Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
                            OGS 2006, 39 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusa mmenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 5. Mai 2006 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 70   Ziffer 13   der   Kantonsverfassung vom   19. Mai 1968 2 , beschliesst : 1.  Der    Kanton    Obwalden    tritt    der    Rahmenvereinbarung    für    die interkantonale  Zusam menarbeit  mit  Lastenausgleich  (Rahmenverein- barung, IRV) vom 24. Juni 2005 bei. 2.  Der      Regierungsrat      wird      ermächtigt,      den      Beitritt      zur Rahmenv ereinbarung   für   die   inter kantonale   Zusammenarbeit   mit Lastenausgleich  vom  24. Juni  2005  zu  erklären.  Der  Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittserklärung. 3 3.  Der Regierungsrat wird mit dem weitern Vollzug beauftragt. 1 OGS 2006, 39 2 GDB 101.0 3 Der  Regierungsrat  hat  mit  Beschluss  vom  26. Juni  2007  den  Beitritt  des  Kantons Obwalden zur IRV auf 1. Juli 2007 erklärt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rahmen vereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005 4 I. Allgemeine Bestimmungen 1. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck und Geltungsbereich 1 Die    Rahmenvereinbarung    regelt    Grundsätze    und    Verfahren    der inter kantonalen Zusammenarbeit mit Lastenaus gleich. 2 Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den Bereichen gemäss Artikel 48a der Bundesver fassung. 3 Kantone  können  interkantonale  Zusammenarbeitsverträge  in  anderen Aufgabenbereic hen der Rahmenver einbarung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich 1 Mit  der  interkantonalen  Zusammenarbeit  mit  Lastenausgleich  wird  eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung ange strebt. 2 Sie  ist so  auszugestalten,  dass  die  Nutznies ser  auch  Kosten- und Entscheidungsträger sind. 3 Die  Konferenz  der  Kantonsregierungen  (KdK)  veröffentlicht  alle  vier Jahre  einen  R echenschaftsbericht  über  den  Stand  der  Anwendung  der Grundsätze der interkantonalen Zusam menarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich Die  Kantone  verpflichten  sich,  die  Grundsätze  der  Subsidiarität  und  der fiskalischen  Äqu ivalenz  sinngemäss  auch  im  innerkantonalen  Verhältnis zu beac hten. 4 Von der Konferenz der Kantonsregierungen (K dK) zuhanden der Ratifikation in den Kantonen am 24. Juni 2005 verabschiedet / OGS 2006, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 4
                            Stellung der kantonalen Parlamente 1 Die  Kantonsregierungen  sind  verpflichtet,  die  kantonalen  Parlamente rechtzeitig    und    umfassend    über    bestehende    oder    beabsichtigte Vereinbarungen  im  Bereich  der  interkantonalen  Zusammenarbeit  mit Lastenausgleich zu informi eren. 2 Im   Übrigen   regelt das   kantonale   Recht   die   Mitwi rkungsrechte   der Parlamente. 2. Zuständigkeiten und Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) 1 Beitrittserklärungen,  Austrittserklärungen  und  Änderungsgesuche  zur Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinter legen. 2 Die   KdK   stellt   das   Inkrafttreten   und   das   Ausserkrafttreten   der Rahmenvereinbarung  fest  und  führt  ein  allfäll iges  Änderungsverfahren durch. 3 Sie  wählt  die  Mitglieder  der  Interkantonalen  Vertragskommission  (IVK) und genehmigt deren Geschäftsor dnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Präsidium der KdK Die   Präsidentin   oder   der   Präsident   der   KdK   ist   zuständig   für   das Informelle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsver fahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Interkantonale Vertragskommission (IVK) 1 Die   IVK   ist   zuständig   für   das   Förmliche   Vermittlungsverfahren   im Rahmen des Streitbeilegungsver fahrens. 2 Sie  besteht  aus  sechs  Mitgliedern,  welche  von  der  KdK  auf  eine Amtszeit  von  vier  Jah ren  gewählt  werden.  Bei  der  Wahl  ist  auf  eine angemessene Vertretung der Sprachregionen Rüc ksicht zu nehmen. 3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. 4 Die  KdK  trägt  die  Bereitstellungskosten  der  IVK.  Alle  weiteren  Kosten sind gemäss Art. 34 Abs. 5 von den Parteien zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 3. Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1 Leistungserbringer  ist  ein  Kanton  oder  eine  gemeinsame  Trägerschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistungser stellung fällt. 