Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
                            über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 18. April 2002 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  die  Verbesserung  der  Wohn- verhältnisse  in  Berggebieten  vom  20.  März  1970 2 sowie  der  Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 17. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , gestützt   auf   Artikel   4   und   10   des   Gesetzes   über   die   Wohnbau-   und Eigentumsförderung vom 27. September 1992 4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton beteiligt sich an den Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten 5 (nachfolgend Bundesgesetz genannt) durch die Ausrichtung von Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beiträge   werden   an   Projekte   im   Berggebiet   der   Bergzonen   I   bis   IV 6 geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Kantonsbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  gemäss  dem  Bundesgesetz  zu  leistende  kantonale  Beitrag  wird  vom zuständigen Departement als Pauschalbeitrag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Kantonsbeiträge  gelten  die  Vorschriften  über  die  Finanzhilfen  des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beiträge,   die   gestützt   auf   die   kantonale   Denkmalschutzverordnung 7 gewährt werden, dürfen nicht an die Kantonsleistung angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Kriterien Wenn  die  vom  Bund  und  vom  Kanton  zur  Verfügung  gestellten  Mittel  nicht für  alle  Gesuche  ausreichen,  so  werden  diese  auf  Grund  der  folgenden Kriterien berücksichtigt: a.  Dringlichkeit, b.  regionale Verteilung, c.   Gesuchseingang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  zuständige  Departement  legt  in  Richtlinien  die  obere  Grenze  der anrechenbaren  Baukosten,  den  anzuwendenden  Satz  der  Bundes-  und Kantonshilfe,  die  Höhe  der  Pauschalbeiträge,  die  Gründe  für  eine  Kürzung der Finanzhilfe und die Härtefallregelung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das   zuständige   Departement   entscheidet   über   die   Zusicherung   von Beiträgen durch Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  zuständige  Amt  vollzieht  diese  Verordnung,  soweit  keine  andere kantonale Vollzugsbehörde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Aufhebung bisherigen Rechts Die  Verordnung  über  die  Verbesserung  der  Wohnverhältnisse  in  Berg- gebieten vom 16. Oktober 1992 8 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Inkrafttreten Diese   Verordnung   tritt   sofort   in   Kraft.   Sie   ist   dem   Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen 9 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2002, 490
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 844
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 844.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 GDB 880.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 844
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und
                            die Ausscheidung von Zonen, SR 912.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 GDB 451.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LB XXII, 158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 844 (Art. 22)