Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
                            415.335 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement) 1 vom 3. Juli 2006 2 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt  auf  Art. 11  des  Konkordats  über  die  Pädagogische  Hochschule Zentralschweiz  (PHZKonkordat)  vom  15. Dezember  2000 3 sowie  auf  das Statut  der  Pädagogischen  Hoc hschule  Zentral schweiz  (PHZStatut)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. September 2002 4 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Reglement   regelt   die   Voraussetzungen für   den   Abschluss   der Ausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ), die Zuständigkeiten    für    Studienentschei de    sowie    die    Modalitäten    von Promotionsund Prüfungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Reglement gilt für die folgenden Ausbildungsgänge: a.  Aus bildung  zur  Lehrperson  für  den  Kindergarten  und  die  Unterstufe  der Primarschule, b.  Ausbildung zur Lehrperson für die Primarschule, c.   Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe I, d.  Ausbildung zum Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik. e.  Studienprogramm Sekundarstufe II. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Rektorin   oder   der   Rektor   der   Teilschule   entscheidet   über   die Anerkennung   bereits   erbrachter   Studienleistungen   an   anderen   in- und ausländischen   Hochschulen   unter   Berücksichtigung   int ernationalen   und nationalen   Rechts.   Mindestens   60   ECTSPunkte   eines   Studiengangs müssen in jedem Fall an der PHZ absolviert werden. Anerkennung von Studienleistungen 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der    Entscheid    über    die    Anerkennung    von    Vorleistungen    bereits immatrikulierter   Studierender   kann   an   die   Leitung   des   Studiengangs del egiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Direktionskonferenz erlässt entsprechende Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Leistungsbeurteilungen undbewertungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Studienleistungen   werden   unter   Vorbehalt   von   Abs.   2   mit   den Qualifikationen  “bestanden“  oder  "nicht  be standen"  beurteilt.  Sie  können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ABl 2006, 1246; geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (ABl 2007,  1282),  Nachtrag  vom  18. Dezember  2008,  in  Kraft  seit  1. Januar  2009 (ABl 2009,  224),  Nachtrag  vom  2. Juli  2010,  in  Kraft  seit  1. August  2010  (A Bl 2010,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1594), und Nachtrag vom 16. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (ABl 2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB 415.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 GDB 415.332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss Nachtrag vom 2. Juli 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss Nachtrag vom 4. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Geändert durch Nachtrag vom 16. Dezember 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach  der  Bewertungsskala  im  E uropean  Credit  Transfer  System  (ECTS) bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Bachelorund   die   Masterprüfung   sowie   die   Bachelorund   die Masterarbeit  sind  in  jedem  Fall  nach  der  Bewertungs skala  im  ECTS  zu bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bewert ung  nach  der  Bewertungsskala  im  ECTS  bemisst  sich  nach folgenden Stan dards: A Hervorragend: ausgezeichnete   Leistungen,   nur   wenig   unbe deutende Fehler; B Sehr gut: überdurchschnittliche    Leistungen,    aber    einige Fehler; C Gut: insgesamt   gute   und   solide   Arbe it,   jedoch   mit einigen grundlegenden Fehlern; D Befriedigend: mittelmässig, jedoch deutliche Mängel; E Ausreichend: die    gezeigten    Leistungen    entsprechen    den Mindestanforderungen; FX Nicht bestanden: das  heisst  es  sind  Verbesserungen  erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden; F Nicht bestanden: es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            ECTSPunkte Die   Anzahl   ECTSPunkte   für   jedes   Qualifikationselement,   für   jedes Bachelorund  Masterpr üfungselement  sowie  für  die  Bachelorund  die Masterarbeit ist im jeweiligen St udienplan fes tgelegt. II. Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Direktionskonferenz Die  Direktionskonferenz  ist  als  Koordinationsorgan  verantwortlich  für  die Anwendung des Prüfungsreglements durch die Teilschulen. Insbe sondere a.  erlässt  sie  für  jede  Ausbildung  einen  Studienplan  und  legt  diesen  dem Konkordatsrat zur Genehm igung vor, b.  legt    sie    das    bei    einer    Ausbildung    geltende    Beurteilungsund Bewertungssystem  fest  und  sorgt  für  ei ne  einheitliche  Anwendung  der Beurteilungskrit erien, c.   erlässt    sie Richtlinien    für    die    Anerkennung    bereits    erbrachter Studienleistungen, d.  beschliesst sie über eine Verteilung der Bachelorund Masterpr üfung auf verschiedene Zeitpunkte während der Ausbildung und e.  erlässt   sie   Richtlinien   in   Fällen,   wo   der   einheitliche   Vollzug   des Prüfungsreglements eine Koordination unter den Teilschulen erfor dert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Rektorat Im  Rahmen  der  operativen  Leitung  trägt  die  Rektorin  oder  der  Rektor  einer Teilschule    die    Gesamtverantwor tung    über    die    an    der    Teilschule angebotenen Ausbi ldungen. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Leiterinnen und Leiter eines Studiengangs Die Leiterin oder der Leiter eines Studiengangs ist für sämtliche Belange des Studiengangs  zuständig,  soweit  das  übergeordnete  Recht  keine  anderen Zuständigkeiten vorsieht. Insbe sondere a.  legt  sie  oder er  im  Rahmen  der  Anforderungen  des  Studienplans  das Anspruchsniveau der Ausbildung fest und b.  sorgt   sie   oder   er   für   die   Koordination   der   Module   innerhalb   der Ausbi ldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Dozentinnen und Dozenten eines Moduls Die  verantwortliche  Dozentin  oder  der  v erantwortliche  Dozent  eines  M oduls ist für sämtliche Belange der Ausbildung im Rahmen des Moduls zuständig, soweit  das  übergeordnete  Recht  keine  anderen  Zuständigkei ten  vorsieht. Insbesondere a.  legt  sie  oder  er  das  Anspruchsniveau  der  Prüfungen,  der  Quali fikat ions schritte   oder   anderer   im   Rahmen   des   Moduls   zu   erbringenden Leistungsnachweise fest, b.  legt sie oder er die Voraussetzungen für das Bestehen des Moduls fest, c.   entscheidet sie oder er über das Bestehen des Moduls und d.  ist  sie  oder  er  für  die  I nformationen  der  Studierenden  gemäss  Art. 12 Abs. 2 verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Prüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Rektorat  jeder  Teilschule  setzt  eine  Prüfungskommission  ein,  die  aus vier bis acht Mitgliedern besteht und sich aus der Rektorin oder dem Rektor der    Teilsch ule,    Vertreterinnen    und    Vertretern    der    verschi edenen Ausbildungsbereiche   sowie   mindestens   einer   Vertreterin   oder   einem Vertr eter einer anderen Teilschule zusammensetzt. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie entscheidet a.  am Ende des Grundstudiums über die Zulassung zum Hauptstudium, b.  bei  der  Ausbildung  zur  Lehrperson  der  Sekundarst ufe I  am  Ende  des dritten Studien jahrs über das Bestehen der Bachelorprüfung gemäss den
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            16 und 17 und die Zulas sung zur Masterausbi ldung und c.   am   Ende   des   Studiums   über   das   Bestehen   der   B acheloroder Masterprüfung und das Erteilen des entsprechenden Lehrdiploms.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Examinierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Dozentinnen  und  Dozenten  nehmen  als  Examinierende  die  B achelor und die Mas ter prüfung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  beurteilen  oder  bewerten  im  Einvernehmen  mit  den  Fachexpertinnen undexperten   die   von   den   Studierenden   erbrachten   Leistungen.   Bei Uneini gkeit entscheiden die Fachexpertinnen undexperten. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Fachexpertinnen undexperten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  jeweilige  Prüfungskommission  setzt  Fachexpertinnen  und  - experten ein,  die  bei  der  Bachelorund  der  Masterprüfung  mitwi rken  und  den ordnungsge mässen Verlauf der Prüfungen überw achen. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Überwachung  der  verschiedenen  Prüfungsteile  kann  stichpr obenartig erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Geändert durch Nachtrag vom 2. Juli 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Ausbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Ausbildungen werden  in  modularer  Form  durchge führt,  wobei  die Studienpläne  das  Nähere  über  Inhalt  und  Dauer  der  einzelnen  M odule regeln  und  festlegen,  welche  Module  fakultativ  und  welche  obliga torisch  zu bes uchen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Dozentin  oder  der  Dozent  eines  Moduls  legt  d ie  für  das  Modul geltenden    Anforderungen    sowie    die    Voraussetzungen    für    dessen erfolgreichen  Abschluss  fest  und  gibt  sie  den  Studierenden  im  Voraus bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studierenden führen eine Lern- und Leistungsdokumentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            12 Im Rahmen des stufenübergreifenden Grundstudiums wird: Grundstudium a.  die   berufsspezifische   Eignung   für   das   Studium   und   für   den   Beruf abgeklärt (Eignungsabklärung) und, b.  im   Rahmen   der   Akzessmodule   die   richtige   Stufen- und   Fachwahl bezüglich des Hauptstudiums sicher gestellt. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Module und Eignungsabklärung sind bestanden, wenn die für die einzelnen Module und die Eignungsabklärung festgelegten Anforderun gen erfüllt sind. Bestehen von Modulen und Eignungsabklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Direktionskonferenz  erlässt  Richtlinien  betreffend  die  Wiederholung nicht bestandener Module, die vom Kon kordatsrat zu genehmigen sind. Die Prüfungskom missi on    legt    auf    der    Grundlage    der    Richtlinien    die Wiederholungsauflagen für jede Studierende und jeden Studi erenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird  die  Eignungsabklärung nicht  bestanden,  muss  das  Mentorat  des Grundjahrs wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            15 Die  Ausbildungen  zur  Lehrperson  für  Kindergar ten/Unterstufe  und  für  die Prima rstufe   werden   mit   der   Bachelorprüfung,   die   Ausbildungen   zur Lehrper son  für  die  Sekundarstufe  I  und  zur  Lehrperson  in  Schulischer Hei lpädagogik mit der Master prüfung abgeschlossen. Schlussprüfungen der Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bachelorprüfung bei der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Studierende    der    Ausbildung    zur    Lehrperson    der    Sekundarstufe I absolvieren  nach  dem  dritten  Studienjahr  eine  Bachelorprüfung,  die  aus schriftlichen  und/oder  mündl ichen  Teilprüfungen  in  den  vier  Fächern  des Studienbereichs    „Fach    und    Unterricht“    und    in    einem    Fach    des Studien bereichs „Kind, Jugend und Erziehung“ besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Geändert durch Nachtrag vom 2. Juli 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Titel aufgehoben durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss Nachtrag vom 2. Juli 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss Nachtrag vom 2. Juli 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Bestehen  der  Bachelorprüfung  ist  Voraussetzung  für  den  Über tritt  ins Masterstudi um.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Bestehen der Bachelorprüfung Die    Bachelorprüfung    in    der    Ausbildung    zum    Lehrdiplom    für    die Sekun darstufe I ist  bestanden,  wenn  sämtliche  Prüfungen mindestens  mit dem   Lei stungswert   E   gemäss   der   ECTSSkala   bewertet   werden.   In Zweifel sfällen  können  bei  der  Bewertung  die  Leistungen  in  den  einzelnen Mod ulen während der Ausbildung berücksichtigt wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bachelorund Masterprüfung bei Studiena bschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Zulassung zur Bacheloroder Masterprüfung Zur Bacheloroder Masterprüfung gemäss Art. 13 wird zugelassen a.  wer  die  bis  zum  Zeitpunkt  der  Anmeldung  vorgeschriebenen  Module  im Rahmen der Ausbildung erfolgreich absolviert, b.  sich fristgerecht angemeldet und c.   die festgelegte Prüfungsgebühr bezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Bacheloroder Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit  der  Bacheloroder  Masterarbeit  zeigen  Studierende,  dass  sie  e ine und  in  schriftlic her  Form  dokumentieren  sowie  die  Ergebni sse  präsentieren und  in  einem  kritischen  Di skurs  begründen  kön nen.  