2 Leistungskäufer ist der die Leistungen abgel tende Kanton. 3 Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt. 4 Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt. 5 Nachfragende  im  Sinne  v on  Art. 13  und  23  sind  po tentielle  Leistungs bezüger. II. Formen der interkantonalen Zusammena rbeit mit Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Die  Rahmenvereinbarung  regelt  folgende  Formen  der  interkantonalen Zusa mmenarbeit mit Lastenausgleich: a.  die gemeinsame Trägerschaft, b.  den Leistungs kauf. 1. Gemeinsame Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Definitionen 1 Als  gemeinsame  Trägerschaft  wird  eine  Organisation  oder  Einrichtung von  zwei  oder  mehreren  Kant onen  bezeichnet,  die  zum  Zwecke  hat, bestimmte  Leistungen  im  Rahmen  der  interkantonalen  Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemeinsam zu erbri ngen. 2 Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden als Trägerkantone bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Anwendbares Recht 1 Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Träger schaft. 2 Vorbehalten   bleiben   abweichende   Regelungen   in   den   jeweiligen interkantonalen Vertr ägen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 12
                            Rechte der Trägerkantone 1 Die  Trägerkantone  haben  in  der  Trägerschaft  grundsätzlich  paritätische Mitsprache- und  Mitwirkungsrechte.  Diese  können  ausnahmsweise  nach der f inanziellen Beteiligung gewichtet wer den. 2 Die  Mitsprache- und  Mitwirkungsrechte  sind  umfassend  und  erstrecken sich auf alle Bereiche der Lei stungserbringung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Gleichberechtigter Zugang Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Z ugang zu den Leistun gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Aufsicht 1 Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und Verwaltung der ge meinsamen Trägerschaft sicher. 2 Sie   übertragen   die   Aufsichtsfunktionen   geeigneten   Organen.   Allen Trägerkantonen ist die Ei nsitznahme in die Organe zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Geschäftsprüfung 1 Bei    gemeinsamen    Trägerschaften    werden    interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen einge setzt. 2 Die  Sitzzuteilung  ist  grundsätzlich  paritätisch.  In  Ausnahmefällen  kann sie  sich  nach dem  Finanzierungsschlüssel  richten,  wobei  jedem  Kanton eine Mindestvertretung einz uräumen ist. 3 Die       interparlamentarische       Geschäftsprüfungskommission       wird rechtzeitig und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft infor miert. 4 Interparlamentarische   Geschäftsprüfungskommissionen   können   den Trägerkantonen  Änderungen  des  Ver trages  beantragen.  Sie  haben  im Rahmen  der  Erarbeitung  eines  Leistungsauftrages  und  Globalbudgets angemessene Mitwi rkungsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Eintritt 1 Neue   Trägerkantone   bezahlen eine   Einkaufssumme,   welche   dem aktuellen   Wert   der   durch   die   bisherigen   Trägerkantone   getätigten Investitionen anteilsmässig entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 2 Die   bisherigen   Trägerkantone   haben   im   Umfang   der   von   ihnen getätigten Investitionen einen A nspruch auf die Einkaufssumme. 3 Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Ver trägen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Austritt 1 Das   Austrittsverfahren   und   die   Austrittsbedingungen   einschliesslich eines  allfälligen  Entschädigungsanspruchs  austretender  Trägerkantone sind in den interkantonalen Ver trägen zu regeln. 2 Austretende  Trägerkantone  haften  für  Verbindlichkeiten,  die  während der Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Auflösung 1 Ein  allfälliger  Auflösungsund  Liquidationserlös  ist  anteilmässig  nach Massgabe der Betei ligung auf die Vertragsparteien zu ve rteilen. 2 Für  allfällige  zur  Zeit  der  Auflösung  bestehende  Verpflichtungen  haften die  Trägerkantone  solidarisch,  s oweit  die  interkantonalen  Verträge  nichts anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Haftung 1 Die    Trägerkantone    haften    s ubsidiär    und    solidarisch    für    die Verbindlichkeiten gemeinsamer Trägerschaf ten. 2 Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe abordnen. 