Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
                            über die Schiedsgerichtsbarkeit Angenommen von der Konferenz kantonaler Justizdirektoren am 27. März 1969 1 Vom Bundesrat am 27. August 1969 genehmigt Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Konkordat   ist   auf   jedes   Verfahren   vor   einem   Schiedsgericht anwendbar, das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten   bleibt   die   Anwendung   abweichender   Schiedsordnungen privater oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Organisationen sowie von  Schiedsabreden,  soweit  diese  nicht  gegen  zwingende  Vorschriften  des Konkordates verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zwingend  sind  folgende  Vorschriften  des  Konkordates:  Artikel  2  Absatz  2 und  3,  Artikel  4  bis  9,  12,  13  und  18  bis  21,  22  Absatz  2,  25  bis  29,  31 Absatz 1, 33 Absatz 1 Buchstaben a bis f, Absatz 2 und 3, 36 bis 46.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Sitz des Schiedsgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Sitz   des   Schiedsgerichtes   befindet   sich   an   dem   Ort,   der   durch Vereinbarung der Parteien oder durch die von ihnen beauftragte Stelle oder in  Ermangelung  einer  solchen  Wahl  durch  Beschluss  der  Schiedsrichter bezeichnet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Haben  weder  die  Parteien  noch  die  von  ihnen  beauftragte  Stelle  oder  die Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des Gerichtes, das beim Fehlen einer Schiedsabrede zur Beurteilung der Sache zuständig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständig, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort der richterlichen Behörde, die als erste in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichts Das  obere  ordentliche  Zivilgericht  des  Kantons,  in  dem  sich  der  Sitz  des Schiedsgerichtes  befindet,  ist  unter  Vorbehalt  von  Artikel  45  Absatz  2  die zuständige richterliche Behörde, welche a.  die Schiedsrichter ernennt, wenn diese nicht von den Parteien oder einer von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind; b.  über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern entscheidet und für deren Ersetzung sorgt; c.   die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert; d.  auf    Gesuch    des    Schiedsgerichtes    bei    der    Durchführung    von Beweismassnahmen mitwirkt; e.  den   Schiedsspruch   zur   Hinterlegung   entgegennimmt   und   ihn   den Parteien zustellt; f.   über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet; g.  die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweiter Abschnitt: Schiedsabrede
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Schiedsvertrag und Schiedsklausel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Schiedsabrede   wird   als   Schiedsvertrag   oder   als   Schiedsklausel abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Schiedsvertrag  unterbreiten  die  Parteien  eine  bestehende  Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Schiedsklausel  kann  sich  nur  auf  künftige  Streitigkeiten  beziehen,  die sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Gegenstand des Schiedsverfahrens Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, welcher der freien Verfügung der Parteien unterliegt, sofern nicht ein staatliches Gericht nach  einer  zwingenden  Gesetzesbestimmung  in  der  Sache  ausschliesslich zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie   kann   sich   aus   der   schriftlichen   Erklärung   des   Beitritts   zu   einer juristischen  Person  ergeben,  sofern  diese  Erklärung  ausdrücklich  auf  die  in den  Statuten  oder  in  einem  sich  darauf  stützenden  Reglement  enthaltene Schiedsklausel Bezug nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Zulassung von Juristen Jede Bestimmung einer Schiedsklausel, welche die Beiziehung von Juristen im   Schiedsverfahren   als   Schiedsrichter,   Sekretär   oder   Parteivertreter untersagt, ist nichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Werden die Gültigkeit oder der Inhalt und die Tragweite der Schiedsabrede vor  dem  Schiedsgericht  bestritten,  so  befindet  dieses  über  seine  eigene Zuständigkeit durch Zwischen- oder Endentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Einrede  der  Unzuständigkeit  des  Schiedsgerichtes  muss  vor  der Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Weiterziehung Der  Zwischenentscheid,  in  dem  das  Schiedsgericht  sich  