Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen
                            Vollziehungsverordnung  zum Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen  *  (Strassenverordnung, StrV)  vom 9. Juli 1966 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Anwendung von Art. 82  des Gesetzes vom 24.  April 1966 über den Bau und Unterhalt der  Strassen (Strassengesetz)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen  §  1  Umgrenzung der Strassen  1  Zu den Strassen im Sinne von Art. 3 des Strassengesetzes  2  )   gehören  insbesondere je nach ihrer Ausbauform und entsprechend den Erforder  -  nissen:  1.  der Strassenkörper;  2.  Kunstbauten einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerke;  3.  Anschlüsse;  4.  Erschliessungswege, Rastplätze und Parkplätze;  5.  Trottoirs, Fahrradstreifen und Abstellstreifen;  6.  Entwässerungsanlagen;  7.  Verkehrseinrichtungen, wie Signale, Markierungen, Signalanla  -  gen, Verkehrsinseln, Mittelstreifen, Haltestellen, Beleuchtungsan  -  lagen, Abschrankungen, Blendschutzeinrichtungen, Fernmelde  -  anlagen und automatische Verkehrszähler;  8.  Bepflanzungen;  9.  Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, wie  Ventilations- und Sicherheitseinrichtungen in Tunnels, Werkhöfen  und Materialdepots;  1)  NG 622.1  2)  NG 622.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zuge  -  mutet werden kann;  11.  Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, Lawinen- und Stein  -  schlagverbauungen.  §  2  Bestimmung der Innerortsstrecken  1. Grundsatz  1  Die Ortschaftstafeln sind unter Berücksichtigung der Erfordernisse des  Strassenverkehrs am Rande des besiedelten Gemeindegebietes anzu  -  bringen.  §  3  *  2. Zuständigkeit  1  Die Innerortsstrecken von Kantonsstrassen werden auf Antrag der  Justiz- und Sicherheitsdirektion durch den Regierungsrat bestimmt.  2  Vor der Beschlussfassung hat die Justiz- und Sicherheitsdirektion un  -  ter Ansetzung einer angemessenen Frist die Vernehmlassungen der zu  -  ständigen Direktion und der betroffenen Gemeinde einzuholen.  §  4  Strassenverzeichnis  1. Inhalt  1  Das Strassenverzeichnis nennt:  1.  die Art der Strasse gemäss Art. 4 Abs. 2 und Art. 11 des  Strassengesetzes  3  )  ;  2.  die Länge und normale Breite sowie den Anfangs- und Endpunkt  der Strasse;  3.  die   Grundbuch-   und   Parzellennummern,   soweit   diese   für  Strassen besonders ausgeschieden sind.  §  5  2. Zuständigkeit  1  Die Führung und Veröffentlichung der Strassenverzeichnisse obliegt:  1.  für Nationalstrassen und Kantonsstrassen der zuständigen Direk  -  tion  4  )  ;  2.  für Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer  und Privatstrassen dem Gemeinderat.  2  Der Gemeinderat bestimmt die Strassennamen und die Hausnum  -  mern, soweit er dies als notwendig erachtet.  3)  NG 622.1  4)  Der Begriff «Baudirektion» wurde durch «zuständige Direktion» ersetzt, A 2005, 176,  547  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6  3. Nachführung  1  Die Strassenverzeichnisse sind laufend nachzuführen.  2  Die Veröffentlichung der Nachträge erfolgt gemeinsam für Kanton und  Gemeinden jeweils für ein ganzes Kalenderjahr zu Beginn des folgen  -  den Jahres.  §  7  Eintragung öffentlicher Strassen privater Eigentümer  im Grundbuch  1  Die öffentlichen Strassen privater Eigentümer sind nach erfolgter Ver  -  öffentlichung des Strassenverzeichnisses auf den belasteten Grund  -  stücken als Gemeindedienstbarkeit einzutragen.  2  Die   Eintragung   im   Grundbuch   erfolgt   auf   Anmeldung   durch   den  Gemeinderat und ist gebührenfrei.  §  8  Eigentumsverhältnisse am Boden von Kreuzungen  1  Die Eigentumsverhältnisse am Boden von Strassenkreuzungen oder  von Kreuzungen einer Strasse mit einem andern Verkehrsträger sind  durch Vertrag zu regeln.  2 Planung und Ausführungsprojekte  §  9  Planung  1  Die Planung findet ihren Ausdruck in generellen Projekten.  