3 Vorbehalten   bleiben   abweichende   Regelungen   in   den   jeweiligen interkantonalen Vertr ägen. Art . 20 Information Die    Trägerkantone    sind    über    die    Tätigkeiten    der    gemeinsamen Trägerschaft rechtzeitig und umfassend zu informi eren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 2. Leistungskauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Formen des Leistungskaufs Ein   Leistungskauf   kann   mittels   Ausgleichszahlungen,   Tausch   von Leistungen oder Mischformen von Zah lung und Tausch erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Mitsprache der Leistungskäufer Den   Leistungskäufern   wird   in   der   Regel   mindestens   ein   partielles Mitspracherecht ge währt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Zugang zu den Leistungen 1 Nachfragende    aus    den    Vertragskantonen    haben    grundsätzlich gleichberechtigten Zugang zu den Leistun gen. 2 Bei  Zulassungsbeschränkungen  werden  Nachfragende  aus  Vertrags kantonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgez ogen. 3 Bei   Zulassungsbeschränkungen   werden   Nachfragende   aus   Träger kantonen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorge zogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Informationsaustausch Die  Leistungskäufer  sind  vom  Leistungserbringer  periodisch  über  die erbrachten Leistungen zu infor mieren. III. Lastenausgleich 1. Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltu ngen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Kosten- und Leistungsrechnungen 1 Grundlage  für  die  Ermittlung  der  Abgeltungen  bilden  transparente  und nachvollziehbare Kosten- und Lei stungsrechnungen. 2 Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an die Kosten- und Leistungsrec hnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 26
                            Kosten- und Nutzenbilanz 1 Vor  Aufnahme  von  Verhandlungen  legen  die  Verhandlungspartner  dar, von  welchen  Leistungen  und  Vorteilen  sie  profitieren  und  mit  welchen Kosten    und    nachteiligen    Wirkun gen    sie    belastet    werden.    Die Leist ungserbringer weisen die anfallenden Kos ten nach. 2 Die  Kantone  sind  verpflichtet,  die  nötigen  Unterl agen  zur  Verfügung  zu stellen. 2. Grundsätze für die Abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen 1 Leistungen  mit  erheblichen  K osten,  für  die  ausser kantonale  Leistungs bezügerinnen  undbezüger  nicht  aufkommen,  werden  durch  Ausgleichs zahlungen der Kantone abgegolten. 2 Die  Festlegung  der  Abgeltung  und  der  sonstigen  Vertragsinhalte  ist grundsätzlich Sache der Vertragspartei en. Art . 28 Kriterien für die Abgeltung 1 Ausgangslage    für    die    Bestimmung    der    Abgeltung    bilden    die durchschnittlichen Vollkos ten. 2 Die   Abgeltung   erfolgt   ergebnisorientiert   und   richtet   sich   nach   der effektiven Beanspruchung der Leistun gen. 3 Weitere Kriterien bei der Festlegung der A bgeltung sind: a.  eingeräumte oder beanspruchte Mitspr ache- und Mitwirkungsrechte; b.  der gewährte Zugang zum Leistungsan gebot; c.   erhebliche  Standortvorteile  und  - nachteile  im  Zusammenhang  mit  der Leistungs erbringung und dem Leistungs bezug; d.  Transparenz des Kostennachweises; e.  Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Abgeltung des Leistungserstellers Der  Leistungserbringer  verpflichtet  sich,  die  Abgeltung  dem  Leistungs ersteller   zukommen   zu   lassen,   so   weit   dieser   die   Kost en   für   die Lei stungserstellung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Gemeinden als Leistungsersteller 1 Sind  die  Leistungsersteller  Gemeinden,  ist  diesen  ein  Anhörungsund Mitspracherecht einz uräumen. 2 In  einem  interkantonalen  Vertrag  kann  Gemeinden  oder  von  ihnen getragenen  O rganisationen  ein  direkter  Anspruch  auf  die  A bgeltung eingeräumt werden. IV. Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Grundsatz 1 Die  Kantone  und  interkantonale  Organe  bemühen  sich,  Streitigkeiten aus  bestehenden  oder  beabsichtigten  interkantonalen  Verträgen  durch Verhandl ung oder Vermittlung beiz ulegen. 2 Sie  verpflichten  sich,  bei  allen  Streitigkeiten  im  Zusammenhang  mit  der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer Klage  gemäss  Artikel 120  A bsatz 1  Buchstabe b  des  Bundesgerichts gesetzes  vom  17. Juni  2005 5 am  nachstehend  beschriebenen  Streit beilegungsverfahren teilz unehmen. 