für  zuständig  oder unzuständig  erklärt,  unterliegt  der  Nichtigkeitsbeschwerde  im  Sinne  von Artikel 36 Buchstabe b. Dritter Abschnitt: Bestellung und Ernennung der Schiedsrichter, Amtsdauer, Anhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Anzahl der Schiedsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern,  sofern  die  Parteien  sich nicht    auf    eine    andere    ungerade    Anzahl,    insbesondere    auf    einen Einzelschiedsrichter, geeinigt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Parteien können jedoch ein aus einer geraden Anzahl von Mitgliedern bestehendes  Schiedsgericht  vorsehen,  das  auch  ohne  Bestellung  eines Obmanns entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Bestellung durch die Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Parteien   können   den   oder   die   Schiedsrichter   in   gegenseitigem Einvernehmen,   sei   es   in   der   Schiedsabrede   oder   in   einer   spätern Vereinbarung, bestellen. Sie können den oder die Schiedsrichter auch durch eine von ihnen beauftragte Stelle bezeichnen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  ein  Schiedsrichter  nicht  namentlich,  sondern  lediglich  der  Stellung nach  bezeichnet,  so  gilt  als  bestellt,  wer  diese  Stellung  bei  Abgabe  der Annahmeerklärung bekleidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beim  Fehlen  einer  Vereinbarung  oder  einer  Bezeichnung  im  Sinne  von Absatz 1 bestellt jede Partei eine gleiche Anzahl von Schiedsrichtern; die so bestellten  Schiedsrichter  wählen  einstimmig  einen  weiteren  Schiedsrichter als Obmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Weist  das  Schiedsgericht  eine  gerade  Anzahl  von  Schiedsrichtern  auf,  so haben   die   Parteien   zu   vereinbaren,   dass   entweder   die   Stimme   des Obmanns   bei   Stimmengleichheit   den   Ausschlag   gibt   oder   dass   das Schiedsgericht einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Ernennung durch die richterliche Behörde Können die Parteien sich über die Bestellung des Einzelschiedsrichters nicht einigen  oder  bestellt  eine  Partei  den  oder  die  von  ihr  zu  bezeichnenden Schiedsrichter nicht, oder einigen die Schiedsrichter sich nicht über die Wahl des Obmanns, so nimmt auf Antrag einer Partei die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde die Ernennung vor, sofern nicht die Schiedsabrede eine andere Stelle hierfür vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Anhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Schiedsverfahren ist anhängig: a.  von dem Zeitpunkt an, da eine Partei den oder die in der Schiedsklausel bezeichneten Schiedsrichter anruft; b.  sofern  die  Schiedsklausel  die  Schiedsrichter  nicht  bezeichnet:  von  dem Verfahren auf Bildung des Schiedsgerichts einleitet; c.   sofern    die    Schiedsklausel    das    Verfahren    zur    Bezeichnung    der Schiedsrichter  nicht  regelt:  von  dem  Zeitpunkt  an,  da  eine  Partei  die  in Artikel   3   vorgesehene   richterliche   Behörde   um   die   Ernennung   der Schiedsrichter ersucht; d.  beim   Fehlen   einer   Schiedsklausel:   von   der   Unterzeichnung   des Schiedsvertrages an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn   die   von   den   Parteien   anerkannte   Schiedsordnung   oder   die Schiedsabrede   ein   Sühneverfahren   vorsehen,   so   gilt   die   Einleitung desselben als Eröffnung des Schiedsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Annahme des Amtes durch die Schiedsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schiedsrichter haben die Annahme des Amtes zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Schiedsgericht  ist  erst  dann  gebildet,  wenn  alle  Schiedsrichter  die Annahme des Amtes für die ihnen vorgelegte Streitsache erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im  Einverständnis  der  Parteien  kann  das  Schiedsgericht  einen  Sekretär bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf die Ablehnung des Sekretärs sind die Artikel 18 bis 20 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Parteien   können   in   der   Schiedsabrede   oder   in   einer   späteren Vereinbarung das dem Schiedsgericht übertragene Amt befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  diesem  Falle  kann  die  Amtsdauer,  sei  es  durch  Vereinbarung  der Parteien,  sei  es  auf  Antrag  einer  Partei  oder  des  Schiedsgerichtes,  durch Entscheid  der  in  Artikel  3  vorgesehenen  richterlichen  Behörde  jeweilen  um eine bestimmte