Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Fachhochschulvereinbarung
                            über den Beitritt zur interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 26. März 1999 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt   auf   Artikel   59   Absatz   1   der   Kantonsverfassung,   Fassung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. November   1998 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. Mai 1978 3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der  Kanton  Obwalden  tritt  der  interkantonalen  Fachhochschulverein- barung vom 4. Juni 1998 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Den   jährlichen   Beitrag   für   Studierende   mit   Wohnsitz   im   Kanton Obwalden, die eine Fachhochschule besuchen, trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Der    Regierungsrat    wird    ermächtigt,    über    die    Erneuerung    der Vereinbarung und über allfällige Beitragsanpassungen zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Der  Regierungsrat  wird  mit  dem  Vollzug  beauftragt.  Dieser  Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XXV, 223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XXV, 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB XVI, 121