Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Obwalden über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            OGS 1993, 105 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Obwalden über die Befreiung von der Erbschaftsund Schenkungssteuer vom 6. April 1993 1 Der Regierungsrat des Kantons Bern und der Regierungsrat des Kantons Obwalden vereinbaren: 1.  Zuwendungen  durc h  letztwillige  Verfügungen  oder  Schenkungen,  die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten: a.  des andern Kantons, b.  einer Gemeinde des andern Kantons, c.   einer  juristischen  Person  des  öffentlichen  und  privaten  Rechts  mit öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken des andern Kantons, gemacht werden, sind am Wohnort des Erblassers oder Schenkenden von der Erbschaftsoder Schenkungssteuer befreit. 2.  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben. 2 3.  Jede Regierung kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. 1 OGS 1993, 105 2 Der  Regierungsrat  des  Kantons  Obwalden  hat  der  Vereinbarung  am  6. April  1993, der Regierungsrat des Kantons Bern am 11. August 1993 zugestimmt