Frist verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Rechtsverzögerung Die Parteien können jederzeit bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde wegen Rechtsverzögerung Beschwerde führen. Vierter Abschnitt: Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Ablehnung der Schiedsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Parteien können die Schiedsrichter aus den im Bundesgesetz über die Organisation    der    Bundesrechtspflege    genannten    Gründen    für    die Ausschliessung  und  Ablehnung  der  Bundesrichter  sowie  aus  den  in  einer von   ihnen   anerkannten   Schiedsordnung   oder   in   der   Schiedsabrede vorgesehenen Gründen ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausserdem     kann     jeder     Schiedsrichter     abgelehnt     werden,     der handlungsunfähig  ist  oder  der  wegen  eines  entehrenden  Verbrechens  oder Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine  Partei  kann  einen  von  ihr  bestellten  Schiedsrichter  nur  aus  einem nach der Bestellung eingetretenen Grund ablehnen, es sei denn, sie mache glaubhaft, dass sie damals vom Ablehnungsgrund keine Kenntnis hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Ablehnung des Schiedsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Schiedsgericht   kann   abgelehnt   werden,   wenn   eine   Partei   einen überwiegenden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das neue Schiedsgericht wird in dem in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Parteien  sind  berechtigt,  Mitglieder  des  abgelehnten  Schiedsgerichtes wiederum als Schiedsrichter zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Frist Der   Ausstand   muss   bei   Beginn   des   Verfahrens,   oder   sobald   der Antragsteller vom Ablehnungsgrund Kenntnis hat, verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Bestreitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im  Bestreitungsfalle  entscheidet  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richterliche Behörde über den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Parteien sind dabei zur Beweisführung zuzulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Abberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jeder  Schiedsrichter  kann  durch  schriftliche  Vereinbarung  der  Parteien abberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  Antrag  einer  Partei  kann  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richterliche Behörde einem Schiedsrichter aus wichtigen Gründen das Amt entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Ersetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Stirbt   ein   Schiedsrichter,   hat   er   den   Ausstand   zu   nehmen,   wird   er abberufen  oder  tritt  er  zurück,  so  wird  er  nach  dem  Verfahren  ersetzt,  das bei seiner Bestellung oder Ernennung befolgt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kann   er   nicht   auf   diese   Weise   ersetzt   werden,   so   wird   der   neue Schiedsrichter   durch   die   in   Artikel   3   vorgesehene   richterliche   Behörde ernannt,  es  sei  denn,  die  Schiedsabrede  habe  ihrem  Inhalte  nach  als dahingefallen zu gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Können  die  Parteien  sich  hierüber  nicht  einigen,  so  entscheidet  die  in Artikel     3     vorgesehene     richterliche     Behörde     nach     Anhörung     des Schiedsgerichtes, inwieweit die Prozesshandlungen, bei denen der ersetzte Schiedsrichter mitgewirkt hat, weitergelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ist  die  Amtsdauer  des  Schiedsgerichtes  befristet,  so  wird  der  Lauf  dieser Frist   durch   die   Ersetzung   eines   oder   mehrerer   Schiedsrichter   nicht gehemmt. Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Bestimmung des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Verfahren   vor   dem   Schiedsgericht   wird   durch   Vereinbarung   der Parteien   oder   in   Ermangelung   einer   solchen   durch   Beschluss   des Schiedsgerichtes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beschluss  des  Schiedsgerichtes  festgelegt,  so  ist  das  Bundesgesetz  über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Rechtliches Gehör Das  gewählte  Verfahren  hat  auf  jeden  Fall  die  Gleichberechtigung  der Parteien zu gewährleisten und jeder von ihnen zu gestatten: a.  das  rechtliche  Gehör  zu  erlangen  und  insbesondere  ihre  Angriffs-  und Verteidigungsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art