2  Diese umfassen in der Regel:  1.  Situationsplan im Massstab 1:5'000;  2.  Längenprofil im Massstab 1:5'000 / 500;  3.  Regelquerschnitt;  4.  technischen Bericht;  5.  Kostenschätzung.  §  10  Ausarbeitung von Ausführungsprojekten durch Private  1  Die Ausarbeitung von Ausführungsprojekten für öffentliche Strassen  privater   Eigentümer   und   Privatstrassen   ist   durch   den   Träger   der  Strassenbaulast im Einvernehmen mit dem Gemeinderat durchzufüh  -  ren.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat kann über die Gestaltung der Pläne und die bei ihm  zur Genehmigung einzureichenden Projektunterlagen verbindliche Wei  -  sungen erteilen.  §  11  *  Einwendungen gegen Ausführungsprojekte  1  Einwendungen gegen Ausführungsprojekte oder Baulinien sind im  Doppel für Kantonsstrassen beim Regierungsrat und für Gemeinde  -  strassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen  beim Gemeinderat einzureichen; sie müssen eine Begründung enthal  -  ten.  §  11  bis  *  Grundbuchanmerkung  1  Der Regierungsrat kann die endgültig festgelegten Baulinien für Kan  -  tonsstrassen, der Gemeinderat die endgültig festgelegten Baulinien für  Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privat  -  strassen im Grundbuch der betroffenen Liegenschaften anmerken las  -  sen.  §  12  *  ...  §  13  Ausbauvorschriften für Nebenanlagen  1  Für den motorisierten Strassenbenützer bestimmte Verkaufsstellen  dürfen durch die zuständige Behörde nur bewilligt werden, wenn die  baulichen Anlagen sowie die Ein- und Ausfahrten den technischen Aus  -  bauvorschriften der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner  (VSS Normalien) entsprechen.  2  In die Bewilligung können weitere Bedingungen und Auflagen aufge  -  nommen werden.  3 Landerwerb  §  14–15  *  ...  §  16  *  Landerwerb für Kantonsstrassen  1. freihändiger Landerwerb  1  Die zuständige Direktion besorgt die Vorbereitung und Durchführung  des freihändigen Landerwerbs und schliesst unter Vorbehalt der Geneh  -  migung durch den Regierungsrat die notwendigen Verträge ab.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  17  *  2. Landumlegung  1  Die zuständige Direktion arbeitet für Landumlegungen Vorprojekte  aus.  2  Die Vorprojekte enthalten insbesondere die Grenzen des einzubezie  -  henden Gebietes, das anzulegende Wegnetz, die wichtigsten wasser  -  baulichen Anlagen und die geplante Neuzuteilung des Bodens auf die  einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.  3  Der Regierungsrat kann die für den Bau der Kantonsstrassen notwen  -  digen Landumlegungen verfügen, wenn die Grundeigentümerinnen und  Grundeigentümer binnen einer vom Regierungsrat festgesetzten, ange  -  messenen Frist nicht die freiwillige Durchführung beschliessen.  4  Die zuständige Direktion schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung  durch den Regierungsrat die notwendigen Verträge ab.  §  18  *  3. Enteignung  1  Der Regierungsrat kann die Durchführung des Enteignungsverfahrens  beschliessen, wenn binnen 30 Tagen nach der Zustellung des Kaufan  -  gebots der zuständigen Direktion an die Grundeigentümerin oder den  Grundeigentümer keine endgültige Einigung zustande kommt.  2  Im Enteignungsverfahren wird der Kanton durch die zuständige Direkti  -  on vertreten.  §  19  *  4. Schätzung von Bäumen und Schäden an Kulturland  1  Notwendige Schätzungen von Bäumen oder von Schäden an Kultur  -  land sind durch die Landschätzerinnen oder Landschätzer vorzuneh  -  men.  §  20  Landerwerb für Gemeindestrassen  1  Der Landerwerb für Gemeindestrassen ist Sache des Gemeinderates;  er kann mit der Vorbereitung und Durchführung des Landerwerbs eine  Kommission beauftragen.  2  Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen von § 16 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. 5
