Kantonsratsbeschlussüber den Beitritt zur Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung
                            Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. März 2012 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel  59  Absatz  1  und  Artikel  70  Ziffer  5  und  13  der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1969 2 , beschliesst: 1.  Der   Kanton   Obwalden   tritt   der   Zentralschweizer   Fachhochschul Vereinbarung vom 15. September 2011 bei. 2.  Die jährlichen Vereinbarungskosten trägt der Kanton. 3.  Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen, soweit er ihnen nicht gestützt auf Art. 121 Abs. 6 Bst. b des Bildungsgesetzes vom    16.    März    2006 3 zustimmen    kann,    im    Rahmen    seiner verfassungsmässigen  Finanzbefugnisse  in  untergeordneten  Fragen sowie  in  Bezug  auf  Zuständigkeit  und  Verfahren  zuzustimmen  sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 4.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 5.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. 1 OGS 2012, 16 und 28 2 GDB 101.0 3 GDB 410.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zentralschweizer FachhochschulVereinbarung vom 15. September 2011 4 A ALLGEMEINES
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck 1 Die  Kantone  Luzern,  Uri ,  Schwyz,  Obwalden,  Nidwalden  und  Zug,  im Folgenden      Trägerkantone      genannt,      führen      gemeinsam      eine Fachhochschule im Sinne der Bundesgesetzgebung. 2 Mit  dieser  Vereinbarung  regeln  die  Trägerkantone  die  Führung  und Finanzierung  der  Fachhochschule  mit  dem  Zweck,  in  der  Zentralschweiz ein       bedarfsgerechtes,       praxisorientiertes       Fachhochschulangebot sicherzustellen. 3 Die Vereinbarung regelt darüber hinaus die gemeinsame Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Rechtsnatur, Name und Sitz 1 Die  Fachhochschule  ist  eine  interkantonale  öffentlich- rechtliche  Anstalt der  Trägerkantone  mit  eigener  Rechtspersönlichkeit  und  mit  dem  Recht auf    Selbstverwaltung    im    Rahmen    dieser    Vereinbarung    und    des Leistungsauftrags. 2 Der  Name  der  Fachhochschule  wird  in  der  FachhochschulVerordnung festgelegt. 3 Die Fachhochschule hat ihren Sitz in Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Aufgaben 1 Kernaufgaben der Fachhochschule sind Lehre und Forschung. 2 Die  Fachhochschule  bietet  zudem  Weiterbildung  und  Dienstleistungen an. 4 OGS 2012, 17 und 58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Zusammenarbeit 1 Die  Fachhochschule  arbeitet  mit  anderen  Institutionen  der  Bildung  und Forschung    im    In- und    Ausland    zusammen.    Sie    koordiniert    die Lehrangebote,   die   Forschungsbereiche   und   die   Dienstleistungen   mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung auf Hochschulstufe. 2 Sie  kann  insbesondere  mit  anderen  Hochschulen  gemeinsame  Institute führen,     gemeinsame     Lehrveranstaltungen     anbieten,     gemeinsame Forschungsund  Entwicklungsprojekte  durchführen  und  die  Infrastruktur gemeinsam nutzen. 3 Sie    fördert den    Austausch    von    Studierenden,    Lehrenden    und Forschenden   mit   dem   Inund   Ausland   sowie   die   gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers 1 Die Fachhochschule fördert im Rahmen des Leistungsauftrags a.  die Forschung und Entwicklung; b.  den  Austausch  von  Wissen,  Können  und  Technologie  mit  Wirtschaft und Gesellschaft. 2 Sie kann sich hierfür an Institutionen oder Unternehmen beteiligen. 3 Der   Konkordatsrat   kann   mit   Institutionen   oder   Unternehmen   von regionaler  Bedeutung  Leistungsvereinbarungen  abschliessen.  Darin  sind auch  der  Finanzierungsschlüssel  und  die  Berichterstattung  festzulegen. Solche    Leistungsvereinbarungen    bedürfen    der    Einstimmigkeit    des Konkordatsrats. Art . 6 Freiheit von Lehre und Forschung Die  Fachhochschule  wahrt  bei  ihren  Tätigkeiten  ihre  Unabhängigkeit sowie die Freiheit von Lehre und Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Leistungsauftrag 1 Die  Trägerkantone  erteilen  der  Fachhochschule  einen  mehrjährigen Leistungsauftrag. 