vorzubringen; b.  jederzeit  im  Rahmen  eines  ordnungsgemässen  Geschäftsganges  in  die Akten Einsicht zu nehmen; c.   den   vom   Schiedsgericht   angeordneten   Beweisverhandlungen   und mündlichen Verhandlungen beizuwohnen; d.  sich    durch    einen    Beauftragten    eigener    Wahl    vertreten    oder verbeiständen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Vorsorgliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur   Anordnung   vorsorglicher   Massnahmen   sind   allein   die   staatlichen Gerichte zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Parteien   können   sich   jedoch   freiwillig   den   vom   Schiedsgericht vorgeschlagenen vorsorglichen Massnahmen unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Mitwirkung der richterlichen Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  die  Durchführung  einer  Beweismassnahme  der  staatlichen  Gewalt vorbehalten,  so  kann  das  Schiedsgericht  die  in  Artikel  3  vorgesehene richterliche  Behörde  um  ihre  Mitwirkung  ersuchen.  Diese  handelt  dabei gemäss ihrem kantonalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Intervention und Streitverkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Intervention  und  Streitverkündung  setzen  eine  Schiedsabrede  zwischen dem Dritten und den Streitparteien voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie bedürfen ausserdem der Zustimmung des Schiedsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Verrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erhebt  eine  Partei  die  Verrechnungseinrede  und  beruft  sie  sich  dabei  auf ein  Rechtsverhältnis,  welches  das  Schiedsgericht  weder  auf  Grund  der Schiedsabrede   noch   auf   Grund   einer   nachträglichen   Vereinbarung   der Parteien beurteilen kann, so wird das Schiedsverfahren ausgesetzt und der Partei,   welche   die   Einrede   erhoben   hat,   eine   angemessene   Frist   zur Geltendmachung ihrer Rechte vor dem zuständigen Gericht gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hat das zuständige Gericht seinen Entscheid gefällt, so wird das Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sofern  die  Amtsdauer  des  Schiedsgerichtes  befristet  ist,  steht  diese  Frist still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Kostenvorschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Schiedsgericht   kann   einen   Vorschuss   für   die   mutmasslichen Verfahrenskosten  verlangen  und  die  Durchführung  des  Verfahrens  von dessen Leistung abhängig machen. Es bestimmt die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leistet  eine  Partei  den  von  ihr  verlangten  Vorschuss  nicht,  so  kann  die andere  Partei  nach  ihrer  Wahl  die  gesamten  Kosten  vorschiessen  oder  auf das  Schiedsverfahren  verzichten.  Verzichtet  sie,  so  sind  die  Parteien  mit Bezug auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden. Sechster Abschnitt: Schiedsspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Beratung und Schiedsspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  den  Beratungen  und  Abstimmungen  haben  sämtliche  Schiedsrichter mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der    Schiedsspruch    wird    mit    Stimmenmehrheit    gefällt,    sofern    die Schiedsabrede nicht Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt (Art. 11 Abs. 4 bleibt vorbehalten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das   Schiedsgericht   entscheidet   nach   den   Regeln   des   anwendbaren Rechts,   es   sei   denn,   die   Parteien   hätten   es   in   der   Schiedsabrede ermächtigt, nach Billigkeit zu urteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Schiedsgericht darf einer Partei nicht mehr oder, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zusprechen, als sie verlangt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Teilschiedssprüche Sofern    die    Parteien    nichts    anderes    vereinbart    haben,    kann    das Schiedsgericht durch mehrere Schiedssprüche entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Inhalt des Schiedsspruches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Schiedsspruch enthält: a.  die Namen der Schiedsrichter; b.  die Bezeichnung der Parteien; c.   die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichtes; d.  die  Anträge  der  Parteien  oder,  in  Ermangelung  von  Anträgen,  eine Umschreibung der Streitfrage; e.  sofern  die  Parteien  nicht  ausdrücklich  darauf  verzichtet  haben:  die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen; f.   die Spruchformel über die Sache selbst; g.  die Spruchformel über die Höhe und die Verlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Schiedsspruch   ist   mit   dem   Datum   zu   versehen   und   von   den Schiedsrichtern   zu   unterzeichnen.   