  durch  die  KKJPD  am  9. November  2006  in  Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) vom 6. April 2006 6 Die Regierungen der Kantone schliessen, in Ausführung von Artikel 57 der Bundesverfassung 7 , folgende Verwaltungsvereinbarung ab: I. Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Gegenstand Diese   Vereinbarung   regelt   die   Zuständigkeiten,   Organisation   und Abgeltungen bei IKAPOL- Einsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Zweck Diese   Vereinbarung   bezweckt   gestraffte,   rationelle   Verfahren,   die Vermeidung von Doppelspurigkeiten und eine einheitliche, angemessene und   vom   Solidaritätsgedanken   geprägte   Entschädigung   für   IKAPOL- Einsätze   sowie   eine   einfache,   einheitliche   Berichts,   Budgetund Rechnungsstellungsstruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Definition Ein  IKAPOLEinsatz  im  Sinne  dieser  Vereinbarung  liegt  vor,  wenn  ein Kanton  ein  Ereignis  oder  einen  Anlass  polizeilich  trotz  Unterstützung durch  Nachbarkantone,  durch  Konkordatspartner  oder  bilateral  dur ch einzelne  andere  Polizeikorps  nicht  bewältigen  kann  und  deshalb  auf zusätzliche Polizeikräfte angewiesen ist. 6 OGS 2006, 75 7 SR 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Grundsätze Bei   der   Organisation,   Durchführung   und   Abgeltung   von   IKAPOL- Einsätzen gelten folgende Grundsätze: a.  Die     Ablauforganisation     und     Entscheidprozesse     tragen     der Polizeihoheit der Kantone Rechnung. b.  Die   IKAPOLEinsätze   werden   nach   einheitlichen   Verfahren   und Rechtsgrundlagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differenziert. c.   Bei   jedem   IKAPOL- Einsatz   bestimmt   die   Arbeitsgruppe   Gesamt schweizerische   interkantonale   Polizeizusammenarbeit   (AG   GIP), welches Organ über die Zuweisung und den Einsatzort der für dieses Ereignis    bereitgestellten,    aber    nicht    dem    Kommandanten    des Einsatzkantons unterstellten Kräfte (Polizei, Armee, Grenzwachtkorps) entscheidet. d.  Die   Arbeitsgruppe   Operationen   der   Konferenz   der   kantonalen Polizeikommandanten   der   Schweiz   (AG   OP)   teilt   die   benötigten Polizeimittel  prozentual  auf  die  Konkordate  und  die  Kantone  Zürich (inklusive  Stadt  Zürich)  und  Tessin  auf.  Die  Kon kordate  entscheiden intern über die Aufteilung der benötigten Kräfte auf ihre Mitglieder. e.  IKAPOLEinsätze sind zeitlich zu begrenzen. f.   Personalund  versicherungsrechtlich  bleiben  die  Einsatzkräfte  ihrem Stammkorps unterstellt. g.  Der  Einsatzkanton  is t  dafür  besorgt,  dass  die  einzelnen  Polizeikräfte ungefähr gleich lang im Einsatz stehen. h.  Bevor ein IKAPOLEinsatz beantragt wird, hat der Standortkanton bei planbaren  Ereignissen  mit  dem  Auftraggeber  bzw.  dem  Veranstalter die   finanzielle   Abgeltung   verbindlich   über   ein   Kostendach,   eine Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwendungen zu regeln. i.    Bei   IKAPOLEinsätzen   zugunsten   privater   Anlässe   werden   die Ansätze    gemäss    dem    Gebührentarif    des    die    Einsatzkräfte entsendenden   Kantons   verrechnet,   ausser   der   Bund   erklärt   den Anlass zu einem ausserordentlichen Ereignis. j.    Bei  Einsätzen  zugunsten  des  Bundes,  die  mit  Kräften  innerhalb  des Konkordats  bewältigt  werden  können,  stellt  der  Standortkanton  dem Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkordats gelten. k.   