2 Im       Leistungsauftrag       können       der       Fachhochschule       auch Ausbildungsaufgaben  anderer  Bildungsstufen  übertragen  werden,  sofern diese    von    regionalem    Interesse    sind    und    in    einem    inhaltlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zusammenhang   mit   dem   Ausbildungsangebot   der   Fachhochschule stehen. B AUSUND WEITERBILDUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Grundsatz Zulassung   zum   Fachhochschulstudium   sowie   Studienformen   und – umfang, erforderliche Studienleistungen, Abschlüsse und Titel richten sich nach  den  Bestimmungen  des  Bundesrechts  und  der  interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Zulassungsbeschränkungen 1 Der  Konkordatsrat  kann  auf  Antrag  des  Fachhochschulrats  befristete Zulassungsbeschränkungen verfügen. Er kann a.  die    Zulassung    zu    den    Bachelor und    Masterstudiengängen beschränken,  wenn  die  Nachfrage  nach  Studienplätzen  das  Angebot übersteigt; b.  die Zulassung von ausländischen Studierenden beschränken, die sich zum Zwecke der Ausbildung in der Schweiz aufhalten. 2 Als Beschränkungsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht: a.  Be rücksichtigung von Eignungskriterien; b.  Berücksichtigung der Dauer der praktischen Tätigkeit; c.   Wartelisten; d.  Zuweisung   an   andere   Fachhochschulen   zur   Einschreibung   im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Schulträgern. 3 Beschränkungsmassnahmen können einzeln oder kumulativ angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Studiengebühren 1 Die   Studierenden   haben   der   Fachhochschule   Studiengebühren   zu entrichten. 2 Der   Konkordatsrat   erlässt   auf   Antrag   des   Fachhochschulrats   eine Gebührenverordnung.  Die  Höhe  der  Gebühren  orient iert  sich  an  den Studiengebühren vergleichbarer Hochschulen der Schweiz. 3 In  begründeten  Fällen  können  für  ausländische  Studierende,  die  ihren Wohnsitz  im  Ausland  haben  oder  ihren  Wohnsitz  weniger  als  zwei  Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 vor Studienbeginn in die Schweiz verlegt haben, höhere Studiengebühren festgelegt werden. 4 Nachdiplomstudien        und        Weiterbildungsveranstaltungen        sind kostendeckend  in  Rechnung  zu  stellen.  Der  Konkordatsrat  regelt  die Ausnahmen. C ANGEHÖRIGE DER FACHHOCHSCHULE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Angehörige 1 Angehörige der Fac hhochschule sind Mitarbeitende und Studierende. 2 Sie haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung. 3 Der    Fachhochschulrat    regelt    die    stufengerechte    Mitwirkung    von Mitarbeitenden und Studierenden im Statut.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Gleichstellung der Geschlec hter 1 Die Fachhochschule fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern. 2 Sie unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Personalrecht 1 Für die Mitarbeitenden gilt grundsätzlich das Personalrecht des Kantons Luzern. 2 Der Konkordatsrat  kann  auf  Antrag  des  Fachhochschulrats  in  einer Personalverordnung     besondere     personalrechtliche     Bestimmungen erlassen,  die  von  Absatz  1  abweichen  und  mit  denen  den  Verhältnissen der Fachhochschule Rechnung getragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Rechte und P flichten der Studierenden 1 Der Fachhochschulrat regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden, die Disziplinarmassnahmen und die entsprechenden Zuständigkeiten. 2 Bei  schwerwiegenden  Disziplinarfällen  ist  der  Ausschluss  vom  Studium an der Fachhochschule möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 D ZUSTÄNDIGKEIT KANTONALER BEHÖRDEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Parlamente der Trägerkantone Die  Parlamente  der  Trägerkantone  haben  die  Oberaufsicht  über  die Fachhochschule. Sie a.  nehmen den mehrjährigen Leistungsauftrag zur Kenntnis; b.  nehmen  die  Berichterstattung  zum  mehrjährigen  Leistungsauftrag  zur Kenntnis; c.   wählen         ihre         Mitglieder         der         Interparlamentarischen Fachhochschulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Interparlamentarische Fachhochschulkommission 1 Die  Parlamente  der  Trägerkantone  delegieren  aus  dem  Kreis  ihrer Mitglieder  für  die  Dauer  der  sich  aus  dem  kantonalen  Recht  ergebenden Amtszeit      je      zwei      Mitglieder      in      die      Interparlamentarische Fachhochschulkommission  (IFHK).  