Verordnung über die kantonale Jugendberatungsstelle
                            über die kantonale Ju gendberatungsstelle vom 16. November 1984 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt  auf  Artikel  72  Ziffer  2  der  Kantonsverfassung  vom  19.  Mai  1968 2 sowie  auf  Artikel  14  Absatz  1,  Artikel  17  und  Artikel  19  des  Gesetzes  über die Jugendhilfe vom 2. Dezember 1973 3 , als Verordnung: I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Institution Der Kanton führt eine kantonale Jugendberatungsstelle. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Aufgaben Die   kantonale   Jugendberatungsstelle   hat   seinerseits   die   Aufgabe,   die Jugendhilfe in Zusammenarbeit mit den übrigen Institutionen und Behörden auf  kantonaler  und  kommunaler  Ebene  zu  koordinieren  und  zu  fördern. Anderseits  obliegt  ihr  die  Beratung  von  Jugendlichen  und  deren  Eltern  bei persönlichen  Problemen,  die  nicht  unmitte lbar  mit  der  Berufswahl  oder  der Schule  in  Zusammenhang  stehen  und  die  nicht  vom  Sozialdienst  der Gemeinde selbst geleistet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Zuständigkeitsbereich Der kantonale Jugendberater ist für alle Gemeinden des Kantons zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Unentgeltlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Inanspruchnahme  der  kantonalen  Jugendberatung  ist  im  üblichen Rahmen unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  weitergehende  Inanspruchnahme  kann  eine  Gebühr  im  Rahmen der Allgemeinen Gebührengesetzgebung 5 erhoben werden. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Zusammenarbeit Die  kantonale  Jugendberatungsstelle  arbeitet  mit  allen  an  der  Jugendhilfe interessierten  Stellen  und  Einrichtungen  zusammen;  insbesondere  mit  der allgemeinen   Berufsberatung,   dem   schulpsychologischen   Dienst,   dem sozialmedizinischen Dienst und den Institutionen der Gemeinden. II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Wahl Der Regierungsrat wählt den kantonalen Jugendberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die   kantonale   Jugendberatungsstelle   ist   dem   Sicherheits-   und   Justiz- departement 7 unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Praktikanten Das   Sicherheits-   und   Justizdepartement   kann   der   kantonalen   Jugend- beratungsstelle  Praktikanten  zuteilen.  Die  Entschädigung  wird  durch  den Regierungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Stellenbeschreibung Aufgaben   und   Pflichten   des   kantonalen   Jugendberaters   werden   im einzelnen  vom  Sicherheits-  und  Justizdepartement  in  Zusammenarbeit  mit der    kantonalen    Jugendhilfekommission    in    einer    Stellenbeschreibung umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            8 Personalrecht Für    den    Jugendberater    gelten    die    Bestimmungen    des    kantonalen Personalrechts 9 . III. Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Kostenträger Die kantonale Jugendberatungsstelle wird vom Kanton finanziert. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Einrichtungen Die  Einrichtungskosten  für  die  kantonale  Jugendberatungsstelle  übernimmt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            11 IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Inkrafttreten und Vollzug Diese  Verordnung  tritt  auf  den  1.  Januar  1985  in  Kraft.  Der  Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XIX, 81; geändert durch das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden  (Finanzpaket)  vom  20.  September  2001,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2002 (ABl  2001,  Anhang:  Abstimmungsvorlage  vom  2.  Dezember  2001,  S.  48),  und  das Gesetz   über   die   Bereinigung   der   amt lichen   Gesetzessammlung   (Bereinigungs- gesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (ABl 2007, 420)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB    101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB    874.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Geändert  durch  Art.  30  Bst.  a  des  Gese tzes  über  die  Aufgabenteilung  zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 GDB    643
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 41.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die   Departementsbezeichnung   wurde   in Anwendung   von   Art.   11c   Abs.   3   des Publikationsgesetzes  (GDB  131.1)  auf  1.  Juli  2008  angepasst.  Die  Anpassung  wurde im ganzen Erlass vorgenommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss Bereinigungsgesetz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 41.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 GDB    141.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Geändert  durch  Art.  30  Bst.  b  des  Gese tzes  über  die  Aufgabenteilung  zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Aufgehoben  durch  Art.  30  Bst.  c  des  Gese tzes  über  die  Aufgabenteilung  zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001