Der   Standortkanton   stellt   seine   Polizeikräfte   nicht   in   Rechnung. Vorbehalten  bleibt  die  Abgeltung  des  Bundes  bei  ausserordentlichen Ereignissen gestützt auf Art. 4 der BWISAbgeltungsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 II. Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Gremien Für  die  Organisation  und  Durchführung  von  IKAPOLEinsätzen  sind folgende Gremien massgebend: a.  Arbeitsgruppe                gesamtschweizerische                interkantonale Polizeizusammen arbeit bei besonderen Ereignissen (AG GIP), b.  Arbeitsgruppe Operationen der KKPKS (AG OP), c.   Interkantonaler Koordinationsstab (IKKS).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            AG GIP 1 Die  AG  GIP  koordiniert  bei  der  Bewältigung  besonderer  Ereignisse  die notwendigen  interkantonalen  politischen  Schritte  unter  Berücksichtigung der  gegebenen  Zuständigkeiten.  Sie  hat  insbesondere  die  folgenden Aufgaben: a.  politische Lagebeurteilung auf der Basis der Beurteilung der AG OP, b.  Beschlussfassung zu den Anträgen der AG OP, c.   Festlegung des organisatorischen Zeitplans, d.  Erlass von Richtlinien für die Informationsführung, e.  Klärung von Finanzierungsfragen für den Einsatz, f.   Veranlassung der Auswertung des Einsatzes, g.  Entscheid aufgrund der Anträge der AG OP, ob die Voraussetzungen für einen IKAPOL- Einsatz erfüllt sind und ob es sich um einen privaten Anlass  oder  einen  Anlass  im  öffentlichen  Interesse  handelt;  Auslösen des IKAPOL- Einsatzes, h.  Antragstellung   an   den   Bund   um   materielle   und/oder   personelle Unterstützung aufgrund der eigenen Lageanalyse, i.    Einladung an die Kantone, Unterstützung zu leisten, j.    Kenntnisnahme  des  Einsatzberichts,  welchen  sie  spätestens  sechs Monate nach Abschluss eines Einsatzes erhält. 2 Unter dem Vorsitz des Präsidenten der Konferenz der kantonalen Justiz und   Polizeidirektoren   (KKJPD)   gehören   der   AG   GIP   die   folgenden Funktionen und Organe an: a.  die Vorsitzenden der vier schweizerischen Polizeikonkordate, b.  ein bis zwei Vertreter des Bundes, c.   Regierungsmitglied(er) der vom Ereignis betroffenen Kantone, d.  Polizeikommandant(en) der betroffenen kantonalen Polizeikorps,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 e.  zuständige  Regierungsmitglieder  der  Kantone  Zürich  und  Tessin  und der Stadt Zürich, f.   Präsident der KKPKS. Je nach Lage können weitere Vertreter und Experten beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            AG OP 1 Die   AG   OP   ist   beratendes,   antragstellendes,   koordinierendes   und unterstützendes Organ für die Bewältigung von Grossereignissen. Sie hat weder Weisungsrecht noch operative Führungsverantwortung. Sie hat insbesondere die folgenden ereignisbezogenen Aufgaben: a.  Lagebeurteilung aus operativer Sicht, b.  Definition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel, c.   Koordination der Bereitstellung dieser Mittel, d.  Erarbeitung  der  Grundlagen  für  die  zu  beantragenden  politischen Entscheide, e.  Prüfung  der  Gesuche  der  Konkordate  und  der  Kantone  Zürich  und Tessin um IKAPOL- Einsätze, f.   Bereitstellung der Entscheidgrundlagen, g.  allfällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung, h.  Antragstellung   an   die   AG   GIP   bezüglich   benötigte   Kräfte   und Vorgehen, i.    Unterstützung   des   einsatzführenden   Korps   beim   Erstellen   des Operationsplans, j.    