                            4 Bewilligungen  §  21  Bewilligungsverfahren  1. für Bauten innerhalb von Projektierungszonen  1  Für Neubauten und wertvermehrende Umbauten oder Anlagen sowie  für wesentliche Geländeveränderungen innerhalb von Projektierungszo  -  nen ist die Bewilligung der Strassenaufsichtsbehörde einzuholen.  2  Dem Bewilligungsgesuch sind beizulegen:  1.  *  für Hochbauten die gemäss Planungs- und Baugesetzgebung  5  )  erforderlichen Unterlagen zum Baugesuch in einfacher Ausferti  -  gung;  2.  für Tiefbauarbeiten und Geländeveränderungen:  a)  eine genaue Bezeichnung des oder der Grundstücke und  deren Eigentümer (Grundbuchplan im Massstab 1:500);  b)  eine kurze Beschreibung des Umfangs der Anlage unter  Angabe der Begrenzung und der Art der beabsichtigten  Vorkehren und Einrichtungen mit entsprechenden Plänen.  3  Die Strassenaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.  §  22  2. für Nebenanlagen  1  Dem Bewilligungsgesuch für den Bau oder die Erweiterung einer  Nebenanlage im Sinne von Art. 30 des Strassengesetzes  6  )   sind beizule  -  gen:  1.  *  für Hochbauten die gemäss Planungs- und Baugesetzgebung  7  )  erforderlichen Unterlagen zum Baugesuch in zweifacher Ausferti  -  gung;  2.  für die Ein- und Ausfahrt:  a)  Situationsplan im Massstab 1:500;  b)  Längenprofil im Massstab 1:100/10;  c)  Regelquerschnitt.  2  Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.  5)  NG  611.1  6)  NG 622.1  7)  NG  611.1  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  23  3. für Massnahmen im Bereich von Strassen  1  Bewilligungsgesuche für Massnahmen im Bereich von Strassen im  Sinne von Art. 50, Art. 68, Art. 69 Abs. 4, Art. 70 Abs. 3 und Art. 74 Ziff.  3 des Strassengesetzes  8  )   haben sinngemäss die in § 21 genannten Un  -  terlagen zu enthalten.  2  Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Vorkehren, die zur Sicherheit  des Verkehrs auf der Strasse sowie zur Vermeidung der Gefahr für Per  -  sonen und Sachen notwendig sind; die Kosten gehen zulasten des Be  -  willigungsinhabers.  §  24  4. für Sondergebrauch  a) Grundsätze  1  Wer an einer Strasse Sondergebrauch ausüben will, hat vor Beginn  des Sondergebrauchs eine Bewilligung einzuholen.  2  Die Bewilligung hat die erforderlichen Bedingungen und Auflagen für  die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zu enthalten, insbesondere  in bezug auf die Wiederherstellung der Strasse und die allenfalls später  nötig werdenden Ausbesserungen; ferner hat sie zu bestimmen, wer für  die Kosten einer späteren Verlegung der bewilligten Anlage aufzukom  -  men hat.  3  Die Bewilligung für den Sondergebrauch ist zu verweigern, wenn ihr  öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere wenn daraus der  Strasse oder dem allgemeinen Verkehr ein Nachteil erwachsen würde.  §  25  b) Gesuch  1  Bewilligungsgesuche für den Sondergebrauch einer Strasse haben zu  enthalten:  1.  einen kurzen Beschrieb des geplanten Sondergebrauchs;  2.  Angaben über die zeitliche Dauer des Sondergebrauchs;  3.  die erforderlichen Planbeilagen, sofern im Bereich der Strasse ir  -  gendwelche bauliche Massnahmen vorgenommen werden müs  -  sen.  2  Die Bewilligungsinstanz kann weitere Unterlagen verlangen.  5 Finanzielle Bestimmungen  §  26  *  ...  8)  NG 622.1  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  27  *  Verleihungsgebühr  1  Die Verleihungsgebühr für den Bau oder die Erweiterung von Neben  -  anlagen an Kantonsstrassen im Sinne von Art. 30 des Strassengeset  -  zes  9  )   beträgt Fr.  100.– bis Fr.  2'500.–.  §  28  *  Bewilligungsgebühr für Sondergebrauch  a) allgemein  1  Die Gebühr für die Bewilligung von Sondergebrauch einer Kantons  -  strasse, insbesondere für die vorübergehende Inanspruchnahme einer  Strasse   durch   Baugerüste,   Baubaracken,   Bauarbeiten,   Marktstände  oder Ablagerungen wird durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen von  Fr.  100.– bis Fr.  1'000.– festgesetzt.  