Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
                            betreffend den Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 21. März 1955 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald in Erwägung, dass  unterm  15.  Oktober  1951  ein  Konkordat  über  die  nicht  eidgenössisch konzessionierten  Luftseilbahnen  und  Skilifte  vereinbart  wurde,  dem  bisher sechs Kantone beigetreten sind, dass  eine  einheitliche  Beurteilung  aller  nicht  unter  die  eidgenössische Konzessionspflicht  fallenden  Anlagen  in  den  einzelnen  Kantonen  in  bezug auf  die  technischen  Vorschriften  durch  eine  interkantonale  Kontrollstelle zweckmässig ist, dass die kantonsrätliche Verordnung über die Erstellung und Benützung von Drahtseilanlagen   vom   25.   November   1935 2 ohnehin   der   Revision   und Ergänzung bedürfte, in  Anwendung  von  Artikel  32  Buchstabe  h  der  Kantonsverfassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. April 1902 3 , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der  Kantonsrat  erklärt  seine  Zustimmung  zum  Beitritt  des  Kantons Obwalden zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Beitrittes zum Konkordat und wird zur Abgabe der rechtsgültigen Beitrittserklärung ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Der    Regierungsrat    wird    ferner    ermächtigt,    allfälligen    künftigen Teiländerungen des Konkordates zuzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Der  Regierungsrat  wird  mit  dem  Vollzug  beauftragt.  Er  erlässt  die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Die Verordnung über die Erstellung und Benützung von Drahtseilanlagen von  25.  November  1935 4 wird  auf  den  Zeitpunkt  des  Beitrittes  zum Konkordat ausser Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB IX, 285
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB VII, 185
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB VI, 105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LB VII, 185