3 Das            Streitbeilegungsverfahren            kann            auch            von Nichtvereinbarungskantonen   sowie   von   interkantonalen   Organen,   die nicht auf der IRV basieren, anger ufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Streit beilegungsverfahren 1 Das  Streitbeilegungsverfahren  ist  zweistufig.  Es  besteht  aus  einem informellen   Vorver fahren   vor   dem   Präsidium   der   KdK   und   einem förmlichen Vermittlungsverfa hren vor der IVK. 2 Jeder  Kanton  und  jedes  interkantonale  Organ  kann  zu  diesem Zweck beim  Präsidium  der  KdK  mit  schriftlichem  Vermittlungsgesuch  das  Streit beilegungsverfahren einle iten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Informelles Vorverfahren 1 Nach  Eingang  des  Vermittlungsgesuchs  lädt  die  Präsidentin  oder  der Präsident  der  KdK  oder  eine  andere  von  ihr  oder  ihm  bezeichnete 5 SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Persönlichkeit  als  Vermittler  die  Vertretun gen  der  beteiligten  Parteien  zu einer Aus sprache ein. 2 Im  Einvernehmen  mit  den  Beteiligten  kann  eine  auf  dem  Gebiet  der Mediation besonders befähigte Per son beigezogen werden. 3 Führt   das   infor melle   Vorverfahren   nicht   innert   sechs   Monaten   ab Eingang   des   Vermit tlungsgesuchs   zu   einer   Einigung,   so   leitet   der Vermittler das förmliche Vermittlungsverfah ren vor der IVK ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Förmliches Vermittlungsverfahren 1 Die  IVK  gibt  den  Parteien  die  Eröff nung  des  förml ichen  Vermittlungs verfahrens bekannt. 2 Die  Mitglieder  der  IVK  bezeichnen  eine  Persönlichkeit  als  Vorsitzende oder  Vorsitzen den  für  das  hängige  Vermittlungsverfahren.  Können  sie sich  nicht  innert  Monatsfrist  auf  einen  gemeinsamen  Vorschlag  ein igen oder  wird  die  bezeichnete  Person  von  einer  Partei  abgelehnt,  wird  die Präsidentin  oder  der  Präs ident  des  Bundesgerichts  darum  ersucht,  eine Vorsitzende  oder  einen  Vorsitzenden  für  das  Vermittlungsverfah ren  zu bezeichnen. 3 Die   Eröffnung   des   Vermittl ungsverfahrens   ist   unter   Angabe   des Streitgegenstandes  der  Bu ndeskanzlei  anzuzeigen.  Werden  durch  die Streitigkeit  Interessen  des  Bundes  berührt,  so  kann  der  Bundesrat  eine Person  bezeichnen,  die  als  Beobachterin  des  Bundes  am  Vermittlungs verfahren teilni mmt. 4 Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der IVK  schriftlich  festzuhal ten  und  zu  dokumentieren,  und  sie  erhalten Gelegenheit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhand lung ist ein Protokoll zu führen. 5 Das  Ergebnis  wird  von  der  IVK  zuhanden  der  Betei ligten  in  einer Urkunde festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien zu regeln. 6 Die     Parteien     verpflichten     sich,     eine     allfällige     Klage     beim Schweizerischen  Bundesgericht  innert  sechs  Monaten  nach  förmlicher Eröffnung   eines   allfälligen   Scheiterns   des   Vermittlungsverfahrens   zu erh eben. 7 Sie  verpflichten  sich,  die  Unterlagen  des  Streitbeilegungsverfahrens  zu den Gerichtsak ten zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Beitritt und Aust ritt 1 Der Beitritt zur Rahmenverei nbarung wird mit der Mitteilung an die KdK wirksam. 6 2 Jeder  Kanton  kann  durch  Erklärung  gegenüber  der  KdK  austreten.  Der Austritt    wird    mit    dem    Ende    des    auf    die    Erklärung    folgenden Kalenderjahres wirksam. 3 Die  Austrittserklärung  kann  frühestens  auf  das  Ende  des  5. Jahres  seit Inkrafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Bei tritt abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            Inkrafttreten Die  Rahmenvereinbarung  tritt  in  Kraft,  wenn  ihr  18 Kantone  beigetreten sind. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            Geltungsdauer und Ausserkrafttreten 1 Die Rahmenvereinbarung gilt unbefri stet. 2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            Änderung der Rahmenvereinbarung Auf   Antrag   von   drei   Kantonen   leitet   die   KdK   die   Änderung   der Rahmenvereinbarung   ein.   S ie   tritt   unter   den   Voraussetzungen   von Artikel 36 in Kraft. 6 Der  Regierungsrat  hat  mit  Beschluss  vom  26. Juni  2007  den  Beitritt  des  Kantons Obwalden zur IRV auf 1. Juli 2007 erklärt 7 In  Kraft  seit  11. Mai  2007 (Feststellung  des  Leitenden  Ausschusses  der  Konferenz der Kantonsregierungen, dass 18 Kantone beigetreten sind)