Jedes  Kommissionsmitglied  verfügt über eine Stimme. 2 Die  IFHK  konstituiert  sich  selbst.  Sie  gibt  s ich  eine  Geschäftsordnung, die insbesondere die Organisation und das Abstimmungsverfahren regelt. 3 Die IFHK ist Organ der gemeinsamen Oberaufsicht der Parlamente. Sie a.  überprüft   den   Vollzug   dieser   Vereinbarung   und   erstattet   den Parlamenten Bericht; b.  nimmt zum mehrjährigen Leistungsauftrag Stellung; c.   nimmt  die  Berichterstattung  zum  mehrjährigen  Leistungsauftrag,  den Jahresbericht und den Revisionsbericht zur Kenntnis; d.  wird   vom   Konkordatsrat   und   den   Organen   der   Fachhochschule angemessen informiert; e.  kann in die Akten der Fachhochschule Einsicht nehmen und von ihren Organen Auskünfte einholen; f.   kann     dem     Konkordatsrat     Änderungen     dieser     Vereinbarung beantragen; g.  kann      den      Parlamenten      besondere      oberaufsichtsrechtliche Massnahmen beantragen; h.  kann der Revisionsstelle Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 17
                            Regierungen der Trägerkantone 1 Die Regierungen der Trägerkantone a.  wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Konkordatsrat; b.  genehmigen den mehrjährigen Leistungsauftrag; c.   genehmigen die Bericht erstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag. 2 Ein  Beschluss  gemäss  Absatz  1b  kommt  nur  zustande,  wenn  alle Regierungen zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Konkordatsrat 1 Der  Konkordatsrat  vertritt  gegenüber  den  Organen  der  Fachhochschule die   Interessen   der   Trägerschaft und   hat   die   Aufsicht   über   die Fachhochschule. 2 Er  setzt  sich  aus  je  einem  Mitglied  jeder  Regierung  der  Trägerkantone zusammen.   Der   Vorsitz   steht   dem   Regierungsmitglied   des   Kantons Luzern zu. Der Konkordatsrat organisiert sich selbst. 3 Die   Wahl,   Stellver tretung   und   Mandatierung   der   Mitglieder   des Konkordatsrats     ist     Aufgabe     der     einzelnen     Regierungen     der Trägerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Zuständigkeiten des Konkordatsrats 1 Der Konkordatsrat a.  bereitet  die  Geschäfte  vor,  die  von  den  Regierungen  zu  beschliessen sind, und stellt diesen Antrag; b.  regelt den Vollzug der Vereinbarung in der Fachhochschulverordnung und bei Bedarf in der Personalverordnung; c. beschliesst  zuhanden  des  Fachhochschulrats  strategische  Vorgaben zur Erarbeitung des Entwicklungsund Finanzplans; d.  genehmigt  den  Entwicklungsund  Finanzplan  zuhanden  des  Bundes sowie die Infrastrukturund Investitionsplanung; e.  beschliesst die ordentlichen Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone Absatz 3 und genehmigt das jährliche Budget; f.   beschliesst Zulassungsbeschränkungen gemäss Art. 9; g.  wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Fachhochschulrats; h.  wählt die übrigen Mitglieder des Fachhochschulrats; i.    legt die Vergütung des Fachhochschulrats fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 j.    wählt eine fachlich ausgewiesene Revisionsstelle; k.   genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung; l.    verabschiedet        die        Berichterstattung        zum        mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden der Trägerkantone; m. erfüllt    weitere    Aufgaben, die    ihm    durch    diese    Vereinbarung zugewiesen sind. 2 Beschlüsse   gemäss   Absatz   1b- f   müssen   einstimmig   erfolgen.   