Die  Bacheloroder Masterarbeit ist Bestandteil der Bache loroder Master prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bacheloroder  Masterarbeit  kann  als  Einzeloder  Gruppen arbeit verfasst werden. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bachelorund die Masterarbeit werden von der oder dem betreu enden Dozierenden unter Beizug einer weiteren Fachexpertin oder ei nem weiteren Fachex perten bewertet. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eine    nicht    bestandene    Bacheloroder    Masterarbeit    kann    einmal überarbeitet oder neu erarbeitet werden. Eine nicht fristgerecht einge reichte Bacheloroder Mastera rbeit gilt als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Bacheloroder Masterprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Bacheloroder  Masterprüfung  besteht  aus  schriftlichen,  mündl ichen oder praktischen Tei lprüfu ngen a.  in  den  vier  Fächern  des  Studienbereichs  „Fach  und  Unterricht“  für  die Sekun darst ufe I, b.  im Fach Deutsch sowie in den  drei Fächern des Studienbe reichs „Fach und Unter richt“ mit Verti efung für die Primarstufe, c.   im  Fach  Deutsch  sowie  i n  drei  weiteren  Fächern  des  Studienbe reichs „Fach   und   Unterricht“   gemäss   Vorgaben   der   Schullei tung   für   die Kindergar ten/Unterstufe, d.  in   zwei   frei   wählbaren   Studienbereichen   gemäss   Studienplan   des Masterstudiengangs Schu lische Heilp ädagogik, e.  in Berufspraxis und f.   in einem Bereich der Bildungsund Sozialwissen schaften. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die     Direktionskonferenz     kann     beschliessen,     die     Prüfungen     auf verschiedene Zeitpunkte während der Aus bildung zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung von Abs. 1 gemäss Nachtrag vom 4. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die weiteren Fächer des Studienbereichs „Fach und Unterricht“ we rden mit einem  qualifizierten  und  gemäss  ECTS  differenzierten  Lei stungsausweis abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Bestehen der Bacheloroder Masterprüfung Die Bacheloroder Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Pr üfungen und  die  Bache loroder  Masterarbei t  mindestens  mit  dem  Lei stungswert E gemäss der ECTSSkala bewertet wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Diplom, Diplomzusatz und Diplomzeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Diplom  bestätigt  das  Bestehen  der  Bacheloroder  Masterpr üfung  in einem St udiengang der Pädagogischen Hochschule Zentral schweiz und die damit  verbundene  Erteilung  der  Lehrbefugnis  für  Ki ndergarten/Unterstufe und   für   die   Primarstufe,   für   die   Sekundarstufe   I   oder   in   Schulischer Heilpädagogik.  Die  Urkunde  wird  von  der  PHZ aus gestellt  und  von  der Präsidentin  oder  dem  Präsidenten  des  K onkordat srats,  der  D irektorin  oder dem Direk tor der PHZ und von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule unter zeic hnet. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  mit  dem  Diplom  verliehene  Titel  richtet  sich  nach  den  massge benden Anerkennungs reglementen 20 sowie  dem  Titelreglement 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zusätzlich zum Diplom werden folgende Dokumente ausgestellt: der  Schw eizeri schen Konferenz der kantonalen Erzi ehungsdirektoren (EDK). a.  ein  Diplomzeugnis,  welches  die  Prüfungsleistungen  der  Bacheloroder Masterpr üfung,  das  Thema  und  die  Bewertung  der  Bacheloroder Masterarbeit enthält, b.  ein    Diplomzusatz,    welcher    den    absolvierten    St udiengang    näher beschreibt und mit Bezug auf die Lern- und Leistungsdokumentat ion eine Fremdund Selbstevaluation im Hinblick auf die Ausbildungszi ele enthält und c.   eine Beschei nigung über das absolvierte Spezialisierungsstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Studienprogramm Sekundarstufe II 22 IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22bis