Die   Unterschrift   der   Mehrheit   der Schiedsrichter  genügt,  wenn  im  Schiedsspruch  vermerkt  wird,  dass  die Minderheit die Unterzeichnung verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hat   das   Schiedsgericht   lediglich   Schiedsrichter   zu   ernennen,   so   ist Absatz 1 Buchstabe e nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Einigung der Parteien Das  Vorliegen  einer  den  Streit  beendigenden  Einigung  der  Parteien  wird vom Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruches festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Hinterlegung und Zustellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Schiedsgericht sorgt für die Hinterlegung des Schiedsspruches bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Schiedsspruch  wird  im  Original  und  im  Falle  von  Absatz  4  in  ebenso vielen Abschriften hinterlegt, als Parteien am Verfahren beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist  der  Schiedsspruch  nicht  in  einer  der  Amtssprachen  der  Schweizeri- schen  Eidgenossenschaft  abgefasst,  so  kann  die  Behörde,  bei  der  er hinterlegt wird, eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Diese Behörde stellt den Schiedsspruch den Parteien zu und teilt ihnen das Datum der Hinterlegung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Parteien können auf die Hinterlegung des Schiedsspruches verzichten. Sie  können  ausserdem  darauf  verzichten,  das  ihnen  der  Schiedsspruch durch  die  richterliche  Behörde  zugestellt  wird;  in  diesem  Falle  erfolgt  die Zustellung durch das Schiedsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Siebenter Abschnitt: Nichtigkeitsbeschwerde und Revision I. Nichtigkeitsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            Gründe Gegen   den   Schiedsspruch   kann   bei   der   in   Artikel   3   vorgesehenen richterlichen  Behörde  Nichtigkeitsbeschwerde  erhoben  werden,  um  geltend zu machen, a.  das    Schiedsgericht    sei    nicht    ordnungsgemäss    zusammengesetzt gewesen; b.  das  Schiedsgericht  habe  sich  zu  Unrecht  zuständig  oder  unzuständig erklärt; c.   es habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder   es   habe   Rechtsbegehren   unbeurteilt   gelassen   (Art.   32   bleibt vorbehalten); d.  eine  zwingende  Verfahrensvorschrift  im  Sinne  von  Artikel  25  sei  verletzt worden; e.  das  Schiedsgericht  habe  einer  Partei  mehr  oder,  ohne  dass  besondere Gesetzesvorschriften   es   erlauben,   anderes   zugesprochen,   als   sie verlangt hat; f.   der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen   Feststellungen   beruht   oder   weil   er   eine   offenbare Verletzung des Rechtes oder der Billigkeit enthält; g.  das Schiedsgericht habe nach Ablauf seiner Amtsdauer entschieden; h.  die   Vorschriften   des   Artikels   33   seien   missachtet   worden   oder   die Spruchformel sei unverständlich oder widersprüchlich; i.    die      vom      Schiedsgericht      festgesetzten      Entschädigungen      der Schiedsrichter seien offensichtlich übersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Nichtigkeitsbeschwerde  ist  binnen  30  Tagen  nach  der  Zustellung  des Schiedsspruches einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  ist  erst  nach  Erschöpfung  der  in  der  Schiedsabrede  vorgesehenen schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            Aufschiebende Wirkung Die   Nichtigkeitsbeschwerde   hat   keine   aufschiebende   Wirkung.   Die   in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde kann ihr jedoch auf Gesuch einer Partei diese Wirkung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            Rückweisung an das Schiedsgericht Die  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  befasste  richterliche  Behörde  kann, nach Anhörung der Parteien und wenn sie es als sachdienlich erachtet, den Schiedsspruch  an  das  Schiedsgericht  zurückweisen  und  ihm  eine  Frist  zur Berichtigung oder Ergänzung desselben setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            Entscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder von  diesem  nicht  fristgerecht  berichtigt  oder  ergänzt,  so  entscheidet  die richterliche  Behörde  