Alle übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der Mitglieder. E ORGANE DER FACHHOCHSCHULE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Organe 1 Organe der Fachhochschule sind: a.  der Fachhochschulrat; b.  die Fachhochschulleitung; c.   die Revisionsstelle. 2 Das Statut kann weitere Organe vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Fachhochschulrat 1 Der    Fachhochschulrat    trägt    im    Rahmen    der    Vorgaben    des Konkordatsrats die strategische Führungsverantwor tung. 2 Er  besteht  aus  fünf  bis  neun  Mitgliedern  und  setzt  sich  zusammen  aus Persönlichkeiten  aus  Gesellschaft,  Bildung  und  Wissenschaft,  Wirtschaft und  Kultur.  Er  wird  jeweils  für  eine  Amtszeit  gewählt,  die  der  Dauer  des mehrjährigen Leistungsauftrags entspricht. 3 Aus  wichtigen  Gründen  kann  der  Konkordatsrat  den  Fachhochschulrat oder einzelne Mitglieder jederzeit abberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Zuständigkeiten des Fachhochschulrats Der Fachhochschulrat a.  ist verantwortlich für die Erfüllung des mehrjährigen Leistungsauftrags; b.  überwacht die Qualität der Leistungen der Fachhochschule; c.   regelt  die  Organisation  der  Fachhochschule  und  die  Aufgaben  der Fachhochschulleitung in einem Statut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 d.  stellt  dem  Konkordatsrat  Antrag  zu  besonderen  personalrechtlichen Bestimm ungen; e.  wählt die Fachhochschulleitung; f.   stellt  dem  Konkordatsrat  Antrag  zum  Entwicklungsund  Finanzplan, zum     mehrjährigen     Leistungsauftrag     und     zu     den     jährlichen Finanzierungsbeiträgen gemäss Art. 28; g.  verabschiedet das jährliche Budget zuhanden des Konkordatsrats; h.  verabschiedet  den  Jahresbericht  und  die  Jahresrechnung  zuhanden des Konkordatsrats; i.    nimmt zuhanden des Konkordatsrats Stellung zum Revisionsbericht; j.    verabschiedet        die        Berichterstattung        zum        mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden des Konkordatsrats; k.   erlässt die notwendigen Reglemente; l.    erfüllt  die  weiteren  Aufgaben,  die  ihm  durch  diese  Vereinbarung  oder das Vollzugsrecht zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Fachhochschulleitung 1 Die  Fachhochschulleitung  trägt  die  operative  Führungsverantwortung. Sie wirkt bei der Erarbeitung der Strategie mit und setzt diese um. 2 Organisation  und  Aufgaben  der  Fachhochschulleitung  werden  im  Statut geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Revisionsstelle 1 Die     Revisionsstelle     prüft     jährlich     die     Jahresrechnung     der Fachhochschule. 2 Sie    erstattet    dem    Konkordatsrat    Bericht    und    stellt    Antrag    zur Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung. F STEUERUNG UND FINANZIERUNG 1 Die   Trägerkantone   steuern   die   Fachhochschule   über   mehrjährige Leistungsaufträge.  Der  Leis tungsauftrag  basiert  auf  dem  Entwicklungs und Finanzplan. 2 Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt: a.  die Entwicklungsschwerpunkte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 b.  die Leistungsund Finanzziele der Fachhochschule; c.   die geplanten Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone; d.  die Berichterstattung. 3 Der Leistungsauftrag hat in der Regel eine Laufzeit von vier Jahren. 4 Der  Entwicklungsund  Finanzplan  orientiert  sich  an  den  Vorgaben  des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Grundsätze des Finanzund Rechnungswesens 1 Die  Fachhochschule  wird im  Rahmen  der  Vorgaben  des  Bundes  nach betriebswirtschaftlichen   Grundsätzen   geführt.   Sie   verfügt   über   die notwendigen  Instrumente,  insbesondere  eine  Finanzbuchhaltung,  eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine rollende Finanzplanung. 2 Der Konkordatsrat legt in der FachhochschulVerordnung die Standards der Rechnungslegung fest. 3 Für    die    nur    von    einem    einzelnen    Trägerkanton    finanzierten Leistungsangebote sind die Kosten und Erträge separat auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Finanzierung 1 Die Fachhochschule finanzi ert ihre Aufwendungen durch: a.  Beiträge der Trägerkantone; b.  Beiträge des Bundes; c.   