Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung
                            über den Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung vom 25. November 1999 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt   auf   Artikel   59   Absatz   1   und   Artikel   70   Ziffer   13   der   Kantons- verfassung,  Fassung  vom  29.  November  1998 2 ,  sowie  Artikel  51  Absatz  2 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der  Kanton  Obwalden  tritt  der  Interkantonalen  Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der   Aufhebung   der   Interregionalen   Vereinbarung   über   Beiträge   an ausseruniversitäre  Bildungsanstalten  im  tertiären  Bereich  (Fachschul- vereinbarung) vom 17. September 1992 4 wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Den   jährlichen   Beitrag   für   Studierende   mit   Wohnsitz   im   Kanton Obwalden, die eine Fachschule besuchen, trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Der Regierungsrat wird ermächtigt: a.  den  Beitritt  zu  erklären  sowie  die  anerkannten  Vertragsschulen  fest- zulegen; b.  über  die  Erneuerung  der  Vereinbarung  und  über  allfällige  Beitrags- anpassungen zu beschliessen; c.   die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Der  Regierungsrat  wird  mit  dem  Vollzug  beauftragt.  Dieser  Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XXV, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XXV, 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB XVI, 121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LB XXIII, 381