2  Die Gebühr für die Bewilligung von Ausnahmetransporten und von  sportlichen Veranstaltungen richtet sich nach den Tarifen der Vollzie  -  hungsverordnung   zum   Einführungsgesetz   zur   Bundesgesetzgebung  über den Strassenverkehr  10  )  .  3  Die Gebühr für die Bewilligung von Sondergebrauch einer Gemeinde  -  strasse richtet sich sinngemäss nach Abs. 1.  §  29  *  b) Strassenaufbruch  1  Die Gebühr für die Bewilligung der Ausführung eines Strassenaufbru  -  ches wird durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen von Fr.  100.– bis  Fr.  1'000.– festgesetzt; ist der Strassenaufbruch für die Vornahme einer  Leitungsreparatur erforderlich, wird keine Gebühr erhoben.  2  Für die Inanspruchnahme einer Kantonsstrasse für Anlagen der Zulei  -  tung und Verteilung elektrischer Energie haben kantonale und kommu  -  nale Elektrizitätswerke keine Gebühr zu bezahlen.  3  Die Entschädigung für die Instandstellung des Deckbelages einer Kan  -  tonsstrasse im Zusammenhang mit einem Strassenaufbruch beträgt je  m² Fr.  30.– bis Fr.  70.–; beträgt die Fläche mehr als 100  m², richtet sich  die Entschädigung nach den tatsächlichen Auslagen.  §  30  *  Verfahrensgebühren  1  Die zuständige Behörde erhebt die folgenden Verfahrensgebühren:  1.  Bewilligung für die Errichtung von Anlagen gemäss Art. 65 Abs. 2  des Strassengesetzes  11  )   Fr.  50.– bis Fr.  200.–;  9)  NG 622.1  10)  NG 651.11  11)  NG 622.1  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bewilligung von Haltestellen gemäss Art. 66 des Strassengeset  -  zes  12  )   Fr.  100.– bis Fr.  150.–;  3.  Bewilligung von baulichen Umgestaltungen im Bereich von Kan  -  tonsstrassen gemäss Art. 50 des Strassengesetzes  13  )   Fr.  50.– bis  Fr.  200.–;  4.  Baubewilligung innerhalb von Projektierungszonen gemäss Art.  25 des Strassengesetzes  14  )   Fr.  50.– bis Fr.  200.–.  §  31  Gebühren für dauernde oder regelmässige Parkierung  von Fahrzeugen  1  Gemeinden, die aufgrund von Art. 65 Abs. 3 des Strassengesetzes  15  )  Parkierungsgebühren erheben wollen, haben diese in einem Reglement  festzusetzen.  2  Das Reglement über die Parkierungsgebühren bedarf der Genehmi  -  gung durch den Regierungsrat.  6 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen  §  32  Strafbestimmung  1  Widerhandlungen gegen diese Vollziehungsverordnung werden ge  -  mäss Art. 84 des Strassengesetzes  16  )   bestraft.  §  33  Änderung der Vollziehungsverordnung zum Gesetz  über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 27. Dezember 1952
                            zum Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr  17  )   ist  aufgehoben.  §  34  Rechtskraft  1  Diese Vollziehungsverordnung tritt unter Vorbehalt des Referendums  gemäss Art. 53 der Kantonsverfassung auf den 1.  Januar 1967 in Kraft.  12)  NG 622.1  13)  NG 622.1  14)  NG 622.1  15)  NG 622.1  16)  NG 622.1  17)  A 1953, 7  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben, insbesondere:  1.  Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend den Ausbau und  Unterhalt der Kantonsstrassen vom 30.  Mai 1959;  2.  Verordnung betreffend Benützung der öffentlichen Strassen vom  29.  Dezember 1900;  3.  Verordnung zum Gesetz vom 25.  April 1954 betreffend den Neu  -  bau der Hauptstrasse Nr. 4 im Abschnitt Kantonsgrenze Luzern  bis Stansstad und zum Gesetz vom 11.  November 1956 betref  -  fend die Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 25.  April  1954 über den Neubau der Hauptstrasse Nr. 4 im Abschnitt  Kantonsgrenze Luzern bis Stansstad vom 28.  Dezember 1957;  4.  Verordnung vom 23.  April 1842 über die Ausmarchung der Land  -  strassen und Beaufsichtigung derselben;  5.  Verordnung wegen Unterhalt und Sicherheit der Brünigstrasse  vom 21.  Januar 1861;  6.  Verordnung betreffend Übergabe des Unterhaltes von Land- und  Gemeindestrassen in Akkord vom 23.  April 1879;  7.  Verordnung über die Erstellung von Einfriedungen mit Drahthä  -  gen oder Mauern vom 23.  Januar 1906;  8.  