Beiträge der NichtTrägerkantone für ihre Studierenden; d   Gebühren der Studierenden; e.  Entgelte für Leistungen an Dritte; f.   weitere Drittmittel. 5 2 Dienstleistungen sind grundsätzlich kostendeckend zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Jährlicher Finanzierungsbeschluss 1 Gestützt   auf   den   Leistungsauftrag   und   die   rollende   Finanzplanung beschliesst der Konkordatsrat jährlich über die Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone. 2 Er kann  dabei  die  Beiträge  der  Trägerkantone  an  Veränderungen  der Rahmenbedingungen    anpassen,    soweit    das    Erreichen    der    im 5 Die  Bst.  e,  f  und  g  - gestützt  auf  Art.  11c  Publi kationsgesetzformlos  geändert  in Bst. d, e und f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 mehrjährigen Leistungsauftrag definierten Leistungsziele dadurch nicht in Frage gestellt wird. 3 Sofern      der      Konkordatsrat      für      ein      Jahr      keinen      neuen Finanzierungsbeschluss    fällt,    schulden    die    Konkordatskantone    die Finanzierungsbeiträge gemäss letztem Finanzierungsbeschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone 1 Die  Finanzierungsbeiträge  der  Trägerkantone  setzen  sich  zusammen aus: a.  den  Beiträgen  pro  studierende  Person  aus  den  Trägerkantonen,  wie sie  gemäss  interkantonalem  Recht  auch  für  Studierende  aus  Nicht Trägerkantonen geschuldet sind; b.  dem Globalbeitrag an die Betriebskosten; c.   der Finanzierung der baulichen Infrastruktur ; d.  dem   Sockelbeitrag   für   die   anwendungsorientierte   Forschung   und Entwicklung; e.  der  Abgeltung  der  Standortvorteile  durch  die  Standortkantone  der Fachhochschule; f.   der    Pauschale    für    die    Finanzierung    der    Aufwendungen    des Konkordatsrats              und              der              Interparlamentarischen Fachhochschulkommission. 2 Von  der  Summe  der  Beiträge  gemäss  Absatz  1b- d  wird  die  Abgeltung des   Standortvorteils   gemäss   Absatz   1e   in   Abzug   gebracht.   Die verbleibenden  Beiträge  werden  nach  Massgabe  der  durchschnittlichen Zahl    der    Studierenden    des    vorletzten    Kalenderjahrs    auf    die Trägerkantone aufgeteilt. 3 Die  Finanzierung  der  baulichen  Infrastruktur  ist  so  zu  bemessen,  dass damit  die  laufenden  Kosten  für  die  bauliche  Infrastruktur  einschliesslich Abschreibungen und Verzinsungen gedeckt werden k önnen. 4 Die Abgeltung der Standortvorteile gemäss Absatz 1e beträgt 6 Prozent des  Umsatzes,  der  gemäss  Budget  im  jeweiligen  Standortkanton  von einer zur Fachhochschule gehörenden Institution zu erwarten ist. 5 gleichen Teilen getragen. 6 Im  Auftrag  eines  einzelnen  Trägerkantons  geführte  Bildungsangebote sind von diesem kostendeckend zu finanzieren. 7 Weitere  Einzelheiten  zur  Finanzierung  werden  in  der  Fachhochschul Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Finanzkompetenz 1 Der   Fachhochschulrat   beschliesst   im   Rahmen   des   mehrjährigen Leistungsauftrags  jährlich  das  Budget  der  Fachhochschule.  Das  Budget bedarf der Genehmigung des Konkordatsrats. 2 Die     Fachhochschule     kann     für     am     Jahresende     noch     nicht abgeschlossene Projekte zweckgebundene Rückstellungen bilden. 3 Die   Fachhochschule   kann   Verpflichtungen   über   die   Dauer   des mehrjährigen   Leistungsauftrags   hinaus   eingehen,   sofern   dafür   keine Erhöhung  der  Finanzierungsbeiträge  durch  die  Trägerkantone  nötig  ist. Benöt igt    sie    darüber    hinaus    zusätzliche    Mittel,    beantragt    der Fachhochschulrat dem Konkordatsrat ausserordentliche Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Eigenkapital 1 Das  Eigenkapital  besteht  aus  einer  Pflichtreserve  und  einer  freien Reserve. 2 Die  Pflichtreserve  darf  nur  zur  D eckung  von  Betriebsverlusten  oder  für Massnahmen  zur  Weiterführung  der  Fachhochschule  bei  schlechtem Geschäftsgang  verwendet  werden.  Über  Entnahmen  entscheidet  der Konkordatsrat. 3 Die  Finanzkompetenzen  zur  Verwendung  der  freien  Reserve  werden  in der FachhochschulVerordnung geregelt. 