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde  und  hebt  bei  deren Gutheissung den Schiedsspruch auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Aufhebung  kann  auf  einzelne  Teile  des  Schiedsspruches  beschränkt werden, sofern nicht die andern davon abhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Liegt  der  Nichtigkeitsgrund  des  Artikels  36  Buchstabe  i  vor,  so  hebt  die richterliche   Behörde   nur   den   Kostenspruch   auf   und   setzt   selber   die Entschädigungen der Schiedsrichter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird  der  Schiedsspruch  aufgehoben,  so  fällen  die  gleichen  Schiedsrichter einen neuen Entscheid, soweit sie nicht wegen ihrer Teilnahme am früheren Verfahren oder aus einem andern Grunde abgelehnt werden. II. Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            Gründe Die Revision kann verlangt werden: a.  wenn  durch  Handlungen,  die  das  schweizerische  Recht  als  strafbar erklärt,  auf  den  Schiedsspruch  eingewirkt  worden  ist;  diese  Handlungen müssen   durch   ein   Strafurteil   festgestellt   sein,   es   sei   denn,   ein Strafverfahren könne aus anderen Gründen als mangels Beweisen nicht zum Urteil führen; b.  wenn  der  Schiedsspruch  in  Unkenntnis  erheblicher,  vor  der  Beurteilung eingetretener  Tatsachen  oder  von  Beweismitteln,  die  zur  Erwahrung erheblicher    Tatsachen    dienen,    gefällt    worden    ist    und    es    dem Revisionskläger nicht möglich war, diese Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            Frist Revisionsgrundes, spätestens jedoch binnen fünf Jahren seit der Zustellung des  Schiedsspruches  der  in  Artikel  3  vorgesehenen  richterlichen  Behörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43
                            Rückweisung an das Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so weist die richterliche Behörde die Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verhinderte  Schiedsrichter  werden  gemäss  den  Vorschriften  von  Artikel  3 ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Muss   ein   neues   Schiedsgericht   gebildet   werden,   so   werden   die Schiedsrichter  gemäss  den  Vorschriften  der  Artikel  10  bis  12  bestellt  oder ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im Falle der Rückweisung an das Schiedsgericht ist Artikel 16 sinngemäss anwendbar. Achter Abschnitt: Vollstreckung der Schiedssprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            Vollstreckbarkeitsbescheinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf   Gesuch   einer   Partei   bescheinigt   die   in   Artikel   3   vorgesehene richterliche    Behörde,    dass    ein    Schiedsspruch,    der    Artikel    5    nicht widerspricht, gleich einem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern: a.  die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben; b.  oder   gegen   ihn   binnen   der   Frist   des   Artikels   37   Absatz   1   keine Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht worden ist; c.   oder   einer   rechtzeitig   eingereichten   Nichtigkeitsbeschwerde   keine aufschiebende Wirkung gewährt worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  oder    eine    erhobene    Nichtigkeitsbeschwerde    dahingefallen    oder abgewiesen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird am Schluss des Schiedsspruches angebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die vorläufige Vollstreckung eines Schiedsspruches ist ausgeschlossen. Neunter Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kantone  regeln  das  Verfahren  vor  der  in  Artikel  3  vorgesehenen richterlichen  Behörde.  Der  Entscheid  über  die  Ablehnung,  Abberufung  und Ersetzung von Schiedsrichtern ergeht im summarischen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kantone  sind  befugt,  die  in  Artikel  3  Buchstaben  a  bis  e  und  g umschriebenen  Befugnisse  ganz  oder  zum  Teil  an  eine  andere  als  die  dort vorgesehene   richterliche   Behörde   zu   übertragen.   Machen   sie   hiervon Gebrauch,  so  können  die  Parteien  und  die  Schiedsrichter  dennoch  ihre Eingaben gültig dem oberen ordentlichen kantonalen Zivilgericht einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            Inkrafttreten Tritt  das  Konkordat  in  einem  Kanton  in  Kraft,  so  werden  damit  unter Vorbehalt  des  Artikels  45  alle  Gesetzesbestimmungen  dieses  Kantons  über die Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XIII, 274