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Rahmen des Studienprogramms Sekundarstufe II führt die PHZ auf der Basis   einer   Vereinbarung   für   Hochschulen,   welche   Ausbildun gen   von Lehrpersonen  für  die  Sekundarstufe  II  anbieten,  bestimmte  pädagogisch- didaktische Teilmodule zu Handen der Gesamtausbildung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  übertragenen  Module  werden  von  der  PHZ  in  eigener  Verantwor tung und  gestützt  auf  das  für  die  PHZ  geltende  Ausbildungsrecht  durc hgeführt und bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Studienprogramm Sekundarstufe II ist organisatorisch der  Le itung des Studiengangs Sekundarstufe I zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Reglement   über   die   Anerkennung   von   Hochschuldiplomen   für   Lehrkräfte   der Vorschul stufe  und  der  Primarstufe  vom  10. Juni  1999  (Ziffer  4.3.2.3.  Erlasssammlung der EDK); Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999 (Ziffer 4.3.2.4. Erlasssam mlung der EDK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Reglement  über  die  Benennung  der  Diplome  sowie  der  Weiterbildungsmaster  im Bereich   der   Lehr erinnen- und   Lehrerbildung   im   Rahmen   der   Bologna- Reform (Ti telreglement) vom 28. Oktober 2005 (Ziffer 4.3.2.6. Erlasssammlung der EDK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Juli 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Juli 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jedes Modul sowie jede Bachelorund Masterpr üfung können in der Regel innerhalb  eines  Jahres  an  einem  nächsten  ordentlichen  Prüfungs termin einmal wiederholt wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Prüfungskommission  kann  die  Wiederholung  auf  einzelne  El emente beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Ausschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Rektorin oder der Rektor einer Teilschule kann St udierende, bei denen sich während der Ausbildung herausstellt, dass die persönl iche Eignung für die Berufsausübung fehlt, von der Ausbildung ausschlies sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Ausschluss  ist  mündlich  zu  eröffnen  und  zu  begrün den  und  im  Sinn eines Entscheids schriftlich zu bestät igen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Unredlichkeiten Bei  Unredlichkeiten,  insbesondere  bei  Gebrauch  uner laubter  Hilfsmittel  bei Qualifikationsschritten,  Bacheloroder  Masterarbeiten  sowie  Bache loroder Masterprüfungen   können   Qualifikationsschritte,   Prüfungen   und   A rbeiten ganz oder teilweise für "nicht bestanden" erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Verhinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer  die  Eignungsabklärung,  die  Bacheloroder  Masterarbeit  sowie  die Bacheloroder  Masterprüfung  aus  wichtigen  Gründen  nicht  antreten  oder vollenden kann, hat die Prüfungskommissi on umgehend zu infor mieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubri ngen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer  eine  andere  Prüfung,  einen  Qualifikationsschritt  oder  ein  Prakt ikum aus   wichtigen   Gründen   nicht   antreten   oder   vollenden   kann,   hat   die verantwortliche  Dozentin  oder  den  verant wortlichen  Dozenten  des  M oduls umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis bei zubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen  Entscheide  im  Zusammenhang  mit  diesem  Re glement  kann  nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972  beim  Bi ldungsund  Kulturdepartement  des  Kantons  Luzern  schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Rechtsmittelbefugnis  gegen  Entscheide  in  Modulen,  die  gestützt  auf Artikel  22bis  für  die  Universität  Luzern  durchgeführt  werden,  richtet  sich nach § 24  der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) der Univers ität Luzern für  den  Studiengang  Master  of  Arts  in  Religionslehre  mit  Lehrdiplom  für Maturitätsschulen im Schulfach Religionslehre (MA Religions lehre). 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27bis
                            26 Für  die  in  die  PHZ  integrierten  heilpädagogischen  Zusatzausbi ldungen  gilt bis   und   mit   denjenigen   Ausbildungen,   die   im   Studien jahr   2007/2008 beginnen, kantonal luzerni sches Recht. Übergangsregelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Geändert durch Nachtrag vom 2. Juli 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Juli 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Ein gefügt durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2006 in Kraft. Es ist zu veröffent lichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Reglements  wird  das  Prüfungsreglement  der Pädagogischen     Hochschule     Zentralschweiz     vom     6. Februar     2004 aufgehoben.