4 Die   FachhochschulVerordnung   regelt   die   Rückerstattung   an   die Trägerkantone, wenn ein festzulegender Höchstwert überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Ergebnisverwendung 1 40  Prozent  des  Jahresgewinns  werden  der  Pflichtreserve  zugewi esen, bis diese 50 Prozent des maximal zulässigen Eigenkapitals erreicht. 2 Der    verbleibende    Ertragsüberschuss    wird    der    freien    Reserve zugewiesen,   bis   das   maximale   Eigenkapital   erreicht   ist.   Danach verbleibende Überschüsse werden den Kantonen zurückerstatt et.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Bauliche Infrastruktur 1 Die  Fachhochschule  nutzt  für  ihre  Tätigkeit  Liegenschaften,  die  sie  von den  Standortkantonen  oder  von  Dritten  zu  marktgerechten  Mietpreisen mietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 2 Die   Erarbeitung   der   langfristigen   strategischen   Infrastrukturplanung erfolgt  durch  den  jeweiligen  Standortkanton.  Sie  ist  mit  der  aktuellen Entwicklungsund Finanzplanung der Fachhochschule abzustimmen. Die Fachhochschule  wird  vom  Standortkanton  einbezogen.  Die  langfristige strategische  Infrastrukturplanung  wird  dem  Fachhochschulrat  und  dem Konkordatsrat  zur  Genehmigung  vorgelegt.  Der  Konkordatsrat  sorgt  für die Abstimmung der Planungen unter den Standortkantonen. 3 Der   Konkordatsrat   setzt   eine   paritätische   Kommission   für   bauliche Infrastruktur   ein.   Diese   ist   zuständig   für die   Konkretisierung   und Umsetzung der langfristigen Planung. 4 Der   Abschluss   von   Mietverträgen   liegt   in   der   Zuständigkeit   der Fachhochschulleitung. Die Verordnung regelt, für welche Mietverträge die einstimmige Zustimmung des Konkordatsrats notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Steuerfreiheit Die  Fachhochschule  ist  in  den  Trägerkantonen  von  allen  kantonalen  und kommunalen Steuern befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit 1 Für   die   Verbindlichkeiten   der   Fachhochschule   haften   die   Kantone subsidiär. Gegenüber Dritten haften sie solidarisch, im internen Verhältnis haften  sie  gemäss  dem  Finanzierungsanteil  im  Zeitpunkt  der  Entstehung einer Verpflichtung. 2 Die Fachhochschule ist gehalten, besondere Risiken zu versichern. 3 Die  Organe  der  Fachhochschule  und  die  Mitarbeitenden  haften  für Schäden,    die    sie    der    Fachhochschule    aus    absichtlicher    oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung verursachen. G RECHTSPFLEGE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            Vollzug 1 Der    Konkordatsrat    ist    für    den    Vollzug    dieser    Vereinbarung verantwortlich. 2 Für  Bereiche,  die  in  dieser  Vereinbarung  nicht  geregelt  sind,  gilt  das Recht des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 3 Beschlüsse  und  Entscheide  über  öffentlich- rechtliche  Ansprüche  der Fachhochschule sind im Sinne der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren Urteilen gl eichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            Titelschutz 1 Wer  die  Ausbildung  an  der  Fachhochschule  erfolgreich  abschliesst,  ist zum Führen des entsprechenden Titels berechtigt. 2 Ein  unrechtmässiger  Titel  wird  durch  die  Instanz  entzogen,  die  ihn verliehen hat. 3 Wer einen durch diese Vereinbarung geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt  zu  sein,  oder  wer  einen  Titel  verwendet,  der  den  Eindruck erweckt,     er     habe     eine     entsprechende     anerkannte     Ausbildung abgeschlossen,  wird  mit  Haft  oder  Busse  bestraft.  Fahrlässigkeit  ist straf bar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Zulassung sowie der Aus und  Weiterbildung  von  Studierenden  kann  innert  20  Tagen  schriftlich Einsprache       erhoben       werden.       Davon       ausgenommen       sind Disziplinarentscheide. 