Definition der Zusammensetzung und Führung des IKKS, k.   Sicherstellung   des   dauernden   Informationsaustausches   mit   dem Einsatzkanton oder den Einsatzkantonen, l.    Orientierung  der  Mitglieder  der  KKPKS  sowie  im  Bedarfsfall  des Präsidenten KKJPD über die Ergebnisse ihrer Aktivitäten. 2 Unter dem Vorsitz des Präsidenten der KKPKS gehören der AG OP die folgenden Funktionen und Organe an: a.  die polizeilichen Konkordatspräsidenten der vier Konkordate, b.  Vertreter des Bundesamtes für Polizei (fedpol), c.   Kommandant/en des/der betroff enen Polizeikorps, d.  Polizeikommandanten der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Je nach Lage kann die AG OP mit Vertretern weiterer Organisationen wie Grenzwachtkorps,    VBS    etc.    sowie    mit    Kommandanten    weiterer städtischer Polizeikorps ergänz t werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            IKKS 1 Der  IKKS  entscheidet  über  den  Einsatz  derjenigen  Kräfte  des  Bundes, der  Kantone  und  der  Städte,  die  nicht  dem  jeweiligen  Einsatzkanton angehören oder von diesem freigestellt werden können. Grundsätzlich ist der   IKKS   dem   Kommandanten des   einsatzführenden   Kantons   zu unterstellen.  Sind  mehrere  Kantone  vom  Einsatz  betroffen,  so  wird  seine Unterstellung  im  Einzelfall  auf  Antrag  der  AG  OP  durch  die  AG  GIP bestimmt.   Die   AG   GIP   unterstellt   den   IKKS   entweder   einem   der einsatzführenden  Kantone oder  aber  der  AG  OP,  wobei  diesfalls  die  AG OP  während  des  Einsatzes  tatsächlich  verfügbar  sein  muss,  um  die entsprechenden Entscheide fällen zu können. 2 Die KKPKS erlässt für den IKKS eine Musterstabsordnung. 3 Der Standardstabsorganisation gehören im N ormalfall an: a.  der Stabschef, b.  ein bis zwei Führungsgehilfen, c.   je ein Vertreter der Polizeikonkordate, d.  je  ein  Vertreter  der  Korps  der  Kantone  Zürich  und  Tessin  sowie  der Stadt Zürich, e.  ein Vertreter des Bundes. Nach  Bedarf  wird  der  Stab  mit  Vert retern  weiterer  Organisationen  wie Armee, Grenzwachtkorps, SBB etc. ergänzt. 4 Der Stabschef IKKS wird auf Antrag der Einsatzleitung durch die AG OP bestimmt.  Die  weiteren  Stabsangehörigen  werden  durch  ihre  Korps  bzw. Organisationen bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Abläuf e 1 Sobald  ein  planbares  oder  unvorhergesehenes  Grossereignis  bekannt wird,  orientiert  der  in  erster  Linie  betroffene  Kanton  den  Präsidenten  der KKPKS,  unter  dessen  Leitung  die  AG  OP  zusammentritt.  Die  Kantone regeln  selber,  wer  innerhalb  des  Kantons  und  w ann  mit  dem  Antrag  für einen IKAPOL- Einsatz an das Konkordat gelangt. 2 Das   Konkordat   prüft   den   Antrag   und   beurteilt   den   beantragten Kräfteeinsatz.  Kommt  es  dabei  zum  Schluss,  dass  die  Kräfte  innerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 des  Konkordats  selber  und  trotz  bilateraler  Unterstütz ung  durch  andere Korps nicht ausreichen, stellt es Antrag an die AG OP. 3 Bei    nicht    vorhersehbaren    Grossereignissen    wie    beispielsweise Katastrophen grossen Ausmasses, die mehrere Kantone betreffen, bildet sich aus der AG GIP und der AG OP der polizeiliche Krisenstab, der sich zu  einer  sofortigen  Lagebeurteilung  und  Beschlussfassung  trifft.  Dieser polizeiliche  Krisenstab  bildet  den  Ansprechpartner  für  die  kantonale  und die nationale Katastrophenorganisation. III. Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Entschädigungen für IKAP OLEinsätze 1 IKAPOLEinsätze werden den Kantonen, die Polizeikräfte zur Verfügung stellen,  mit  Fr. 600. –  pro  Einsatzkraft  und  24  Stunden,  beginnend  ab Abreise   im   Stammkorps   und   endend   bei   Ankunft   im   Stammkorps, entschädigt.  Die  Art  des  Dienstes  – Einsatz, Bereitschaft,  Ruhe  – spielt keine Rolle. Es gilt der angebrochene Tag. 2 Zugunsten des IKAPOL- Einsatzkantons auf Pikett gesetzte Einsatzkräfte im  Stammkorps,  die  innerhalb  von  24 Stunden  im  Einsatzraum  eintreffen müssen,  werden  pro  angebrochenen  Tag  mit  F r. 200. –-  pro  Einsatzkraft entschädigt.  Vorbereitungen  inklusive  die  einsatzorientierte  Ausbildung vor einem Einsatz werden nicht verrechnet. 3 Hilfeleistungen von Konkordaten unter sich und bilaterale Unterstützung für  Ereignisse,  die  direkt  oder  indirekt mit  dem  IKAPOLEinsatzEreignis zusammenhängen,  sind  von  diesen  Konkordaten  bzw.  Kantonen  zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Private Anlässe 1 Bei  IKAPOLEinsätzen  zugunsten  privater  Anlässe  werden  die  Ansätze gemäss  dem  Gebührentarif  des  die  Einsatzkräfte  entsendenden  K antons verrechnet. 2 Für die vom Bund als ausserordentliches Ereignis gestützt auf Art. 4 der BWISAbgeltungsverordnung  deklarierten  Anlässe  gelten  die  IKAPOL- Ansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Territorialprinzip 1 Für   die   IKAPOL- Einsätze   ist   derjenige   Kanton   kostenpflichti g,   auf dessen Territorium die IKAPOL- Kräfte eingesetzt oder zu seinen Gunsten auf Reserve gestellt werden. 2 Beginnt  ein  IKAPOL- Einsatz  im  einen  Kanton  und  endet  in  einem andern,  so  trägt  derjenige  Kanton  die  Kosten,  in  dem  der  Einsatz begonnen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            3 Übrige Aufwendungen, Spesen Transportund  Fahrzeugkosten  werden  nach  den  Ansätzen  des  zu unterstützenden   Kantons   verrechnet,   welcher   auch   Unterkunft   und Verpflegung übernimmt. Materialkosten können verrechnet werden. IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Inkr afttreten Diese  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,  sobald  alle  Kantone  ihren  Beitritt  erklärt haben. 8 Der Beitritt ist der KKJPD mitzuteilen. Diese teilt das Inkrafttreten dem Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Änderungen 1 Auf  Antrag  eines  Kantons  leitet  die  KKJPD  umgehend  eine Teiloder Totalrevision der Vereinbarung ein. 2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Geltungsdauer, Kündigung 1 Die Vereinbarung gilt unbefristet. 2 Sie  kann  mit  einer  Frist  von  zwei  Jahren  auf  das  Ende  jeden  Jahres durch  Mitteilung  an  die  KKJPD  gekündigt  werden,  frühestens  auf  das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten. 3 Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung. 8 Die    Vereinbarung    wurde    durch    die    Plenarversammlung    der    KKJPD    am 9. November 2006 in Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 17
                            Aufhebung der geltenden Verwaltungsvereinbarung Mit  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung  wird  die  geltende  Verwaltungs vereinbarung   vom   5. April   1979   über   die   Kosten   interkantonaler Polizeieinsätze gemäss Artikel 16 der Bundesverfassung 9 aufgehoben. 9 AS 1980, 1434 (Beitritt Kt. Obwalden AS 1982, 1582)