Spitalabkommen über die Behandlung von Engelberger Patientinnen und Patienten im Kantonsspital Nidwalden
                            Spitalabkommen über die Behandlung von Engelberger  Patientinnen und Patienten im Kantonsspital Nidwalden  (Spitalabkommen Engelberg)  vom 16. Dezember 1996 (Stand 3. Februar 2004)  Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,  gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d) und Abs. 2 sowie Art. 20 des  Gesundheitsgesetzes vom 20.  Oktober 1991  1  )  , und  Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden,  gestützt auf Art. 5 des Gesetzes vom 30.  April 1995 über das Kantons  -  spital (Spitalgesetz)  2  )   sowie auf § 8 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung  zum Gesetz über das Kantonsspital (Spitalverordnung)  3  )  ,  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses Abkommen regelt die Aufnahme, die Kosten und die Rech  -  nungsstellung für die stationäre Behandlung von Patientinnen und Pati  -  enten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Engelberg auf der Allgemeinen  Abteilung des Kantonsspitals Nidwalden.  2  Dieses Abkommen gilt nur für Patientinnen und Patienten, die lediglich  gemäss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bun  -  desgesetz vom 18.  März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)  4  )  versichert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufnahme
                            1  Für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten aus Engelberg  muss beim Gesundheitsdepartement des Kantons Obwalden keine  Kostengutsprache eingeholt werden.  2  Bezüglich der Aufnahmepriorität sind Patientinnen und Patienten mit  zivilrechtlichem Wohnsitz in Engelberg den Nidwaldner Patientinnen  und Patienten gleichgestellt.  1)  GDB 832.12; NG 714.153  2)  NG 714.1 (heute Spitalgesetz vom 24.  Mai 2000)  3)  NG 714.11 (heute aufgehoben)  4)  SR 832.10  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Leistungsangebot
                            1  Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Engelberg  steht grundsätzlich das ganze Leistungsangebot des Kantonsspitals  Nidwalden zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Leistungsvergütung
                            1  Die Leistungen werden pauschal je Pflegetag verrechnet. Der Ein- und  Austrittstag gilt je als ganzer Pflegetag.  2  Die Tagespauschale berechnet sich als konstanter Anteil von 56  % der  jeweils geltenden Tagestaxe für ausserkantonale Patientinnen und Pati  -  enten.  3  Diese Tagespauschale gilt für Erwachsene, Kinder und kranke Säug  -  linge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Anpassung der Tagespauschale
                            1  Bei ausgewiesenen Abweichungen oder bei Änderungen der ausser  -  kantonalen Tarifgrundlagen kann die Tagespauschale im gegenseitigen  Einverständnis durch die Vertragsparteien angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rechnungsstellung
                            1  Die Rechnungen werden vom Kantonsspital Nidwalden direkt an die  Garanten gemäss KVG gerichtet und sind innert 30 Tagen nach deren  Empfang zu bezahlen. Abzüge irgendwelcher Art sind nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten, Vertragsdauer
                            1  Dieses Abkommen tritt rückwirkend auf den 1.  Januar 1997 in Kraft  und gilt auf unbestimmte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Auflösung
                            1  Dieses Abkommen kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung ei  -  ner sechsmonatigen Frist auf den 30.  Juni oder 31.  Dezember gekün  -  digt werden.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  16.12.1996  01.01.1997  Erlass  Erstfassung  A 1997, 347  03.02.2004  03.02.2004  Art. 4  totalrevidiert  A 2004, 365  03.02.2004  03.02.2004  Art. 5  totalrevidiert  A 2004, 365  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  16.12.1996  01.01.1997  Erstfassung  A 1997, 347
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 03.02.2004 03.02.2004
                            totalrevidiert  A 2004, 365
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 03.02.2004 03.02.2004
                            totalrevidiert  A 2004, 365  4