2 Gegen  Disziplinarentscheide,  Einspracheentscheide  und  die  übrigen Entscheide,  die  von  Organen  der  Fachhochschule  gestützt  auf  diese Vereinbarung  beziehungsweise  deren  Folgeerlasse  getroffen  werden, kann   beim   Bildungsund   Kulturdepar tement   des   Kantons   Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden. 3 Gegen         Entscheide         dieses         Departementes         ist         die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, sofern sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege  des  Kantons  Luzern  vom  3.  Juli  1972  nicht ausschliesst. 4 Das Verfahren und der Weiterzug richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            Streitschlichtung 1 Streitigkeiten   aus   dem   Vollzug   dieser   Vereinbarung   zwischen   den Trägerkantonen sollen einvernehmlich beigelegt werden. 2 In  Fällen,  in  denen  eine  einvernehmliche  Beilegung  einer  Streitigkeit nicht möglich ist, richtet sich das Verfahren zur Streitschlichtung nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Bestimmungen     der     Rahmenvereinbarung     für     die     interkantonale Zusammenarbei t mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005. H SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            Beitritt Der   Beitritt   zu   dieser   Vereinbarung   wird   dem   Konkordatsrat   des Zentralschweizer  FachhochschulKonkordats  vom  2.  Juli  1999  (FHZ Konkordat) gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            Kündi gung 1 Diese  Vereinbarung  kann  jeweils  auf  Ende  eines  Kalenderjahres  unter Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  drei  Jahren  schriftlich  gekündigt werden. 2 Die  verbleibenden  Kantone  entscheiden  über  allfällige  Anpassungen oder   die   Aufhebung   der   Vereinbarung,   falls   dies   von   einem   der verbleibenden Vereinbarungskantone verlangt wird. 3 Im    Falle    einer    Kündigung    einigen    sich    die    Regierungen    der Trägerkantone über die Modalitäten des Austritts bzw. der Aufhebung der Vereinbarung.   Dabei   ist   den   bestehenden   Verpfl ichtungen   und   den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            Inkrafttreten der Vereinbarung 1 Der Konkordatsrat des FHZKonkordats vom 2. Juli1999 legt das Datum des    Inkrafttretens    dieser    Vereinbarung    fest.    Bedingung    für das Inkrafttreten ist der Beitritt aller Zentralschweizer Kantone. 6 2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. 3 Mit  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung  wird  das  FHZKonkordat  vom  2. Juli 1999 7 aufgehoben. 6 Vom  Konkordatsrat  des  FHZKonkordats  vom  2.  Juli  1999  mit  Beschluss  vom  19. September 2012 in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 7 OGS 2000, 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43
                            Übergangsbestimmungen 1 Mit     de m     Inkrafttreten     dieser     Vereinbarung     übernimmt     die Fachhochschule    vom    Kanton    Luzern    die    Hochschule    Technik    + Architektur,  die  Hochschule  für  Wirtschaft  sowie  die  Hochschule  für Gestaltung und Kunst. 2 Die Übernahme der Hochschulen gemäss Artikel 3 des FHZKonkordats vom 2. Juli 1999 durch die Fachhochschule wird zwischen den bisherigen Trägern  und  dem  Konkordatsrat  des  FHZKonkordats  vom  2.  Juli  1999 durch Vertrag geregelt. Die Verträge regeln insbesondere die Übernahme von  Rechten  und  Pflichten  der  bisheri gen  Träger  sowie  die  Übernahme von  Aktiven  und  Passiven.  Die  Verträge  bedürfen  für  ihre  Gültigkeit  der einstimmigen Zustimmung des Konkordatsrats. 3 Mit     dem     Inkrafttreten     dieser     Vereinbarung     übernimmt     die Fachhochschule       die       Rechtsnachfolge       des       Zentralschweizer FachhochschulKonkordats  vom  2.  Juli  1999.  Sie  übernimmt  damit  alle aus  diesem  Konkordat  entstandenen  vertraglichen  Rechte  und  Pflichten sowie dessen Aktiven und Passiven. 4 Insoweit und solange neues Vollzugsrecht zu dieser Vereinbarung nicht erlasse n   ist,   gelten   die   bisherigen   Ausführungserlasse   des   FHZ Konkordats  vom  2.  Juli  1999,  soweit  sie  dieser  Vereinbarung  nicht widersprechen.