Landsgemeindebeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge
                            über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge vom 27. April 1980 1 Die Landsgemeinde des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel  61  Ziffer  3  der  Kantonsverfassung  vom  19.  Mai  1968 2 sowie  gestützt  auf  Artikel  51  Absatz  3  Buchstabe  a  des  Schulgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. Mai 1978 3 , nach Kenntnisnahme von der Botschaft des Regierungsrates, auf Antrag des Kantonsrates, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Der   Kanton   Obwalden   tritt   der   interkantonalen   Vereinbarung   über Hochschulbeiträge vom 26. November 1979 4 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Über   die   Erneuerung   der   Vereinbarung   und   allfällige   Beitragsan- passungen beschliesst der Kantonsrat endgültig. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Den jährlichen Beitrag für Studenten mit Wohnsitz im Kanton Obwalden, die  die  Hochschule  eines  Vereinbarungskantons  besuchen,  trägt  der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XVII, 274
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XIII, 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB XVI, 121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LB  XVII,  269;  heute  Interkantonale  Univer sitätsvereinbarung  vom  20.  Februar  1997 (GDB 415.31)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der   Kantonsrat   ist   der   erneuerten   Inte rkantonalen   Universitätsvereinbarung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Februar 1997 am 29. Januar 1998 beigetreten (GDB 415.312)