Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt
                            Einführungsverordnung  zur Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt  (Kantonale Luftfahrtsverordnung, kLFV)  vom 13. Mai 2019 (Stand 1. Juli 2019)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes  -  gesetzes vom 21.  Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz,  LFG)  1  )  , der Verordnung vom 14.  November 1973 über die Luftfahrt (Luft  -  fahrtverordnung, LFV)  2  )  , der Verordnung vom 23.  November 1994 über  die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)  3  )   sowie der Verordnung vom 14.  Mai  2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von  Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV)  4  )  ,  beschliesst:  §  1  Gegenstand  1  Diese   Verordnung   regelt   die   Zuständigkeiten   kantonaler  Behörden  nach der Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt  5  )  , soweit diese Behör  -  de nicht durch das Bundesrecht bestimmt ist.  §  2  Regierungsrat  1  Der Regierungsrat vollzieht die ihm von Bundesrechts wegen zufallen  -  den Aufgaben.  2  Er ist zudem zuständig für:  1.  die Erteilung des Einverständnisses zur Übernahme einzelner  Aufsichtsbereiche oder  -  befugnisse des Bundesamtes für Zivilluft  -  fahrt (BAZL) durch den Kanton (Art.  4 Abs.  1 LFG  6  )  );  1)  SR  748.0  2)  SR  748.01  3)  SR  748.131.1  4)  SR 748.132.3  5)  SR  748.0  6)  SR  748.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Erteilung der Bewilligung für und die Information des BAZL  über Aussenlandungen, die zur Aus- oder Weiterbildung für Ret  -  tungs-   und   Löscheinsätze   notwendig   sind   (Art.  8   Abs.  2   LFG  i.V.m. Art.  8 Abs.  2 AuLaV  7  )  );  3.  die Stellungnahme zur Bewilligung für Aussenlandungen oberhalb  von 1'100  m über Meer (Art.  8 Abs.  2 LFG i.V.m. Art.  26 Abs.  2  AuLaV);  4.  die   Stellungnahme   zur   Bewilligung   für   Aussenlandungen   in  Schutzgebieten (Art.  8 Abs.  2 LFG i.V.m. Art.  28 Abs.  2 AuLaV);  5.  die Stellungnahme zu Abweichungen von Art.  39 Abs.  1 und  3  AuLaV bei mehrtägigen Grossanlässe von internationaler Bedeu  -  tung (Art.  8 Abs.  2 LFG i.V.m. Art.  39 Abs.  4 AuLaV);  6.  die Erteilung des Einverständnisses zur Bezeichnung der Lande  -  plätze für  Aussenlandungen  im Gebirge  zu  Ausbildungs-  und  Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen  Zwecken (Art.  8 Abs.  3 LFG);  7.  die Erteilung der Zustimmung zu Ausnahmen von Art.  8 Abs.  3  LFG (Art.  8 Abs.  5 LFG);  8.  die Prüfung der öffentlichen Interessen und die Erklärung zu ei  -  nem Gesuch um Bewilligung:  a)  für Aussenlandungen von Luftfahrzeugen mit motorischem  Antrieb   auf   öffentlichen   Gewässern   (Art.  8   Abs.  2   LFG  i.V.m. Art.  8 Abs.  1 lit.  b AuLaV;  b)  einer Veranstaltung mit Aussenlandungen von Luftfahrzeu  -  gen mit motorischem Antrieb auf öffentlichen Gewässern  (Art.  13 LFG i.V.m. Art.  89  Abs.  1  ter   LFV);  9.  die Erklärung zu einem Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen  Flugveranstaltung (Art.  13 LFG i.V.m. Art.  87 Abs.  3 LFV  8  )  );  10.  Stellungnahmen   im   ordentlichen   (Art.  37d   Abs.  1   LFG)  bezie  -  hungsweise   im   vereinfachten   Plangenehmigungsverfahren  (Art.  37i Abs.  3 LFG);  11.  den Antrag auf Festlegung (Art.  37n Abs.  1 LFG) beziehungswei  -  se auf Aufhebung von Projektierungszonen (Art.  37p Abs.  2 LFG);  12.  den Antrag auf Festlegung (Art.  37q Abs.  1 LFG) beziehungswei  -  se auf Aufhebung von Baulinien (Art.  37s Abs.  1 LFG).  §  3  Direktion  1  Die Direktion ist für alle kantonalen Aufgaben zuständig, die nicht einer  anderen Instanz übertragen sind.  7)  SR 748.132.3  8)  SR  748.01  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist insbesondere zuständig für:  1.  die allfällige Weiterleitung von Einsprachen an das BAZL im Si  -  cherheitszonenplanverfahren (Art.  43 Abs.  2 LFG  9  )  );  2.  die Absprache mit den Flugbetriebsunternehmen betreffend Aus  -  senlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngebieten (Art.  8 Abs.  2  LFG i.V.m. Art.  31 Abs.  1 AuLaV  10  )  ).  §  4  Amt für Wald und Energie  1  Das Amt für Wald und Energie ist die Kontaktstelle im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 VIL 11 )
                            unterstützt das BAZL bei der Erhebung und Prüfung von  Daten zu Luftfahrthindernissen.  §  5  Änderung der Regierungsratsverordnung  1  Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7.  Juli 1998 zum Gesetz  über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regie  -  rungsratsverordnung)  12  )   wird wie folgt geändert: ...  §  6  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Die Einführungsverordnung vom 24.  September 1997 zur Bundesge  -  setzgebung über die Luftfahrt  13  )   wird aufgehoben.  §  7  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juli 2019 in Kraft.  9)  SR  748.0  10)  SR 748.132.3  11)  SR  748.131.1  12)  NG  152.11  13)  A  1977, 1150, 1437  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  13.05.2019  01.07.2019  Erlass  Erstfassung  A 2019, 816  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  13.05.2019  01.07.2019  Erstfassung  A 2019, 816  5