Landratsbeschluss betreffend den Holztransport auf der Strasse  Emmetten-Beckenried vom 8.  Februar 1902;  9.  Landratsbeschluss betreffend Loskauf der Unterhaltspflicht an  Landstrassen vom 25.  November 1915;  10.  Reglement über das Verfahren beim Erwerb von Grundstücken,  Gebäuden und Rechtsamen durch den Kanton vom 6.  April 1955;  11.  Regulativ für die obrigkeitlichen Strassenarbeiter vom 29.  Mai  1847;  12.  Dienstreglement betreffend die Achereggbrücke vom 10.  Septem  -  ber 1860;  13.  Reglement für die Strassenaufseher vom 18.  Januar 1901;  14.  Dienstreglement der Strassenaufseher vom Dölli bis Haldiwald  (ohne Datum).  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  09.07.1966  01.01.1967  Erlass  Erstfassung  A 1966, 819  15.04.1967  15.04.1967  § 11  bis  eingefügt  A 1967, 491  25.09.1981  01.01.1982  § 26  aufgehoben  A 1981, 1084, 1314  20.05.1987  01.07.1987  § 27  totalrevidiert  A 1987, 783, 1235  20.05.1987  01.07.1987  § 28  totalrevidiert  A 1987, 783, 1235  20.05.1987  01.07.1987  § 29  totalrevidiert  A 1987, 783, 1235  20.05.1987  01.07.1987  § 30  totalrevidiert  A 1987, 783, 1235  26.01.2005  15.04.2005  § 3  totalrevidiert  A 2005, 171, 547  26.01.2005  15.04.2005  § 14  aufgehoben  A 2005, 171, 547  26.01.2005  15.04.2005  § 15  aufgehoben  A 2005, 171, 547  26.01.2005  15.04.2005  § 16  totalrevidiert  A 2005, 171, 547  26.01.2005  15.04.2005  § 17  totalrevidiert  A 2005, 171, 547  26.01.2005  15.04.2005  § 18  totalrevidiert  A 2005, 171, 547  26.01.2005  15.04.2005  § 19  totalrevidiert  A 2005, 171, 547  21.05.2014  01.01.2015  Erlasstitel  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  § 11  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  § 21 Abs. 2, 1.  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  § 22 Abs. 1, 1.  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  27.05.2015  01.01.2016  § 12  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  09.07.1966  01.01.1967  Erstfassung  A 1966, 819  Erlasstitel  21.05.2014  01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 26.01.2005
                            15.04.2005  totalrevidiert  A 2005, 171, 547
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 21.05.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 bis 15.04.1967
                            15.04.1967  eingefügt  A 1967, 491
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 26.01.2005
                            15.04.2005  aufgehoben  A 2005, 171, 547
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 26.01.2005
                            15.04.2005  aufgehoben  A 2005, 171, 547
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 26.01.2005
                            15.04.2005  totalrevidiert  A 2005, 171, 547
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 26.01.2005
                            15.04.2005  totalrevidiert  A 2005, 171, 547
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 26.01.2005
                            15.04.2005  totalrevidiert  A 2005, 171, 547
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 26.01.2005
                            15.04.2005  totalrevidiert  A 2005, 171, 547
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 2, 1. 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1, 1. 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 25.09.1981
                            01.01.1982  aufgehoben  A 1981, 1084, 1314
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 20.05.1987
                            01.07.1987  totalrevidiert  A 1987, 783, 1235
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 20.05.1987
                            01.07.1987  totalrevidiert  A 1987, 783, 1235
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 20.05.1987
                            01.07.1987  totalrevidiert  A 1987, 783, 1235
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 20.05.1987
                            01.07.1987  totalrevidiert  A 1987, 783, 1235  12